Zivilrecht

Geschäftsverteilung: Abschriften und Originaleinsicht vor Ort können den Zugang gewährleisten

Wer die richterliche Geschäftsverteilung überprüfen möchte, hat nicht ohne Weiteres Anspruch auf Übersendung von Kopien der unterschriebenen Originalbeschlüsse des Gerichtspräsidiums. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hielt am 28. Mai 2025 die Übermittlung von Abschriften in Verbindung mit der Möglichkeit, die Originale vor Ort einzusehen, im konkreten Fall für ausreichend. Soweit zusätzlich interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Kammern begehrt worden waren, stellte es nach deren Übersendung die Erledigung des Verfahrens fest. Die Antragstellerin erhielt auch für diesen erledigten Teil keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Der Beschluss unterscheidet damit zwischen dem Informationszugang selbst, der gewünschten Übermittlungsform und den Kostenfolgen einer nachträglichen Erfüllung.

Redaktioneller Kernsatz

Geschäftsverteilung: Abschriften und Originaleinsicht vor Ort können den Zugang gewährleisten

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ausgangspunkt war ein Zivilrechtsstreit beim Landgericht Landau, in dem die Antragstellerin als Beklagte beteiligt war. Sie hatte mehrere Befangenheitsanträge gegen die jeweils zuständigen Richterinnen und Richter gestellt. Nachdem diese Anträge im Dezember 2024 verworfen oder zurückgewiesen worden waren, legte sie sofortige Beschwerde ein. In diesem Zusammenhang verlangte sie Kopien sämtlicher unterschriebener Präsidiumsbeschlüsse aus den Jahren 2023 und 2024, welche Zuständigkeitsregelungen am Landgericht betrafen oder änderten. Später erweiterte sie ihr Begehren auf die internen Vertretungsregelungen der ersten drei Zivilkammern und der Kammer für Handelssachen. Insoweit erfasste ihr Antrag den Zeitraum vom 7. Dezember 2022 bis zum 4. Dezember 2024.

Die Justizbehörde lehnte beide Anträge mit Bescheid vom 10. Februar 2025 ab. Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG und verfolgte die Übersendung der gewünschten Originalkopien weiter. Während dieses Verfahrens erhielt sie die Geschäftsverteilungsbeschlüsse der bezeichneten Kammern. Diesen Teil ihres Antrags erklärte sie anschließend für erledigt und verlangte eine entsprechende Kostenbelastung der Gegenseite. Hinsichtlich der Präsidiumsbeschlüsse blieb dagegen streitig, ob sie über die bereits übermittelten Abschriften hinaus Kopien der unterschriebenen Originale beanspruchen konnte. Die beiden Gegenstände waren deshalb auch im abschließenden Beschluss getrennt zu behandeln.

Für den Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen stellte der Senat auf die gesetzlich vorgesehene Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle ab. § 21e Absatz 9 GVG eröffnet diesen Zugang; für interne Geschäftsverteilungspläne berücksichtigt die Entscheidung zusätzlich § 21g Absatz 7 GVG. Andere Formen der Bereitstellung nennt das Gesetz nach der herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Das bedeutet jedoch kein Verbot, Ausdrucke oder Kopien zu versenden. Wird eine solche zusätzliche Zugangsart beantragt, muss darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden. Der Senat ging somit weder von einer voraussetzungslosen Pflicht zur gewünschten Übersendung noch von einem generellen Ausschluss jeder Übermittlung außerhalb des Gerichtsgebäudes aus.

Die hier praktizierte Kombination hielt dieser Kontrolle stand. Die Antragstellerin hatte Abschriften der gewünschten Präsidiumsbeschlüsse erhalten und war für eine Einsicht in die Originale auf das Landgericht verwiesen worden. Nach Auffassung des Senats war ihr Informationsanspruch damit erfüllt. Ihr Einwand, nur anhand der Originale die Wirksamkeit der Beschlüsse effektiv prüfen zu können, überzeugte das Gericht nicht. Sie hatte keine konkreten Umstände aufgezeigt, nach denen die Abschriften den tatsächlichen Inhalt oder die darin wiedergegebenen Unterschriften unzutreffend abbildeten. Insbesondere fehlten greifbare Anhaltspunkte für den von ihr erhobenen Fälschungsvorwurf. Das Gericht behandelte diesen Vorwurf deshalb als unbelegte Behauptung.

