Zivilrecht

Erbeinsetzung der Stieftochter im Erbvertrag entfällt nach Scheidung

Die Scheidung einer Ehe kann auch die erbvertragliche Einsetzung eines Kindes des früheren Ehepartners entfallen lassen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken gab am 10. März 2025 einer Nichte recht, die als gesetzliche Alleinerbin ihres Onkels einen Erbschein begehrte. Entgegen stand zunächst ein notarieller Vertrag, mit dem der Verstorbene vor seiner Heirat die Tochter seiner künftigen Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Nach dem Senat handelte es sich um eine vertragsmäßig bindende Verfügung, die infolge der späteren Scheidung unwirksam geworden war. Ein Fortgeltungswille auch für diesen Fall ließ sich nicht hinreichend feststellen. Das Nachlassgericht wurde angewiesen, den von der Nichte beantragten Erbschein zu erteilen.

Redaktioneller Kernsatz

Erbeinsetzung der Stieftochter im Erbvertrag entfällt nach Scheidung

Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Erblasser starb im Juli 2023 geschieden und kinderlos. Die Antragstellerin war die Tochter seiner einzigen, bereits verstorbenen Schwester. Die konkurrierende Beteiligte war dagegen die Tochter seiner früheren Ehefrau. Im Januar 1990 hatten der Erblasser und deren Mutter im Hinblick auf ihre bevorstehende Heirat einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Im ehevertraglichen Teil vereinbarten sie Gütertrennung. Im erbrechtlichen Teil setzte der Erblasser die Tochter der künftigen Ehefrau unabhängig vom Vorhandensein weiterer Pflichtteilsberechtigter zur Alleinerbin ein. Der künftigen Ehefrau selbst vermachte er ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an seinem Haus. Die später geschlossene Ehe wurde am 30. Mai 1995 geschieden.

Der Vertrag enthielt außerdem einen jederzeitigen Rücktrittsvorbehalt zugunsten des Erblassers. Gleichzeitig erklärten die Vertragsparteien, dass Änderungen oder Aufhebungen grundsätzlich nur gemeinsam möglich seien, soweit kein entsprechendes einseitiges Recht vorbehalten sei. Sie nahmen ihre Erklärungen ausdrücklich zur erbvertraglichen Bindung an. Trotzdem behandelte das Nachlassgericht die Erbeinsetzung als jederzeit widerrufbare einseitige letztwillige Verfügung. Es stellte darauf ab, dass allein der Erblasser erbrechtliche Zuwendungen vorgenommen hatte und seine Verlobte keine entsprechende Gegenverfügung traf. Daher sollte nur ihr eigenes Wohnrechtsvermächtnis durch die Scheidung unwirksam geworden sein. Den Erbscheinsantrag der Nichte wies das Gericht ab. Diese griff die Entscheidung mit der Beschwerde an.

Der Senat widersprach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Nachlassgerichts. Ein Erbvertrag setzt nicht voraus, dass beide Vertragspartner wechselseitig Verfügungen von Todes wegen treffen. Auch eine nur von einem Vertragspartner vorgenommene Zuwendung kann vertragsmäßig bindend sein. Entscheidend ist, ob die Parteien eine solche Bindung vereinbart haben. Haben sie dies ausdrücklich festgehalten, bleibt regelmäßig kein Raum, die Verfügung entgegen dieser Erklärung als bloß einseitiges Testament zu behandeln. Hier ergab sich der Bindungswille gerade aus dem notariellen Text. Die einseitige wirtschaftliche Zuwendung und die vertragliche Bindung sind deshalb unterschiedliche Fragen: Aus dem Fehlen einer entsprechenden Erbeinsetzung durch die Verlobte folgte nicht die freie Widerruflichkeit der Verfügung des Erblassers.

