Zivilrecht
Widerruf der Erbeinsetzung lässt die Enterbung der Enkelinnen bestehen
Der Widerruf einer Erbeinsetzung beseitigt nicht zwangsläufig eine daneben bestehende Enterbung anderer Angehöriger. Dies war der entscheidende Punkt eines Erbscheinsstreits, den das Oberlandesgericht Zweibrücken am 18. Februar 2025 zugunsten von sechs Nichten und Neffen entschied. Die beiden Enkelinnen der verstorbenen Frau beriefen sich auf die gesetzliche Erbfolge. Nach der Auslegung des Senats waren sie jedoch weiterhin durch eine ältere testamentarische Anordnung ausgeschlossen. Der Senat änderte deshalb die Entscheidung des Nachlassgerichts Mainz ab, wies den Antrag der Enkelinnen zurück und ordnete die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins entsprechend dem konkurrierenden Antrag an. Dieser sollte die sechs Kinder des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin zu jeweils einem Sechstel ausweisen.
Redaktioneller Kernsatz
Widerruf der Erbeinsetzung lässt die Enterbung der Enkelinnen bestehen
Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Erblasserin starb im Mai 2022. Ihr Ehemann war bereits Ende 2016 und ihr einziger Sohn im Jahr 2006 verstorben. Die beiden Enkelinnen waren die Töchter dieses Sohnes. Das Ehepaar hatte über Jahre hinweg mehrere Testamente errichtet und wieder geändert. In einem gemeinschaftlichen handschriftlichen Testament vom März 2010 widerriefen beide frühere Verfügungen, setzten sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein und bestimmten eine Cousine, ersatzweise deren Sohn, für den zweiten Todesfall. Diese Schlusserbeneinsetzung sollte ausdrücklich jederzeit abänderbar sein. In einer gesonderten Vorbemerkung erklärten sie außerdem, die Enkelinnen sollten nur ihren Pflichtteil erhalten. Zur Begründung beschrieben sie Enttäuschung über familiäre Konflikte und den abgebrochenen Kontakt.
Im Juli 2012 verfassten die Eheleute eine Ergänzung nach einem Treffen mit der Schwiegertochter und den Enkelinnen. Darin versuchten sie sogar, den Enkelinnen den Pflichtteil zu entziehen. Für den späteren Erbscheinsstreit kam es dem Senat darauf an, dass diese Erklärung jedenfalls den Ausschluss von der Erbfolge nachdrücklich bestätigte. Eine wirksame Pflichtteilsentziehung stellte er damit nicht fest. Im Dezember 2016 widerriefen die Eheleute das Testament von 2010 und setzten sich erneut gegenseitig zu Alleinerben ein. Zugleich hielten sie ausdrücklich an der Ergänzung über das Treffen mit den Enkelinnen fest. Nach der Auslegung des Senats sollte die dort bekräftigte Enterbung deshalb trotz des sonstigen Widerrufs weitergelten.
Nach dem Tod ihres Mannes errichtete die Frau zunächst 2018 ein notarielles Einzeltestament. Im März 2019 folgte ein weiteres notarielles Testament, in dem sie eine andere Cousine zur unbeschränkten Alleinerbin bestimmte und erklärte, alle von ihr errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen zu widerrufen. Ersatzerben wollte sie ausdrücklich nicht benennen. Das notarielle Testament von 2018 nahm sie wenig später aus der amtlichen Verwahrung zurück; dadurch galt es nach § 2256 Abs. 1 BGB als widerrufen. Im April 2021 widerrief sie dann handschriftlich auch die Erbeinsetzung der zuletzt bedachten Cousine. Geldvermächtnisse sollten erhalten bleiben; einen neuen Vollerben kündigte sie lediglich für später an. Zu einer solchen neuen Benennung kam es bis zu ihrem Tod nicht mehr.
Nach einer zunächst angeordneten Nachlasspflegschaft stellten Angehörige beider Familienzweige unterschiedliche Erbscheinsanträge. Zwei der Nichten und Neffen verlangten einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle sechs Geschwister. Die Enkelinnen beantragten hingegen, sie selbst als Erbinnen zu je einer Hälfte auszuweisen. Beide Seiten gingen davon aus, dass keine wirksame positive Erbeinsetzung mehr bestand. Sie stritten darüber, ob zugleich die ältere Enterbung weggefallen war. Das Nachlassgericht folgte den Enkelinnen: Es verstand den Widerruf von 2019 als umfassende Neuregelung, die auch ihre Enterbung erfasst habe. Außerdem meinte es, frühere eigenständige Einzelverfügungen der Frau hätten gar nicht existiert. Gegen diese Entscheidung legte einer der Neffen Beschwerde ein.
