Strafrecht

Politischer Holocaustvergleich: Verurteilung wegen unzureichender Auslegung aufgehoben

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines politischen Beitrags mit Holocaustvergleich verlangt eine sorgfältige Auslegung der konkreten Aussage. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hob am 12. März 2025 ein Urteil des Amtsgerichts Kusel wegen Volksverhetzung auf. Das Amtsgericht hatte einen Facebookbeitrag als Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen bewertet, ohne sich ausreichend mit anderen Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen. Der Senat hielt die strafbare Auslegung zwar für möglich, aber nicht für hinreichend begründet. Weitere Lücken betrafen die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens, die Übernahme fremder Aussagen als eigene und den Vorsatz. Die Sache wurde zurückverwiesen. Einen Freispruch oder eine abschließende Feststellung, der Beitrag sei straflos, enthielt der Beschluss nicht.

Redaktioneller Kernsatz

Politischer Holocaustvergleich: Verurteilung wegen unzureichender Auslegung aufgehoben

Redaktionelle Zusammenfassung · 827 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen veröffentlichte der Angeklagte am 19. Juli 2023 kurz nach Mitternacht auf seinem für Facebooknutzer einsehbaren Account ein Bild. Darauf waren ein Reichsadler, das Logo der Partei Bündnis 90/Die Grünen und die Bezeichnung „Grünes Reich“ zu sehen. Der ergänzende Text setzte heutige Grüne mit Nationalsozialisten gleich und bezeichnete die behaupteten Folgen ihrer Politik als Holocaust am eigenen Volk. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 5. September 2024 zu 35 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro. Es sah in der suggerierten Gleichwertigkeit eine Abwertung der nationalsozialistischen Verbrechen und eine Bagatellisierung ihrer Opfer. Mit der Sprungrevision beanstandete der Angeklagte die Anwendung des materiellen Strafrechts.

Der Senat verlangte, bereits bei der Ermittlung des Aussagegehalts der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist der objektive Sinn für ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum unter den erkennbaren Umständen. Weder die subjektive Absicht des Verfassers noch das persönliche Verständnis Betroffener gibt allein den Ausschlag. Bei einer mehrdeutigen Erklärung muss das Tatgericht andere Deutungen nachvollziehbar und tragfähig ausschließen, bevor es eine strafbare Auslegung zugrunde legt. Das Revisionsgericht ersetzt diese Auslegung nicht durch eine eigene. Es kontrolliert aber, ob die tatrichterlichen Schlussfolgerungen mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Auslegungsregeln vereinbar sind. Dazu gehört auch die Prüfung, ob mehrere sich aufdrängende Bedeutungen überhaupt gegeneinander abgewogen wurden.

Gerade daran fehlte es. Der Beitrag verharmloste den Holocaust nach dem Beschluss nicht ausdrücklich; eine solche Bedeutung konnte sich allenfalls aus dem gezogenen Vergleich ergeben. Das Amtsgericht durfte deshalb nicht schematisch von jeder entsprechenden Gleichsetzung auf ein Verharmlosen schließen. Es hätte prüfen müssen, ob der Vergleich zwingend mit einer Bagatellisierung der massenhaften Vernichtung jüdischen Lebens verbunden war. Als andere mögliche Bedeutung kam nach dem Senat eine scharfe, geschmacklose und maßlos übersteigerte Kritik an der Politik der Grünen und ihren Folgen in Betracht. Diese Deutung war zu erörtern und das Ergebnis zu begründen. Das Oberlandesgericht entschied nicht selbst, welche Auslegung nach ergänzender Prüfung letztlich richtig wäre.

