Familienrecht
Einbenennung: Einverständnis der Eltern ist noch kein gerichtlicher Vergleich
Im Streit um den Familiennamen eines Kindes hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Beschwerde der Mutter gegen eine Entscheidung des Familiengerichts Pirmasens zurückgewiesen. Die Eltern hatten sich während des Verfahrens auf eine additive Einbenennung verständigt. Die Rechtspflegerin ersetzte gleichwohl die Zustimmung des Vaters und legte der Mutter die Verfahrenskosten auf. Die Mutter wollte stattdessen das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt und die Kosten gegeneinander aufgehoben wissen. Der Senat unterschied zwischen dem tatsächlichen Einvernehmen über den Namen und einem formgerecht zustande gekommenen gerichtlichen Vergleich. Nur das erste lag vor. Die Entscheidung vom 2. Oktober 2024 betrifft damit vor allem die Beschwerdeberechtigung, die funktionelle Zuständigkeit und die Kostenfolgen des konkreten Verfahrens.
Redaktioneller Kernsatz
Einbenennung: Einverständnis der Eltern ist noch kein gerichtlicher Vergleich
Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Einverständnis ist noch kein Vergleich
Sorgeverhältnisse und Namensanträge
Das Kind lebte bei seiner Mutter, die nach ihrer Wiederheirat einen anderen Familiennamen führte. Ihr war 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen worden. Im Übrigen bestand gemeinsame elterliche Sorge. 2020 hatte der Vater ihr zusätzlich eine Vollmacht für Gesundheitsfürsorge, Kitaangelegenheiten, Schulangelegenheiten und Anträge nach dem SGB VIII erteilt. Die Mutter beantragte, die väterliche Zustimmung zur Einbenennung in einen bestimmten Namen zu ersetzen, und formulierte hierzu weitere Hilfsanträge. Die Namen sind in der veröffentlichten Entscheidung anonymisiert. Nachdem der Vater zunächst widersprochen hatte, stimmte er im laufenden Verfahren schließlich einer Namenslösung zu, bei der der Ehename dem bisherigen Namen angefügt werden sollte.
Entscheidung der Rechtspflegerin
Die Rechtspflegerin ersetzte mit Beschluss vom 11. Juni 2024 die Einwilligung des Vaters zur schließlich vorgesehenen Einbenennung. Sie sah allerdings keine ausreichenden Gründe für eine gegen den Willen des Vaters durchzusetzende Änderung nach dem seinerzeit geltenden § 1618 Satz 4 BGB. Insbesondere sei eine außerordentliche Belastung des Kindes durch die unterschiedlichen Namen nicht erkennbar. Ausschlaggebend für die mögliche Namensänderung sei die Zustimmung des Vaters gewesen. Deshalb sollte die Mutter die Kosten tragen. In ihrer Beschwerde beanstandete sie sowohl die Art der Entscheidung als auch diese Kostenfolge: Bei bestehendem Einvernehmen hätte ein Vergleich nach § 36 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden müssen. Daraus leitete sie eine Kostenaufhebung nach § 83 Abs. 1 FamFG ab.
Zuständigkeit nach Beilegung des Streits
Zunächst prüfte der Senat, ob überhaupt die Rechtspflegerin entscheiden durfte. Die Ersetzung einer Zustimmung zur Einbenennung unterliegt grundsätzlich keinem allgemeinen Richtervorbehalt. Anders liegt es bei einer Meinungsverschiedenheit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern: Dafür sieht § 14 Abs. 1 Nr. 5 RPflG eine Entscheidung des Richters vor. Wegen des fortbestehenden gemeinsamen Sorgerechts hätte dieser Vorbehalt den ursprünglichen Streit erfasst. Vor Erlass des angegriffenen Beschlusses war die Meinungsverschiedenheit jedoch bereits ausgeräumt. Beide Eltern hatten sich auf den künftigen Namen verständigt. Deshalb stand der Richtervorbehalt der Entscheidung der Rechtspflegerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr entgegen. Allein wegen der Person des entscheidenden Gerichtsorgans musste der Beschluss somit nicht aufgehoben werden.