Auch der Rücktrittsvorbehalt führte zu keiner anderen Einordnung. Das Gesetz lässt einen solchen Vorbehalt bei Erbverträgen ausdrücklich zu. Nach dem Senat lockert oder begrenzt er die Bindung, ohne sie als solche auszuschließen. Ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht ist zudem von einer jederzeitigen einseitigen Abänderungsbefugnis zu unterscheiden, die hier gerade nicht vereinbart worden war. Für den Senat sprach die genaue Gestaltung der notariellen Urkunde dafür, diesen Unterschied ernst zu nehmen. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag ergibt insbesondere dort Sinn, wo zuvor eine vertragsmäßige Bindung geschaffen wurde. Das Nachlassgericht durfte aus diesem Vorbehalt deshalb nicht ableiten, tatsächlich liege nur ein jederzeit widerrufliches Testament vor.

Für die bindende Verfügung zugunsten der Tochter galt damit die gesetzliche Regelung über die Folgen einer Scheidung. Nach § 2279 Absatz 2 in Verbindung mit § 2077 BGB kann diese Folge bei einem Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten auch die Begünstigung eines Dritten erfassen. Ein Fortbestand wäre möglich gewesen, wenn festgestanden hätte, dass der Erblasser die Tochter seiner Verlobten auch für den Fall der späteren Auflösung der Ehe einsetzen wollte. Die hierfür maßgebliche Feststellungslast lag bei der begünstigten Tochter. Gegen eine von der Ehe losgelöste Entscheidung sprach bereits der gemeinsame Abschluss von Ehe- und Erbvertrag aus Anlass der Heirat sowie die unmittelbar anschließende Absicherung der künftigen Ehefrau durch das Wohnungsrecht.

Die Tochter berief sich auf ein gutes Vater-Tochter-Verhältnis, das der Erblasser auch nach der Scheidung gepflegt habe. Nach Auffassung des Senats fehlte jedoch substantiierter Vortrag zu einem entsprechend ausgeprägten Verhältnis bereits beim Vertragsabschluss im Jahr 1990. Auf diesen Zeitpunkt kam es an. Angaben zum späteren Verhalten erlaubten nicht ohne Weiteres den Schluss, der Erblasser habe schon damals unabhängig vom Schicksal der Ehe verfügen wollen. Auch der unterbliebene ausdrückliche Rücktritt nach der Scheidung bewies einen solchen ursprünglichen Willen nicht. Der Erblasser durfte nach der Begründung vielmehr von der durch die Scheidung eingetretenen Unwirksamkeit ausgehen und musste deshalb keinen zusätzlichen Anlass für einen notariellen Rücktritt sehen.

Der Erbvertrag war damit nach dem Ergebnis des Senats insgesamt unwirksam geworden. Es galt die gesetzliche Erbfolge, nach der die Nichte als Alleinerbin zu berücksichtigen war. Das Oberlandesgericht änderte den ablehnenden Beschluss und stellte die für ihren Antrag erforderlichen Tatsachen fest. Das Nachlassgericht musste den entsprechenden Erbschein erteilen. Die durch den Erbscheinsantrag anfallenden Gerichtsgebühren blieben bei der Nichte, weil sie diese auch ohne den Widerspruch der anderen Beteiligten hätte tragen müssen. Für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren wurden dagegen keine Gerichtsgebühren erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ordnete der Senat nicht an. Der Geschäftswert wurde in der Wertstufe bis 90.000 Euro festgesetzt.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einem alten Ehe- und Erbvertrag sollte nach einer Scheidung zuerst geklärt werden, ob eine Zuwendung vertragsmäßig bindend oder nur einseitig testamentarisch getroffen wurde. Dass lediglich ein Partner Vermögen zuwendet, beantwortet diese Frage nicht. Ebenso lässt ein Rücktrittsvorbehalt die vertragliche Bindung nicht automatisch entfallen. Soll die Begünstigung eines Stiefkindes unabhängig vom Fortbestand der Ehe gelten, kommt es auf einen hinreichend belegten entsprechenden Willen an. Spätere gute Kontakte belegen für sich noch nicht, dass dieser Wille bereits beim Vertragsschluss bestand. Der Zweibrücker Fall macht deshalb die genaue Prüfung des ursprünglichen Urkundentextes und der damaligen Umstände zum entscheidenden Ausgangspunkt einer erbrechtlichen Auseinandersetzung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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