Für eine mögliche erneute Verurteilung wies der Senat außerdem auf das eigenständig zu prüfende Merkmal der Friedensstörung hin. Bei der Tatbestandsvariante des Verharmlosens ist deren Eignung nach der angeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits ohne Weiteres gegeben. Geschützt wird der öffentliche Frieden als Friedlichkeit des Zusammenlebens. Es genügt daher nicht, dass Bürger durch provozierende oder abstoßende Meinungen beunruhigt werden. Auch die bloße Kränkung des Rechtsbewusstseins oder eine offenkundig falsche Geschichtsdeutung ersetzt die erforderliche Prüfung nicht. Bedeutung haben vielmehr mögliche Außenwirkungen wie Appelle zum Rechtsbruch, aggressive Emotionalisierung, die Herabsetzung von Hemmschwellen oder unmittelbare Einschüchterung, durch die rechtsgutgefährdende Folgen ausgelöst werden können.

Der Senat betonte zugleich, dass der grundrechtliche Schutz einer Äußerung keine inhaltliche Billigung bedeutet. Auch schwer erträglichen Aussagen kann in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten werden. Für die hier geprüfte Strafbarkeit mussten jedoch Tatsachen festgestellt sein, die den Übergang zu einem unfriedlichen Charakter begründeten. Daran fehlte es im angegriffenen Urteil. Soweit es nach der erneuten Verhandlung darauf ankäme, musste das Amtsgericht die maßgeblichen Umstände ergänzen und die Eignung zur Friedensstörung nachvollziehbar erläutern. Der Beschluss stellte weder eine solche Wirkung positiv fest noch schloss er sie endgültig aus. Er beanstandete, dass die bisherige Verurteilung für dieses Tatbestandsmerkmal keine ausreichende tatsächliche Grundlage enthielt.

Eine weitere offene Frage ergab sich aus der Einlassung des Angeklagten, den Beitrag lediglich weitergeleitet zu haben. § 130 Absatz 3 StGB betrifft nach dem Senat ein persönliches Äußerungsdelikt. Bei fremden Aussagen ist deshalb zu prüfen, ob sich der Weiterleitende ihren Inhalt ausdrücklich oder nach den erkennbaren Umständen zu eigen gemacht hat. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aus Sicht des unbefangenen Durchschnittsempfängers; eine nach außen nicht erkennbare innere Einstellung genügt nicht. Auch weitere Beiträge des Angeklagten konnten dabei Bedeutung gewinnen. Bei bloßer Verbreitung kam eine andere Tatbestandsvariante mit milderem Strafrahmen in Betracht. Die notwendige Eignung zur Friedensstörung blieb nach dem Hinweis des Senats auch für diese Alternative zu prüfen.

Schließlich musste der objektiv ermittelte Aussagegehalt auch vom zumindest bedingten Vorsatz erfasst sein. Die Erklärung des Angeklagten, weder den öffentlichen Frieden stören noch den Nationalsozialismus verherrlichen zu wollen, machte eine entsprechende Prüfung erforderlich, ersetzte sie aber nicht. Der Senat regte zudem eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf das Bild an, damit dessen Einzelheiten Bestandteil der Urteilsgründe würden und revisionsgerichtlich aus eigener Anschauung überprüft werden könnten. Das bisherige Urteil wurde einschließlich seiner Feststellungen aufgehoben. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kusel sollte erneut verhandeln und auch über die Revisionskosten entscheiden. Der Erfolg des Rechtsmittels war damit vorläufig: Die beanstandeten Darstellungs- und Begründungsmängel mussten behoben werden, bevor über eine Strafbarkeit abschließend entschieden werden konnte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei politischen Bildbeiträgen müssen Darstellung, Begleittext und erkennbarer Zusammenhang vollständig in die Prüfung einbezogen werden. Für eine Verteidigung genügt weder der pauschale Hinweis auf Meinungsfreiheit noch die Behauptung, einen fremden Beitrag nur geteilt zu haben. Entscheidend sind die möglichen Bedeutungen, die Außenwirkung und die Frage, ob der Inhalt aus Sicht der Leser als eigene Aussage erscheint. Umgekehrt darf eine Verurteilung diese einzelnen Voraussetzungen nicht überspringen. Der Zweibrücker Beschluss verlangt deshalb eine begründete Prüfung von Aussagegehalt, Friedensstörung und Vorsatz. Sein prozessuales Ergebnis ist eine neue Verhandlung; eine generelle Freigabe der konkreten Bildsprache lässt sich daraus nicht ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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