Zivilrecht

Beweissicherung am Haus: Prozesskostenhilfe trotz Eigentum und früherer Versicherungszahlung

Ein Haus im Eigentum des Antragstellers und eine frühere Versicherungszahlung schließen Prozesskostenhilfe für ein dringliches selbständiges Beweisverfahren nicht automatisch aus. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bewilligte am 28. Mai 2025 einem 84-jährigen Pflegeheimbewohner Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung und ordnete ihm seine Rechtsanwältin bei. Er wollte mögliche Feuchtigkeitsschäden an seinem Haus nach einem Brandereignis und dem teilweisen Abbruch einer benachbarten Gebäudewand untersuchen lassen. Der Senat korrigierte die ablehnende Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern. Dabei trennte er die Erfolgsaussichten der Beweissicherung von denen einer späteren Klage und prüfte die tatsächliche Verfügbarkeit von Einkommen und Vermögen.

Redaktioneller Kernsatz

Beweissicherung am Haus: Prozesskostenhilfe trotz Eigentum und früherer Versicherungszahlung

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Für die Erfolgsaussicht war nach Auffassung des Senats allein das beantragte selbständige Beweisverfahren maßgeblich. Dessen rechtliches Interesse durfte nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine anschließend mögliche Schadensersatzklage bereits vollständig schlüssig begründet werden konnte. Eine Ablehnung wegen fehlender Ansprüche kam hiernach nur in Betracht, wenn solche Ansprüche offensichtlich nicht bestehen konnten. Diese Grenze sah das Gericht nicht erreicht. Der Antragsteller hatte eine Durchnässung der Wand im Erdgeschoss behauptet. Als Grundlage möglicher Ansprüche stand eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit dem Brandschadensereignis im Raum. Ob diese Ansprüche tatsächlich bestanden, war mit der Kostenhilfeentscheidung noch nicht geklärt.

Besondere Bedeutung hatten Lichtbilder, welche die Gegenseite vorgelegt hatte. Nach der Beurteilung des Senats zeigten sie, dass das Haus des Antragstellers jedenfalls in weiten Teilen eine eigene Außenwand besaß. Hinter dem inzwischen abgebrochenen oberen Mauerwerk des Nachbarhauses war weiteres unverputztes Mauerwerk erkennbar. Dieses ordnete das Gericht der Außenwand des Antragstellerhauses zu. Die im Dachgeschoss sichtbar gewordene Wand musste nach seiner Schlussfolgerung auf einer eigenen Wand im Erdgeschoss stehen. Das von der Gegenseite behauptete Alleineigentum an ihrer Wand konnte mögliche Ansprüche wegen Schäden an der anderen Wand deshalb nicht von vornherein ausschließen. Die bildlich dokumentierte bauliche Situation ließ sich nicht auf eine einzige fremde Wand reduzieren.

Allerdings hatte der Antragsteller selbst von nur einer gemeinsam genutzten Giebelwand gesprochen und das behauptete Alleineigentum der Gegenseite daran nicht bestritten. Auch die Echtheit der vorgelegten Bilder hatte er nicht infrage gestellt. Der Senat erkannte darin einen Widerspruch seiner Darstellung. Dieser Widerspruch machte mögliche Ansprüche aber nicht so offensichtlich ausgeschlossen, dass die Beweissicherung daran scheitern musste. Ebenso wenig erschien die Rechtsverfolgung mutwillig, weil der Antragsteller über seinen Sohn einen beabsichtigten Abriss des eigenen Hauses angekündigt haben sollte. Auch bei einer solchen Planung konnten Ansprüche wegen einer unterstellten Durchnässung bestehen. Erlangte Zahlungen müssten grundsätzlich nicht zwingend zur tatsächlichen Beseitigung des behaupteten Schadens eingesetzt werden.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigten ebenfalls die Bewilligung. Grundsätzlich war auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen. Ausnahmsweise verlangte der Senat dennoch keine aktualisierte Erklärung, weil die bereits bekannten Verhältnisse das Ergebnis eindeutig erkennen ließen. Die monatlichen Pflegeheimkosten betrugen 4.712,97 Euro. Dem standen eine Altersrente von 1.075,70 Euro und ein als Pflegegeld bezeichneter Betrag von 1.262 Euro gegenüber. Schon diese Ausgaben überstiegen die aufgeführten Einnahmen deutlich. Ein für die Finanzierung des Verfahrens einzusetzendes Einkommen war nach der gerichtlichen Bewertung deshalb nicht vorhanden. Die Bewilligung beruhte damit auf konkreten Zahlen und nicht allein auf dem Alter oder dem Heimaufenthalt.

