Strafrecht

Volksverhetzung auf Facebook: Tat, Aussagegehalt und Übernahme fremder Inhalte müssen geklärt werden

Eine Verurteilung wegen Volksverhetzung setzt eine nachvollziehbare Deutung der beanstandeten Äußerung und genaue Feststellungen zum konkreten Verhalten voraus. Daran fehlte es nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. März 2025 in einem Verfahren über ausländerfeindliche Facebook-Beiträge. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal einschließlich der Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere kleine Strafkammer zurück. Er sprach die Angeklagte weder frei noch verurteilte er sie selbst nach einer strengeren Tatbestandsvariante. Die neue Kammer musste vielmehr erst klären, was genau veröffentlicht worden war, welchen objektiven Sinn die Beiträge hatten und ob die Angeklagte fremde Aussagen als eigene übernommen hatte.

Redaktioneller Kernsatz

Volksverhetzung auf Facebook: Tat, Aussagegehalt und Übernahme fremder Inhalte müssen geklärt werden

Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Amtsgericht hatte die Angeklagte im März 2024 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf ihre Berufung reduzierte das Landgericht im August 2024 die Strafe auf 60 Tagessätze zu jeweils 20 Euro. Die Staatsanwaltschaft griff die rechtliche Einordnung an: Sie hielt eine Strafbarkeit nach § 130 Absatz 1 StGB für gegeben, während das Landgericht auf Varianten des öffentlichen Zugänglichmachens von Inhalten nach Absatz 2 abgestellt hatte. Im Mittelpunkt stand ein am 21. Juli 2023 über den Facebook-Account der Angeklagten zugänglicher Text. Er stellte verschiedene Zuwanderergruppen einander gegenüber, schrieb insbesondere muslimischen beziehungsweise arabischstämmigen Menschen pauschal gewalttätiges und forderndes Verhalten zu und enthielt entmenschlichende Begriffe. Diese Beschreibung gibt den Gegenstand des Strafverfahrens wieder, nicht gerichtlich bestätigte Tatsachen über die angegriffenen Menschen.

Im landgerichtlichen Urteil waren außerdem weitere Beiträge wiedergegeben, etwa zu Einwanderung, Sozialleistungen, dem Bau von Asylunterkünften und einem behaupteten Vorfall an einer Ausländerbehörde. Für den Senat blieb jedoch unklar, welche Veröffentlichungen überhaupt die abgeurteilte Tat bildeten. Es ließ sich nicht sicher erkennen, ob allein der Beitrag vom 21. Juli 2023 Gegenstand der Verurteilung war und die übrigen Texte lediglich dessen Kontext beschrieben oder ob mehrere Beiträge selbst zur Tat gerechnet wurden. Die Urteilsgründe wechselten zwischen Einzahl und Mehrzahl. Eine solche Unklarheit betrifft nach der Entscheidung keine bloße sprachliche Ungenauigkeit: Ohne abgrenzbares Tatgeschehen lässt sich nicht überprüfen, welche konkreten Tatsachen den Schuldspruch tragen sollen.

Ebenso fehlte eine begründete Ermittlung des Erklärungsinhalts. Das Landgericht hatte im Wesentlichen ausgeführt, die zusammengestellten Aussagen stachelten zum Hass auf. Das teilte dem Senat lediglich das Ergebnis einer möglichen Bewertung mit. Erforderlich war dagegen, den Weg zu dieser Bewertung darzustellen. Maßgeblich ist nach den erläuterten Grundsätzen das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums unter Einbeziehung von Wortlaut, sprachlichem Zusammenhang und erkennbaren Begleitumständen. Die subjektive Absicht der Verfasserin oder das persönliche Empfinden Betroffener beantwortet diese Auslegungsfrage für sich genommen nicht. Bestehen mehrere ernsthaft mögliche Deutungen, muss das Tatgericht straflose Varianten mit tragfähigen Gründen ausschließen, bevor es eine strafbegründende Auslegung zugrunde legt.

Ein weiterer Fehler betraf die Abgrenzung zwischen dem Weitergeben fremder Inhalte und ihrer erkennbaren Übernahme als eigene Aussage. Für die vom Senat behandelte Anwendung des § 130 Absatz 1 StGB kann es darauf ankommen, ob ein fremder Text als Ausdruck eigener Missachtung und Feindseligkeit erscheint. Dazu genügte weder die bloße Behauptung der Angeklagten, nur weitergeleitet zu haben, noch deren unkommentierte Wiedergabe im Urteil. Nötig war eine Gesamtwürdigung. Der Senat wies auf das Erscheinungsbild des konkreten Beitrags hin: Anders als bei einer gewöhnlichen Teilung war dort nach den Akten nur der Name der Angeklagten sichtbar. Die neue Kammer sollte deshalb prüfen, ob sie den Text selbst verfasst oder kopiert und eigenständig eingestellt hatte. Der Senat stellte dies nicht bereits abschließend fest.

Auch bei der angenommenen Variante des § 130 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c StGB blieb offen, ob das Landgericht von Beschimpfen, böswilligem Verächtlichmachen oder Verleumden ausging. Die neue Entscheidung musste die jeweilige Voraussetzung konkret begründen. Dabei hob der Senat die besondere Stellung der Menschenwürde hervor. Liegt tatsächlich ein Angriff auf sie vor, tritt die Meinungsfreiheit zurück; eine Abwägung beider Positionen findet dann nicht statt. Eine solche Verletzung darf aber nicht allein aus einer Ehrkränkung hergeleitet werden. Entscheidend ist, ob den Betroffenen ihre gleichwertige Stellung als Menschen abgesprochen wird. Gerade bei entmenschlichenden Zuschreibungen und pauschalen schweren Vorwürfen verlangte der Senat deshalb eine sorgfältige Prüfung des gesamten Äußerungszusammenhangs.

Für das Aufstacheln zum Hass erläuterte das Gericht ebenfalls eine erhöhte Schwelle. Gemeint ist eine Einwirkung, die eine gegenüber bloßer Ablehnung oder Verachtung gesteigerte feindselige Haltung erzeugen oder verstärken soll. Nicht jede ausländerfeindliche Aussage erfüllt daher schon für sich diese Variante der Volksverhetzung. Das entbindet das Tatgericht jedoch nicht von einer Prüfung, ob gerade der konkrete Text die erforderliche Intensität erreicht. Zusätzlich muss die subjektive Seite festgestellt werden. Für das Aufstacheln nach Absatz 1 verlangte der Senat zielgerichtetes Handeln; bei den weiteren behandelten Varianten kann grundsätzlich bedingter Vorsatz ausreichen. Die bloße Versicherung, das Gericht sei vom Vorsatz überzeugt und sehe keinen Verbotsirrtum, ersetzte entsprechende Feststellungen nicht.

Schließlich beanstandete der Senat die Strafzumessung, weil das Landgericht die fehlenden Vorstrafen der Angeklagten nicht berücksichtigt hatte. Zusammen mit den Mängeln bei Tatbeschreibung, Auslegung und rechtlicher Einordnung führte dies zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils samt Feststellungen. Das weitere Verfahren war damit offen. Die andere Strafkammer musste neu verhandeln und auch über die Kosten der Revision entscheiden. Die Entscheidung enthält somit keine pauschale Billigung der veröffentlichten Inhalte. Sie verlangt eine überprüfbare Begründung dafür, welche konkrete Äußerung welchen Straftatbestand erfüllt, und trennt dabei den Schutz auch scharfer Meinungen von einem sorgfältig nachzuweisenden Angriff auf die Menschenwürde.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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