Darüber hinaus bewertete der Senat das konkrete Verlangen nach Originalkopien als rechtsmissbräuchlich. Auch ein grundsätzlich bestehender Auskunftsanspruch kann nach dem erläuterten Maßstab zweckwidrig eingesetzt werden. Für das von der Antragstellerin genannte Ziel sah das Gericht hier keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn: Die Wirksamkeit der Geschäftsverteilungsbeschlüsse setzte nach seiner rechtlichen Beurteilung gerade nicht die Unterschriften der Präsidiumsmitglieder voraus. Eine weitergehende Prüfung dieser Unterschriften mithilfe der verlangten Kopien versprach daher keine effektivere Kontrolle der geltend gemachten Wirksamkeitsfrage. Ein anderes Rechtsschutzinteresse war weder dargelegt noch erkennbar. Diese Bewertung bezog sich auf das begründete Gesuch im vorliegenden Verfahren und nicht auf jedes denkbare Interesse an Originalunterlagen.

Für die internen Kammerbeschlüsse war eine inhaltliche Entscheidung über den Übermittlungsantrag dagegen nicht mehr erforderlich. Zwar hatte nur die Antragstellerin die Erledigung erklärt; die Justizbehörde hatte darauf nicht reagiert. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung aller Beteiligten lag damit nicht vor. Bei einer einseitigen Erklärung musste der Senat selbst prüfen, ob der Verfahrensgegenstand nachträglich weggefallen war. Er bejahte dies, weil die verlangten Kopien inzwischen übersandt worden waren. Eine weitere Entscheidung über deren Herausgabe hätte keinen verbleibenden Gegenstand gehabt. Die Feststellung der Erledigung beruhte somit auf der tatsächlichen Übermittlung und nicht allein darauf, dass die Antragstellerin das Verfahren insoweit beenden wollte.

Bei den Kosten unterschied das Gericht erneut nach den beiden Verfahrensteilen. Soweit der Antrag zurückgewiesen wurde, hatte die Antragstellerin die Gerichtskosten zu tragen. Für den erledigten Teil bedurfte es keiner Gerichtskostenentscheidung, weil insoweit keine solchen Kosten anfielen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 EGGVG lehnte der Senat insgesamt ab. Diese eigenständige Kostenregelung gilt nach seiner Begründung auch dann fort, wenn nach einer Erledigung keine Sachentscheidung mehr ergeht; die Verfahrensbeendigung lässt die notwendige Ermessensprüfung deshalb nicht entfallen. Nach dem im Beschluss angewandten Ermessensmaßstab reichen begründete Erfolgsaussichten eines Antrags dafür allein nicht aus; vielmehr müssen besondere Umstände wie ein offensichtlich fehlerhaftes oder willkürliches Verhalten der Justizbehörde vorliegen. Solche Umstände erkannte der Senat auch hinsichtlich der später übersandten Kammerpläne nicht. Über die im Ausgangsprozess erhobenen Befangenheitsvorwürfe entschied dieser Beschluss zum Informationszugang hingegen nicht.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Antrag auf Zugang zur Geschäftsverteilung sollte genau bezeichnen, welche Beschlüsse benötigt werden und weshalb die bereits verfügbare Fassung nicht ausreicht. Bestehen konkrete Zweifel an einer Abschrift, sollten die erkennbaren Abweichungen nachvollziehbar beschrieben werden. Bloße Fälschungsvermutungen verschaffen keinen Anspruch auf eine bestimmte Übermittlungsform. Für die Prüfung der richterlichen Zuständigkeit ist außerdem entscheidend, ob das beanstandete Merkmal rechtlich überhaupt Bedeutung hat; hier verneinte der Senat die behauptete Notwendigkeit von Unterschriften für die Wirksamkeit. Werden Unterlagen während des Verfahrens nachgereicht, sind Erledigung und Kostenerstattung gesondert zu prüfen. Die spätere Übersendung führt im Verfahren nach dem EGGVG nicht automatisch zur Erstattung der eigenen Kosten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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