Keine eigene Rechtsverletzung
Soweit sich die Beschwerde gegen die Ersetzung der Zustimmung richtete, fehlte der Mutter bereits die erforderliche Beeinträchtigung eigener Rechte nach § 59 Abs. 1 FamFG. Der Senat erläuterte, dass eine solche Beeinträchtigung etwa voraussetzt, dass ein subjektives Recht aufgehoben, eingeschränkt oder gefährdet oder seine Ausübung erschwert wird. Für die Rechtsstellung der Mutter machte es hier keinen Unterschied, ob die Zustimmung des Vaters ersetzt oder das Einvernehmen festgestellt wurde. Selbst wenn eine Ersetzung wegen seiner tatsächlich erklärten Zustimmung nicht erforderlich gewesen sein sollte, folgte daraus keine eigene Rechtsverletzung der Mutter. Ein Interesse an einer anderen Entscheidungsform genügte unter diesen Umständen nicht für die Beschwerdeberechtigung in der Hauptsache.
Form des gerichtlichen Vergleichs
Die Kostenentscheidung war nach Auffassung des Senats ebenfalls richtig. § 83 Abs. 1 FamFG setzte eine Vereinbarung voraus, die sich aus der Akte nicht entnehmen ließ. Für einen schriftlichen gerichtlichen Vergleich müssen übereinstimmende Erklärungen gerade auf den Abschluss einer gerichtlichen Vereinbarung gerichtet sein. Möglich ist die Annahme eines gerichtlichen Vorschlags durch beide Seiten. Alternativ können die Beteiligten identische Vergleichsvorschläge einreichen oder eine Seite kann dem Vergleichstext der anderen zustimmen. Der hier vorliegende Schriftwechsel erfüllte diese Anforderungen nicht. Die Mutter hatte ihre Zustimmung zur additiven Einbenennung nur als notgedrungen bezeichnet, um weitere streitige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der Vater hatte erklärt, bei der von ihm vorgeschlagenen Einbenennung zu bleiben.
Sachlicher Konsens und Vergleichswirkung
Aus diesen Erklärungen konnte zwar durch Auslegung ein sachliches Einvernehmen gewonnen werden. Identische Vergleichsvorschläge oder eine Zustimmung zu einem konkreten gegnerischen Vergleichstext lagen damit aber noch nicht vor. Auf solche Voraussetzungen wollte der Senat wegen der weitreichenden Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs nicht verzichten. Er verwies dabei auch auf dessen mögliche formersetzende Wirkung. Die Einigung über das gewünschte Ergebnis und die Einigung auf einen gerichtlichen Vergleich sind danach getrennt zu untersuchen. Der Beschluss musste folglich nicht in eine Vergleichsfeststellung umgewandelt werden. Ebenso wenig konnten die von der Mutter begehrten Kostenfolgen allein aus der beiderseitigen Zustimmung zum Namen hergeleitet werden.
Kosten und Verfahrensabschluss
Maßgeblich blieb daher das billige Ermessen nach § 81 Abs. 1 FamFG. Die Einbenennung lag nach der Begründung vorwiegend im Interesse der Mutter. Bei fortbestehendem Widerspruch des Vaters wäre ihr Antrag voraussichtlich erfolglos geblieben, weil keine unabdingbare Notwendigkeit der Änderung erkennbar war. Dass der Vater schließlich einen Kompromiss ermöglicht hatte, rechtfertigte keine Belastung mit Verfahrenskosten. Auch die Kosten der erfolglosen Beschwerde hatte die Mutter zu tragen. Den Gegenstandswert setzte der Senat auf 3.000 Euro fest, weil in zweiter Instanz nur noch über die Entscheidungsmodalitäten und die Kosten gestritten wurde. Eine Rechtsbeschwerde ließ er nicht zu.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung macht für einvernehmliche Lösungen im Familienverfahren eine sorgfältige Formulierung notwendig. Wer eine gerichtliche Vereinbarung mit bestimmten Kostenfolgen erreichen will, sollte das Einverständnis mit dem sachlichen Ergebnis und die Erklärungen zum Vergleichsschluss auseinanderhalten. Ein nur auslegungsweise feststellbarer Konsens erfüllt nicht automatisch sämtliche Vergleichsvoraussetzungen. Zugleich zeigt der Fall, dass eine möglicherweise unnötige Zustimmungsersetzung nicht jedem Beteiligten eine Beschwerde eröffnet: Erforderlich bleibt eine konkrete Beeinträchtigung eigener Rechte.