Strafrecht
Keine vollständige Erstattung früherer Drogenscreenings nach Änderung der Bewährungsweisung
Ein Verurteilter erhielt die Kosten früherer Drogenscreenings nicht deshalb zurück, weil das Gericht die Kostentragung später auf die Landeskasse übertragen hatte. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wies seine Beschwerde mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 zurück. Die früheren Zahlungen beruhten auf einer wirksamen Bewährungsweisung. Für eine Erstattung sämtlicher seit deren Erlass angefallenen Kosten sah der Senat keinen Anlass. Entscheidend waren der zeitliche Verlauf der wirtschaftlichen Verhältnisse und die bisherige Finanzierung der Kontrollen. Eine allgemeine Aussage, dass jede spätere Änderung einer Bewährungsweisung rückwirkend sämtliche zuvor gezahlten Beträge erfasse, lässt sich der Entscheidung gerade nicht entnehmen.
Redaktioneller Kernsatz
Keine vollständige Erstattung früherer Drogenscreenings nach Änderung der Bewährungsweisung
Redaktionelle Zusammenfassung · 830 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Mann war im Januar 2021 wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zunächst war die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Weil er Weisungen nicht erfüllte, widerrief das Amtsgericht Ludwigshafen diese Aussetzung im Januar 2022. Nachdem zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt waren, setzte die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal im August 2022 den Strafrest erneut zur Bewährung aus. Der neue Bewährungsbeschluss verpflichtete ihn, sich bis zu viermal jährlich einer Betäubungsmittelkontrolle in Form einer Urinuntersuchung zu unterziehen. Die Kosten dieser Untersuchungen sollte er nach der ausdrücklichen Weisung selbst tragen.
Dieser Regelung kam der Verurteilte zunächst nach. Erst im Mai 2024 teilte er der Bewährungshilfe mit, dass er keine finanziellen Mittel mehr habe. Leistungen des Jobcenters erhielt er nach seiner Mitteilung noch nicht, weil sein Antrag weiterhin bearbeitet werde. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft änderte die Strafvollstreckungskammer daraufhin am 11. Juni 2024 die Kostenzuordnung. Die Kosten der Drogenscreenings sollten nun der Landeskasse zur Last fallen. Die Verpflichtung zu den Kontrollen als solche war nicht Gegenstand des späteren Erstattungsstreits. Umstritten war vielmehr, ob die Änderung auch die bereits zuvor von ihm aufgebrachten Untersuchungskosten erfasste.
Im Oktober 2024 verlangte der Verurteilte durch seine Rechtsanwältin die Rückzahlung dieser früheren Ausgaben und legte vorsorglich Beschwerde gegen den Änderungsbeschluss ein. Seine Argumentation setzte an dessen Wortlaut an: Wenn die Änderung nur für die Zukunft gelten sollte, hätte das Gericht dies ausdrücklich formulieren müssen. Weil eine solche Einschränkung fehlte, seien sämtliche bisherigen Screeningkosten eingeschlossen. Darüber hinaus behauptete er, schon seit der ursprünglichen Verurteilung kein Einkommen gehabt zu haben. Die Untersuchungen habe er mit einem privaten Darlehen seiner Anwältin bezahlt. Aus eigenen Mitteln habe er ihre Kosten zu keinem Zeitpunkt bestreiten können.
Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab. Es erklärte, die Änderung sei eine Reaktion auf die später veränderte Vermögenslage gewesen, und lehnte die verlangte Kostentragung durch den Staat bereits ab Beginn der Strafrestbewährung ausdrücklich ab. Damit war für das Oberlandesgericht auch eine rechtliche Beschwer des Verurteilten gegeben. Seine Beschwerde war also zulässig und scheiterte nicht bereits an fehlendem Rechtsschutzinteresse. In der Sache bestätigte der Senat jedoch die Ablehnung. Die ausdrückliche Befassung des Landgerichts mit der Rückwirkungsfrage war insoweit für die Zulässigkeit bedeutsam, begründete aber keinen materiellen Anspruch auf die begehrte Rückzahlung.