Der Senat teilte zunächst die Ausgangsannahme einer gesetzlichen Erbfolge. Die früheren positiven Erbeinsetzungen waren aufgehoben; insbesondere war die letzte Cousine durch die Änderung von 2021 wieder ausgeschlossen worden. Das allein beantwortete aber nicht, welche gesetzlichen Verwandten nun zum Zuge kamen. Die Enkelinnen hätten als Abkömmlinge gemäß §§ 1924 Abs. 1, 1930 BGB grundsätzlich Vorrang vor den Kindern des Bruders gehabt. Diesem Vorrang stand nach der Entscheidung ihre fortbestehende Enterbung entgegen. Bereits die Bestimmung von 2010, sie sollten lediglich den Pflichtteil erhalten, war als Ausschluss von der Erbenstellung auszulegen. Die Ergänzung von 2012 verstärkte diese Aussage, und das gemeinschaftliche Testament von 2016 hatte gerade diese Ergänzung ausdrücklich von seinem Widerruf ausgenommen.
Auch die Formulierung im Einzeltestament von 2019 führte aus Sicht des Senats zu keinem anderen Ergebnis. Ihr Bezug auf einseitige Verfügungen erfasste nach seiner konkreten Auslegung nicht die gemeinsam angeordnete Enterbung. Im vorausgehenden Text wurde gerade die frühere Schlusserbeneinsetzung als einseitige Regelung angesprochen. Zudem hatte das Nachlassgericht das tatsächlich vorhandene Einzeltestament von 2018 übersehen. Als das neue Testament am 6. März 2019 errichtet wurde, lag dieses noch in amtlicher Verwahrung; es wurde erst am 19. März zurückgenommen. Für einen vorsorglichen Widerruf eigener früherer Einzelverfügungen gab es daher einen greifbaren Anlass. Die Auslegung des Senats beruhte auf diesem Urkundeninhalt und der Abfolge der Erklärungen, nicht auf einer allgemeinen Unwiderruflichkeit jeder gemeinsam ausgesprochenen Enterbung.
Die von den Enkelinnen angeführten späteren Nachrichtenkontakte überzeugten den Senat ebenfalls nicht vom Wegfall des Ausschlusswillens. Die vorgelegten Chatverläufe zeigten nach seiner Würdigung nur vereinzelte Kontakte und ließen keinen tragfähigen Schluss auf einen Widerruf der Enterbung zu. Damit blieb es bei der gesetzlichen Erbfolge unter Ausschluss der Enkelinnen. An ihre Stelle traten in dieser Familienkonstellation die sechs Kinder des einzigen, bereits verstorbenen Bruders der Erblasserin. Der Senat entschied selbst und wies das Nachlassgericht zur Erteilung des entsprechenden Erbscheins an; eine bloße Zurückverweisung zur erneuten Prüfung erfolgte nicht. Nach §§ 81, 84 FamFG wurden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten mussten die Beteiligten jeweils selbst tragen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer eine testamentarische Erbeinsetzung ändert, sollte zugleich ausdrücklich regeln, ob frühere Enterbungen fortbestehen. Gerade die Formulierung, alle einseitigen Verfügungen zu widerrufen, kann bei mehreren gemeinschaftlichen und einzelnen Testamenten Auslegungsstreit auslösen. Hier war zudem eine inzwischen widerrufene Einzelurkunde übersehen worden, obwohl ihr damaliger Bestand den Sinn der späteren Erklärung beeinflusste. Für die Beratung ist deshalb eine vollständige zeitliche Übersicht sämtlicher Urkunden und ihrer Verwahrung wichtig. Auch Enterbung und Pflichtteilsentziehung müssen auseinandergehalten werden: Der Senat bestätigte den Ausschluss der Enkelinnen von der Erbfolge, nicht eine allein mit familiärer Enttäuschung begründete Beseitigung ihrer Pflichtteilsrechte.