Strafrecht
Bewährungswiderruf aufgehoben: Straferlass und aktuelle positive Prognose getrennt geprüft
Neue Straftaten während einer Bewährungszeit führen nicht ohne erneute Prüfung der aktuellen Entwicklung zum Widerruf der Strafaussetzung. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hob am 3. Dezember 2024 einen Bewährungswiderruf des Landgerichts Frankenthal auf und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschluss betraf zwei ältere Freiheitsstrafen. Bei einer war der Widerruf inzwischen gegenstandslos geworden, weil die Strafe nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes erlassen worden war. Hinsichtlich der anderen sah der Senat mittlerweile wieder eine positive Prognose. Maßgeblich waren die seit den neuen Taten eingetretene Stabilisierung und das später abgeschlossene Berufungsverfahren.
Redaktioneller Kernsatz
Bewährungswiderruf aufgehoben: Straferlass und aktuelle positive Prognose getrennt geprüft
Redaktionelle Zusammenfassung · 829 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die erste Verurteilung betraf den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, darunter Marihuana mit einem THC-Gehalt von 18,36 Gramm sowie Kokain. Die im September 2020 rechtskräftig gewordene Strafe betrug ein Jahr Freiheitsentzug; ihre Vollstreckung war zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren Verfahren wurde der Mann wegen des Besitzes von 50 Gramm Marihuana mit 4,6 Gramm THC zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auch diese Strafe setzte das Gericht zur Bewährung aus. Das zweite Urteil wurde im Juli 2022 rechtskräftig. Damit bestanden zwei getrennte Strafaussetzungen, deren rechtliches Schicksal später jeweils eigenständig zu beurteilen war.
Schon eine im Januar 2022 begangene Urkundenfälschung hatte zu einer weiteren Verurteilung geführt. Das Amtsgericht Memmingen verhängte deshalb fünf Monate Freiheitsstrafe. Daraufhin verlängerte die Strafvollstreckungskammer die Bewährungszeit aus der ersten Verurteilung von vier auf fünf Jahre. Hinzu kamen neue Taten im Mai 2022, die das Amtsgericht Kaiserslautern im Juli 2023 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten ahndete. Zu den abgeurteilten Delikten gehörten Fahren ohne Fahrerlaubnis, versuchte gefährliche Körperverletzung, vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung sowie weitere Taten im Zusammenhang mit Beleidigung, versuchter Nötigung und Bedrohung. Der Verurteilte hatte die Tatvorwürfe gestanden.
Gegen dieses neue Urteil legte er eine auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung ein. Noch während dieses Berufungsverfahrens widerrief die Strafvollstreckungskammer im Februar 2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft beide älteren Strafaussetzungen. Der Verurteilte griff die Entscheidung mit sofortiger Beschwerde an. Die Generalstaatsanwaltschaft regte zunächst an, den Ausgang der Berufung abzuwarten. Dieser Ablauf war für die spätere Entscheidung bedeutsam: Das Oberlandesgericht beurteilte nicht ausschließlich die Tatsachenlage beim Widerruf, sondern bezog die weiteren Entwicklungen bis zu seiner eigenen Entscheidung ein. Dazu gehörten sowohl die neue gesetzliche Behandlung eines Cannabisdelikts als auch eine aktualisierte gerichtliche Prognose.
Im Mai 2024 erließ das Amtsgericht Rockenhausen die neunmonatige Strafe wegen des Besitzes von 50 Gramm Marihuana im Hinblick auf das inzwischen geltende Konsumcannabisgesetz. Damit fehlte dem darauf bezogenen Bewährungswiderruf sein Gegenstand. Diesen Teil der Entscheidung musste der Senat bereits aus diesem Grund aufheben. Der Straferlass betraf aber nur das betreffende Verfahren. Er beseitigte nicht zugleich die andere, auch auf Kokainbesitz beruhende Verurteilung. Der Beschluss bietet deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, sämtliche früheren Betäubungsmittelstrafen des Mannes als erledigt anzusehen. Für die weiter bestehende einjährige Strafe war die Frage eines Widerrufs gesondert anhand der Bewährungsentwicklung zu prüfen.