Der Senat stellte zunächst auf den ursprünglichen Bewährungsbeschluss ab. Dieser bildete den Rechtsgrund dafür, dass der Verurteilte die Kontrollen in der Vergangenheit selbst bezahlt hatte. Die spätere Änderung ließ diesen Grund nicht ohne Weiteres für den gesamten früheren Zeitraum entfallen. Nach der herangezogenen Vorschrift über nachträgliche Bewährungsentscheidungen können Weisungen bei veränderten objektiven Umständen angepasst werden; dasselbe gilt, wenn das Gericht von bereits bestehenden Umständen erst später erfährt. Zu den relevanten Umständen können die wirtschaftlichen Verhältnisse gehören. Für eine Änderung genügte hier aber nicht die bloße Schlussfolgerung, jede Übernahme künftiger Kosten durch den Staat müsse zugleich eine vollständige Erstattung früherer Zahlungen bedeuten.
Ob die Vorschrift grundsätzlich auch eine rückwirkende Beseitigung der bisherigen Kostengrundlage zulässt, ließ der Senat in seiner tragenden Begründung offen. Selbst unabhängig von dieser Rechtsfrage war die entscheidungserhebliche Veränderung nach seiner Würdigung erst später im Bewährungsverfahren eingetreten. Bis zur Mitteilung an die Bewährungshilfe im Mai 2024 hatte der Verurteilte die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt und bezahlt. Die Finanzierung durch ein Darlehen änderte die Bewertung des Gerichts nicht. Der Senat folgerte aus dem Abschluss eines rückzahlbaren Darlehens, dass der Verurteilte damals selbst zumindest von einer gewissen finanziellen Leistungsfähigkeit ausgegangen sein musste.
Hinzu kam ein weiterer konkreter Gesichtspunkt: Noch im November 2023 hatte der Mann angegeben, zwei Fahrzeuge und ein Grundstück zu besitzen. Der Senat zog auch diese Vermögensangaben gegen die Darstellung einer durchgehenden Unfähigkeit zur Kostentragung heran. Der veröffentlichte Beschluss beziffert weder den Wert dieser Vermögensgegenstände noch die Höhe der einzelnen Untersuchungsrechnungen oder des Darlehens. Seine Schlussfolgerung bleibt deshalb auf den konkret beurteilten Verlauf beschränkt. Insbesondere enthält die Entscheidung keine allgemein anwendbare Einkommensgrenze und keine pauschale Regel, nach der jede Möglichkeit einer privaten Kreditaufnahme bereits eine ausreichende Leistungsfähigkeit für Bewährungsweisungen belegen würde.
Nach dem Ergebnis des Senats lagen die Voraussetzungen einer Änderung erst bei tatsächlicher Leistungsunfähigkeit vor. Deren Eintritt hatte der Verurteilte nach dem Beschluss bislang zudem nicht belegt. Das Gericht erkannte deshalb weder einen bestimmten rückwirkenden Erstattungszeitraum an noch sprach es einen konkreten Rückzahlungsbetrag zu. Es blieb bei der vom Landgericht vorgenommenen Änderung und bei der Ablehnung einer Erstreckung auf sämtliche seit August 2022 getragenen Kosten. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen; ihre Kosten musste der Verurteilte tragen. Die spätere Übernahme von Screeningkosten und der begehrte Ausgleich früherer Aufwendungen blieben damit rechtlich getrennt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Ändert sich die finanzielle Lage während einer Bewährung, sollte dies zeitnah und mit nachvollziehbaren Unterlagen mitgeteilt werden. Der Fall macht deutlich, dass eine spätere Kostenübernahme den früheren Bewährungsbeschluss nicht automatisch für die gesamte Vergangenheit beseitigt. Wer Erstattung verlangt, muss deshalb den gewünschten Zeitraum, die tatsächlichen Zahlungen und den Eintritt der wirtschaftlichen Veränderung auseinanderhalten. Bei einer Finanzierung durch Darlehen gehören auch dessen Bedingungen und die Rückzahlungsmöglichkeiten in die Darstellung. Die konkrete gerichtliche Würdigung eines Privatdarlehens ersetzt keine allgemeine Prüfung der Leistungsfähigkeit; ebenso wenig genügt allein der Hinweis auf fehlendes laufendes Einkommen, wenn zugleich Vermögenswerte angegeben wurden.