Zivilrecht

Auslieferungshaft nach Griechenland: Durchschnittliche Zellfläche ersetzt keine individuelle Zusicherung

Eine rechnerisch ausreichende durchschnittliche Haftraumfläche ersetzt keine konkrete Zusicherung menschenwürdiger Haftbedingungen für die auszuliefernde Person. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hob am 8. April 2025 einen Auslieferungshaftbefehl auf, weil eine Überstellung nach Griechenland nach dem damaligen Erkenntnisstand unzulässig erschien. Die dort für den Verfolgten vorgesehene Haftanstalt war überbelegt. Nach den behördlichen Angaben musste er damit rechnen, in einem für drei Personen bestimmten Raum zusammen mit insgesamt vier oder fünf Gefangenen untergebracht zu werden. Eine ausdrückliche Zusicherung, dass gerade ihm die vom Gericht vorausgesetzte Mindestfläche zur Verfügung stehen würde, fehlte. Hinzu kamen mitgeteilte Missstände bei der medizinischen Versorgung.

Redaktioneller Kernsatz

Auslieferungshaft nach Griechenland: Durchschnittliche Zellfläche ersetzt keine individuelle Zusicherung

Redaktionelle Zusammenfassung · 820 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Verfolgte befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Deutschland in Strafhaft. Nach der dem Senat vorliegenden Vollstreckungsübersicht sollte er am 2. Mai 2025 zwei Drittel dieser Strafe verbüßt haben; als vollständiges Strafende war der 25. Juli 2026 vorgesehen. Unabhängig davon bestand seit dem 2. Dezember 2022 ein Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts. Dieser wurde nicht vollzogen, sondern war als Überhaft notiert. Die Entscheidung vom April betraf diesen zusätzlichen Haftbefehl und damit die Grundlage für eine auslieferungsrechtliche Inhaftierung. Sie enthielt keine Aufhebung der in Deutschland vollstreckten Strafe und ordnete auch nicht die Entlassung aus dieser Strafhaft an. Die beiden Haftgrundlagen waren auseinanderzuhalten.

Griechenland begehrte die Überstellung zur Vollstreckung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe. Grundlage war ein Urteil des Berufungsgerichts für Straftaten in Thessaloniki vom 10. Januar 2018 unter dem Aktenzeichen Nummer 31. Die dortige Strafe betrug elf Jahre und fünf Monate; nach den im Beschluss wiedergegebenen Angaben waren davon noch zehn Jahre, fünf Monate und vier Tage offen. Im Zweibrücker Verfahren ging es deshalb nicht um die Frage, ob der Tatvorwurf erstmals untersucht oder bewiesen werden sollte. Geprüft wurde vielmehr, ob der Verfolgte für die weitere Vollstreckung unter den zu erwartenden Haftbedingungen übergeben werden durfte. Als vorgesehene Anstalt benannten die griechischen Behörden die Justizvollzugsanstalt Nigrita.

Der Senat stützte seine Bedenken auf § 73 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 6 Absatz 3 des EU-Vertrags. Nach der von ihm herangezogenen Auslieferungsrechtsprechung bestanden weiterhin Zweifel, ob die Haftbedingungen in Griechenland die Mindestanforderungen an einen menschenwürdigen Strafvollzug erfüllten. Solche Bedenken schließen eine Überstellung nach der Begründung aber nicht von vornherein in jedem Fall aus. Sie können grundsätzlich durch eine ausreichende Zusicherung der griechischen Behörden ausgeräumt werden. Diese müsste gewährleisten, dass der konkrete Strafvollzug hinsichtlich der Haftraumfläche, Beleuchtung, Frischluftzufuhr, sanitären Verhältnisse und Verpflegung den Anforderungen der Konvention entspricht.

Die dafür maßgebliche Antwort der griechischen Behörden datierte vom 2. April 2025. Ihr entnahm das Oberlandesgericht gerade keine solche Gewährleistung. Vielmehr wurde darin die Überbelegung der Anstalt beschrieben. Für den Verfolgten war voraussichtlich die Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle mit insgesamt vier oder fünf Insassen vorgesehen, obwohl der Raum nur für drei ausgelegt war. Die individuelle Fläche wurde mit 2,9 bis 2,35 Quadratmetern angegeben. Nach dem vom Senat in diesem Fall angelegten Maßstab waren mindestens drei Quadratmeter pro Person ohne den Sanitärbereich erforderlich. Die konkret erwartete Unterbringung ließ daher besorgen, dass diese Voraussetzung bei dem Verfolgten nicht eingehalten werden konnte.

