Strafrecht
Facebookbeitrag mit „nicht geimpft“: Freispruch nach Prüfung des konkreten Aussagegehalts bestätigt
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte am 14. April 2025 den Freispruch eines Angeklagten, der auf Facebook einen sogenannten Judenstern mit der Aufschrift „nicht geimpft“ veröffentlicht hatte. Die Staatsanwaltschaft sah darin eine strafbare Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen und griff das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern mit der Revision an. Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Entscheidend war die im konkreten Zusammenhang mögliche Deutung als maßlose Überhöhung eines vermeintlich selbst erlebten Unrechts. Der Senat billigte den Vergleich damit nicht inhaltlich. Er hielt aber die amtsgerichtliche Auslegung, wonach gerade keine Bagatellisierung des Holocaust nachgewiesen war, für rechtlich tragfähig. Eine allgemeine Erlaubnis entsprechender Darstellungen enthält das Urteil nicht.
Redaktioneller Kernsatz
Facebookbeitrag mit „nicht geimpft“: Freispruch nach Prüfung des konkreten Aussagegehalts bestätigt
Redaktionelle Zusammenfassung · 819 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts veröffentlichte der Angeklagte die Abbildung am 17. Januar 2021 auf seinem öffentlich einsehbaren Facebookprofil. Zum Bild gehörte der Begleittext „die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“. Der Angeklagte hatte mehrere hundert Facebookkontakte; die Darstellung mit dem zugehörigen Text wurde mindestens 375 Mal geteilt. Das Amtsgericht stellte ferner fest, dass er sich nicht gegen das Coronavirus hatte impfen lassen und mit dem Beitrag auf eine aus seiner Sicht bestehende Diskriminierung ungeimpfter Menschen durch die Coronaregeln aufmerksam machen wollte. Am 1. März 2024 sprach es ihn frei. Die Staatsanwaltschaft beanstandete dies wegen einer aus ihrer Sicht gegebenen Strafbarkeit nach § 130 Absatz 3 StGB.
Das Oberlandesgericht setzte zunächst beim Merkmal des Verharmlosens an. Erforderlich ist danach ein quantitatives oder qualitatives Bagatellisieren der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, etwa hinsichtlich ihres Ausmaßes, ihrer Folgen oder ihres Gewichts. Dazu kann gehören, solche Maßnahmen herunterzuspielen, zu beschönigen oder ihre tatsächliche Bedeutung zu verschleiern. Ob eine konkrete Äußerung diesen Inhalt hat, lässt sich jedoch erst nach ihrer Auslegung beurteilen. Bereits dabei muss die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz berücksichtigt werden. Maßgeblich ist weder allein die vom Äußernden angegebene Absicht noch ausschließlich das Verständnis betroffener Personen. Entscheidend ist der objektive Sinn für ein unvoreingenommenes, verständiges Durchschnittspublikum unter den erkennbaren Umständen.
Ausgangspunkt dieser Prüfung ist der Wortlaut, der den Sinn einer Aussage aber nicht abschließend festlegt. Zu berücksichtigen sind auch der sprachliche Zusammenhang und erkennbare Begleitumstände, beispielsweise der angesprochene Empfängerkreis. Soll eine strafrechtliche Sanktion auf eine nur verdeckt enthaltene zusätzliche Aussage gestützt werden, muss sich diese dem Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen. Das Gericht muss benennen, weshalb sich ein solcher, im Wortlaut nicht unmittelbar sichtbarer Inhalt ergibt. Bei mehreren möglichen Deutungen darf es eine strafbare Bedeutung nur zugrunde legen, wenn andere Auslegungen mit tragfähigen und nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen werden können. Frühere Äußerungen des Betroffenen helfen dabei nur, wenn die aktuelle Erklärung einen eindeutigen Bezug zu ihnen herstellt.