Auch das Haus bot keine rechtzeitig nutzbare Finanzierungsmöglichkeit. Weil der Antragsteller es aus Altersgründen nicht mehr selbst bewohnte, hielt der Senat eine Veräußerung zwar grundsätzlich für wirtschaftlich zumutbar. Ein Verkauf ließ sich jedoch nicht so kurzfristig verwirklichen, dass damit das Beweisverfahren finanziert werden konnte. Gerade die Sicherung gefährdeter oder später schwerer benutzbarer Beweise erlaubte kein längeres Zuwarten. Darauf kam es entscheidend an. Die weitere Frage, ob wegen des Gebäudezustands und möglicherweise erheblicher Abrisskosten überhaupt ein nennenswerter Verkaufserlös erreichbar gewesen wäre, ließ das Gericht offen. Es stellte das Grundstück somit nicht generell von jeder Vermögensverwertung frei, sondern berücksichtigte den Zeitbedarf des konkreten Verfahrens.

Ein Darlehen war ebenfalls keine zumutbare Alternative. Nach Größe und dokumentiertem Zustand stellte das Haus aus Sicht des Senats keine ausreichende Sicherheit dar, die einen Kreditgeber zur Finanzierung dieses Antragstellers veranlassen könnte. Der Mann konnte aus seinen laufenden Einnahmen nicht einmal die Heimkosten decken und war daher auch nicht in der Lage, zusätzliche Kreditzinsen zu bedienen. Die vom Landgericht erwogene Möglichkeit, durch Vermietung weitere Einkünfte zu erzielen und daraus ein Darlehen zurückzuführen, hielt der Senat für unrealistisch. Das Gebäude befand sich erkennbar nicht in einem vermietbaren Zustand. Die bloß gedachte Ertragsmöglichkeit ersetzte deshalb keine tatsächlich verfügbare Finanzierungsquelle.

Schließlich musste sich der Antragsteller kein bereits verbrauchtes Vermögen fiktiv zurechnen lassen. Von einer Versicherungsleistung über 15.000 Euro hatte er 9.000 Euro zur Begleichung rückständiger Heimkosten eingesetzt. Solche notwendigen Ausgaben bewertete der Senat nicht als leichtfertigen Vermögensverbrauch für entbehrliche Zwecke. Der Restbetrag von 6.000 Euro lag nach seiner Beurteilung innerhalb des geschützten Geldvermögens und musste deshalb nicht für den Prozess eingesetzt werden; seine weitere Verwendung war insoweit nicht entscheidend. Auch die Versicherungszahlung als solche schloss mögliche Ansprüche gegen die Gegenseite nach dem Beschluss nicht aus. Das Beschwerdeverfahren blieb gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Die bewilligte Hilfe betraf den ersten Rechtszug des Beweisverfahrens und enthielt keine Vorentscheidung über eine spätere Schadensersatzpflicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei dringlicher Beweissicherung darf die wirtschaftliche Prüfung nicht bei einem Grundbucheintrag stehen bleiben. Entscheidend sind auch die rechtzeitige Verwertbarkeit, der Gebäudezustand und realistische Kreditmöglichkeiten. Hier belegten Fotos die fehlende Vermietbarkeit; Pflegeheimkosten und Einnahmen zeigten, dass selbst Kreditzinsen nicht tragbar waren. Ebenso sollten größere Zahlungseingänge und deren Verwendung nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Begleichung notwendiger Heimkosten kann nicht ohne Weiteres als absichtliche Herbeiführung von Bedürftigkeit behandelt werden. Inhaltlich verlangt der Fall eine saubere Trennung: Prozesskostenhilfe für die Beweissicherung bestätigt weder den behaupteten Schaden noch die Haftung des Nachbarn. Das Gutachten dient gerade erst der Aufklärung der tatsächlichen Grundlagen, auf denen eine spätere Haftungsprüfung aufbauen kann.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.