Im August 2024 ermäßigte das Landgericht Kaiserslautern außerdem die Strafe für die neueren Taten auf ein Jahr und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Es berücksichtigte ernst zu nehmende Reue und Bemühungen um ein drogenfreies Leben. Der Mann war nach den Feststellungen seit den mehr als zwei Jahre zurückliegenden Anlasstaten nicht erneut strafrechtlich aufgefallen. Das Bewährungsverfahren war inzwischen ohne Beanstandungen verlaufen. Er hatte an mehreren Suchtberatungsgesprächen teilgenommen, seine Abstinenz durch regelmäßige Drogenscreenings belegt und psychologische Verkehrsberatung im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung wahrgenommen. Auch um Beschäftigung hatte er sich fortlaufend bemüht und arbeitete zuletzt wieder in Vollzeit.
Diese Entwicklung veränderte die für den Widerruf maßgebliche Prognose. Der Senat stellte klar, dass ein Widerruf nicht dazu dient, die während der Bewährungszeit begangenen Verfehlungen zusätzlich zu ahnden. Er soll vielmehr eine ursprünglich günstige Erwartung korrigieren, wenn sie sich als unzutreffend erwiesen hat. Zwar konnten die neuen Straftaten grundsätzlich einen solchen Schluss rechtfertigen. Entscheidend blieb aber, ob sie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensumstände noch erkennen ließen, dass der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung nicht geändert hatte. Die später eingetretenen positiven Umstände durften deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf die bereits begangenen Taten beiseitegeschoben werden.
Der Senat schloss sich der günstigen Sozialprognose des Berufungsgerichts an. Dieses hatte aufgrund der mündlichen Verhandlung bessere Möglichkeiten gehabt, den Verurteilten und seine aktuelle Entwicklung einzuschätzen. Ob ihn bereits seine erste Hafterfahrung nachhaltig beeindruckt hatte, ließ das Oberlandesgericht ausdrücklich offen. Tragend war die mittlerweile erkennbare Stabilisierung insgesamt, nicht die Annahme einer bestimmten abschreckenden Wirkung der Haft. Auch die spätere Bewährungsaussetzung für die neuen Taten wirkte nicht automatisch bindend; sie war zusammen mit den dokumentierten Bemühungen, dem weiteren Verhalten und der beruflichen Situation Grundlage der eigenen Bewertung des Senats.
Damit entfielen beide Teile des Widerrufsbeschlusses aus unterschiedlichen Gründen: Der eine wegen des bereits erfolgten Straferlasses, der andere wegen der nunmehr positiven Kriminalprognose. Die Staatskasse musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten tragen. Über eine Aufhebung der neuen Verurteilung entschied der Senat nicht; diese war lediglich im gesonderten Berufungsverfahren hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen geändert worden. Ebenso wenig erklärte er die Teilnahme an Beratung oder eine neue Arbeitsstelle für sich allein als stets ausreichend. Ausschlaggebend war die Gesamtheit der konkret festgestellten Entwicklungen bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem drohenden Bewährungswiderruf sollten aktuelle Fortschritte mit belastbaren Unterlagen dargestellt werden. Im entschiedenen Fall wirkten dokumentierte Abstinenz, Suchtberatung, Verkehrsberatung, Beschäftigung und der beanstandungsfreie weitere Verlauf zusammen. Die Begründung stützt sich damit auf mehr als eine bloße Reueerklärung. Zugleich müssen mehrere Strafaussetzungen getrennt geprüft werden: Ein gesetzlich veranlasster Straferlass in einem Verfahren beseitigt nicht ohne Weiteres die Vollstreckungsgrundlage eines anderen Urteils. Der Beschluss zeigt außerdem den Wert einer sorgfältigen zeitlichen Aufbereitung. Zwischen den Anlasstaten, dem ersten Widerruf und der Beschwerdeentscheidung können Entwicklungen liegen, die für die gegenwärtige Prognose wesentlich sind und ausdrücklich in die Prüfung gehören.