Hinzu kommt die Aufgabenverteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht. Den tatsächlichen Aussagegehalt hat in erster Linie das Tatgericht festzustellen. Das Oberlandesgericht prüfte deshalb, ob die Schlussfolgerungen des Amtsgerichts gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln verstießen. Es durfte dessen vertretbare Deutung nicht schon deshalb ersetzen, weil auch ein anderes Verständnis denkbar gewesen wäre. Mit Blick auf die Meinungsfreiheit stellte der Senat zudem höhere Anforderungen an eine Auslegung, die zur Bestrafung führt, als an eine Auslegung, die eine Strafbarkeit verneint. Auf dieser Grundlage hielt die Entscheidung des Amtsgerichts der Überprüfung stand. Dessen Deutung ließ sich nicht mit den erforderlichen Gründen ausschließen.
Der Senat stimmte der Staatsanwaltschaft ausdrücklich darin zu, dass die Instrumentalisierung des historischen Verfolgungszeichens je nach Verwendung und Darstellung eine Verharmlosung im Sinne des § 130 Absatz 3 StGB sein kann. Auch polemische Gleichsetzungen kommen hierfür grundsätzlich in Betracht. Ein sprachlicher Vergleich mit dem Holocaust führt aber nicht automatisch zur Strafbarkeit. Ebenso wenig reicht für diesen Tatbestand die bloße Verwendung eines Symbols aus, das auf die nationalsozialistische Judenverfolgung hinweist. Entscheidend bleibt dessen konkreter Aussagegehalt. Die im Urteil erläuterte Prüfung unterscheidet sich damit von dem gesonderten gesetzlichen Verbot bestimmter Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen. Hier war gerade zu ermitteln, ob Bild und Begleittext eine Bagatellisierung des Holocaust ausdrückten.
Nach der vom Oberlandesgericht gebilligten Deutung standen in diesem Beitrag die vom Angeklagten behaupteten Diskriminierungen durch Coronamaßnahmen im Vordergrund. Der Vergleich konnte danach als absurde und geschmacklose Überhöhung des vermeintlich eigenen Unrechts verstanden werden. Das Gericht betonte zugleich, dass die pandemiebedingten Einschränkungen nicht einmal ansatzweise mit den gegen jüdische Menschen gerichteten Maßnahmen im Nationalsozialismus vergleichbar waren. Im damaligen gesellschaftlichen Zusammenhang, in dem Kritik an Coronaregeln allgegenwärtig war, lag die vom Amtsgericht gefundene Deutung nach dem Senat dennoch nahe. Jedenfalls konnte sie nicht ausgeschlossen werden. Damit fehlte die tragfähige Grundlage, die Veröffentlichung zwingend als strafbare Verharmlosung der nationalsozialistischen Verbrechen zu behandeln.
Weil es bereits an diesem Tatbestandsmerkmal fehlte, ließ das Oberlandesgericht weitere Fragen offen. Es entschied insbesondere nicht abschließend, ob die konkrete Sternverwendung den erforderlichen Bezug zu einer in § 6 Absatz 1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Handlung aufwies oder ob der Beitrag geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof hielt es ebenfalls nicht für erforderlich. Die angeführten Entscheidungen anderer Gerichte betrafen andere Darstellungen und Sachverhalte; die Bewertung des Verharmlosens hing hier gerade vom Einzelfall ab. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Die Staatskasse musste die Rechtsmittelkosten und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen; der amtsgerichtliche Freispruch hatte Bestand.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Bei strafrechtlich beanstandeten Veröffentlichungen müssen Bild, Begleittext und erkennbarer Kontext gemeinsam gesichert und ausgewertet werden. Die persönliche Erklärung des Verfassers ersetzt die objektive Auslegung ebenso wenig wie die isolierte Betrachtung eines einzelnen Symbols. Für die Verteidigung ist entscheidend, welche nicht strafbare Deutung nach den tatsächlichen Umständen bestehen bleibt und weshalb sie nicht tragfähig ausgeschlossen werden kann. Der Zweibrücker Freispruch lässt sich deshalb nicht pauschal auf andere Beiträge übertragen. Schon ein anderer Begleittext oder Zusammenhang kann die Bewertung verändern. Die Entscheidung betrifft zudem ausdrücklich den fehlenden Nachweis einer Verharmlosung; sie entscheidet die übrigen Voraussetzungen des Tatbestands nicht abschließend.