Der Senat setzte sich ausdrücklich mit Zahlen auseinander, die auf den ersten Blick ein günstigeres Bild ergeben konnten. Für den 4. Februar 2025 waren 683 Gefangene gemeldet worden. Außerdem nannten die Behörden eine Fläche von 11,75 Quadratmetern für eine Gemeinschaftszelle mit drei Gefangenen sowie insgesamt 200 Hafträume in der Anstalt. Auf dieser Grundlage errechnete das Gericht eine durchschnittliche individuelle Fläche von 3,44 Quadratmetern ohne Sanitärbereich. Dieser rechnerische Wert lag oberhalb der von ihm zugrunde gelegten Mindestfläche. Er beseitigte jedoch nicht die anderslautende konkrete Prognose für den Verfolgten. Insbesondere hatten die Behörden nicht ausdrücklich zugesichert, ihm im tatsächlichen Vollzug eine entsprechende Fläche bereitzustellen.

Damit unterschied das Gericht zwischen einer aus allgemeinen Belegungsdaten errechneten Verteilung und einer verbindlichen Aussage über die bevorstehende Unterbringung der betroffenen Person. Die eigene Berechnung des Senats konnte die fehlende Zusicherung nicht ersetzen. Sie sagte für sich genommen nicht zuverlässig aus, wie viele Personen gerade in der vorgesehenen Zelle untergebracht würden und welche Fläche dem Verfolgten dort tatsächlich verbliebe. Die Antwort vom April enthielt zusätzlich Hinweise auf Missstände bei der medizinischen Versorgung. Nähere Einzelheiten hierzu führt der veröffentlichte Beschluss nicht aus. Ein bestimmter persönlicher Behandlungsbedarf oder eine konkrete Erkrankung des Verfolgten war damit nicht als zusätzlicher Sachverhalt festgestellt. Der Senat berücksichtigte die mitgeteilten Versorgungsprobleme vielmehr als weiteren Gesichtspunkt bei seiner Bewertung der für den Verfolgten unzureichend abgesicherten Haftbedingungen.

Im Ergebnis konnte eine menschenunwürdige Behandlung in Nigrita nach Auffassung des Senats nicht ausgeschlossen werden. Daraus folgerte er ein gegenwärtiges Auslieferungshindernis und den Wegfall der Voraussetzungen für den bestehenden Auslieferungshaftbefehl. Dieser wurde aufgehoben. Die Formulierung knüpft ausdrücklich an den damaligen Erkenntnisstand an; sie ist keine zeitlich unbegrenzte Aussage über jede Haftanstalt in Griechenland oder über jede denkbare künftige Zusicherung. Maßgeblich waren die konkret vorgesehenen Bedingungen und die unzureichende Behördenantwort. Der Beschluss zeigt zugleich, weshalb eine nur vorgemerkte Auslieferungshaft rechtlich überprüft werden muss, obwohl der Betroffene gegenwärtig noch aus einem anderen Grund inhaftiert ist: Auch für diese Haftanordnung muss eine tragfähige Grundlage fortbestehen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Einwänden gegen Haftbedingungen sollte die Prüfung auf die tatsächlich vorgesehene Anstalt und die individuelle Unterbringung gerichtet werden. Allgemeine Kapazitätsangaben helfen wenig, wenn die konkrete Zelle stärker belegt sein soll und keine verbindliche Mindestfläche zugesichert wird. Behördenantworten sind deshalb auf genaue Personenzahl, nutzbare Fläche und Reichweite der Zusicherung zu prüfen. Der Zweibrücker Beschluss zeigt außerdem, dass ein günstiger rechnerischer Durchschnitt einen ungünstigen individuellen Befund nicht verdrängt. Für bereits in Deutschland Inhaftierte ist daneben sauber zu trennen, welche Haftgrundlage angegriffen wird. Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls erledigt eine daneben vollstreckte deutsche Freiheitsstrafe nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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