Strafrecht
Beleidigung einer Politikerin: Senat stellt bei § 188 StGB auf den Inhalt der Äußerung ab
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 30. September 2024 die Einstellung eines Strafverfahrens wegen eines Facebook-Beitrags über Angela Merkel aufgehoben. Das Landgericht Kaiserslautern hatte zwar eine Beleidigung angenommen, die Voraussetzungen der Beleidigung einer Person des politischen Lebens nach § 188 StGB aber verneint. Weil die Betroffene keinen Strafantrag gestellt hatte, stellte es das Verfahren ein. Auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ordnete der Senat eine neue Verhandlung vor einer anderen kleinen Strafkammer an. Entscheidend war im konkreten Fall die Auslegung des Merkmals, dass die Tat geeignet sein muss, das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren. Eine abschließende Verurteilung sprach das Oberlandesgericht nicht aus.
Redaktioneller Kernsatz
Beleidigung einer Politikerin: Senat stellt bei § 188 StGB auf den Inhalt der Äußerung ab
Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Einstellung des Strafverfahrens aufgehoben
Öffentlicher Beitrag anlässlich des Ahrtalbesuchs
Nach den vom Landgericht zugrunde gelegten Feststellungen veröffentlichte der Angeklagte am 4. September 2021 auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil einen abwertenden Kommentar zum Besuch der damaligen Bundeskanzlerin im von der Flutkatastrophe betroffenen Ahrtal. Er bezeichnete sie dabei als „dumme Schlampe“. Der Text erschien auf einem braunen Hintergrund mit sieben lächelnden Kothaufen-Emoticons, den Facebook den Nutzern bereitgestellt hatte. Das Profil führte 417 Freunde auf; der Beitrag erhielt zwei positive Reaktionen. Der Angeklagte ärgerte sich nach den Feststellungen über das Auftreten von Politikern, das er als Verhöhnung der Betroffenen empfand, sowie über ein aus seiner Sicht bestehendes Versagen der Verantwortlichen. Mit dem Beitrag wollte er Merkel in ihrer Ehre herabsetzen.
Bisherige Entscheidungen und fehlender Strafantrag
Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte den Angeklagten am 14. Dezember 2022 wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens zu 60 Tagessätzen von jeweils 50 Euro verurteilt. Auf seine Berufung hob das Landgericht dieses Urteil am 22. November 2023 auf und stellte das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO ein. Die ehemalige Bundeskanzlerin hatte im Juni 2022 mitteilen lassen, keinen Strafantrag zu stellen. Auf Nachfrage erklärte sie im Juli, einer Strafverfolgung von Amts wegen nicht zu widersprechen. Für das Landgericht war daher ausschlaggebend, ob die zusätzliche Qualifikation des § 188 StGB erfüllt war. Es bejahte eine öffentliche Beleidigung einer Person des politischen Lebens, verneinte aber deren erforderliche Eignung zur Erschwerung des öffentlichen Wirkens.
Erwägungen des Landgerichts zur Reichweite
Das Landgericht hatte eine Betrachtung des Einzelfalls anhand von Inhalt, Reichweite und betroffener Person vorgenommen. Eine rein persönliche Beschimpfung sei regelmäßig weniger geeignet, das Vertrauen in die Lauterkeit eines Politikers zu erschüttern oder dessen Einflussmöglichkeiten einzuschränken. Außerdem stellte es darauf ab, dass der Angeklagte weder Blogger noch Influencer mit einer größeren Anhängerschaft sei. Als konkrete Resonanz seien lediglich zwei positive Reaktionen dokumentiert. Den Zugang zum Beitrag sah es als auf Facebook-Nutzer beschränkt an. Schließlich berücksichtigte die Kammer, dass Merkel bei der bevorstehenden Bundestagswahl nicht erneut antrat und ihr Rückzug aus der Politik bereits bekannt war. Diesen auf die Begleitumstände gestützten Ansatz beanstandete der Revisionssenat.
Meinungsfreiheit und persönliche Herabsetzung
Der Senat bestätigte zunächst, dass der Beitrag eine Beleidigung enthielt. Bei der Anwendung von § 185 StGB verlangt die Meinungsfreiheit grundsätzlich eine Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Nicht jede überzogene, ausfällige oder verletzende Kritik ist bereits Schmähkritik. Die Grenze beschrieb das Gericht dort, wo ein sachlicher Anlass lediglich vorgeschoben wird und die Äußerung ausschließlich der persönlichen Diffamierung dient. Es erläuterte außerdem die Fallgruppe besonders schwerwiegender Beschimpfungen, deren herabsetzender Gehalt in jedem denkbaren Sachzusammenhang dominiert. Die im konkreten Beitrag verwendete Bezeichnung ordnete der Senat als Schmähkritik ein. Seine Begründung gibt damit eine Bewertung gerade dieser Äußerung wieder; sie erklärt nicht jede scharfe Kritik an politischen Auftritten zur strafbaren Schmähung.
Inhaltliche Eignung statt messbarer Wirkung
Für § 188 StGB stellte der Senat sodann die im Urteil dargestellten unterschiedlichen Auffassungen gegenüber. Ein Teil von Rechtsprechung und Literatur bezieht die gesamten Tatumstände ein und verweist dafür auf den Gesetzeswortlaut sowie das Verhältnis zwischen Grunddelikt und Qualifikation. Nach der vom Senat bevorzugten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dagegen ausschließlich der Inhalt der Äußerung maßgeblich. Verbreitungsart und Größe des Adressatenkreises bleiben bei dieser Eignungsprüfung unberücksichtigt. Es reicht nach diesem Ansatz eine abstrakte Eignung des Inhalts, erhebliche Nachteile für die angegriffene Person herbeizuführen. Dass solche Folgen tatsächlich eingetreten sind, muss nicht festgestellt werden. Deshalb durfte die angenommene geringe Reichweite die vom Landgericht ausgesprochene Einstellung nach Auffassung des Senats nicht tragen.
Schutzzweck, Gesetzesänderung und neue Verhandlung
Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht auf den verstärkten Ehrenschutz politisch tätiger Personen. Geschützt werde die Person des Amtsinhabers, nicht das politische Amt als solches. Die 2021 erfolgte Erweiterung des § 188 StGB auf Beleidigungen bestätige diesen Ansatz: Der Gesetzgeber habe auch persönlichen Diffamierungen begegnen wollen, die politisches Engagement erschweren können. Daneben hielt der Senat eine an tatsächlicher Verbreitung und Wirkung ausgerichtete Prüfung für schwer handhabbar. Gerade soziale Netzwerke erlaubten vielfältige Weiterverbreitung durch Teilen oder andere Formen der Übermittlung, deren Ausmaß ein Tatgericht kaum zuverlässig bestimmen könne. Der Senat hob nicht nur das Urteil, sondern auch dessen Feststellungen auf. Der Angeklagte hatte die ihn belastenden Feststellungen wegen der für ihn günstigen Verfahrenseinstellung zuvor nicht selbst mit einem Rechtsmittel angreifen können. Deshalb musste der Fall umfassend neu verhandelt und entschieden werden, einschließlich der Kosten der Revision. Die im Urteil wiedergegebenen Tatsachen sind somit keine vom Oberlandesgericht unverändert festgeschriebene Grundlage einer rechtskräftigen Verurteilung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil dokumentiert eine bewusst strenge, im Text aber als umstritten erkennbare Auslegung der Eignungsklausel des § 188 StGB. Die geringe Zahl sichtbarer Reaktionen schützt nach diesem Ansatz nicht schon vor der Qualifikation. Für die rechtliche Einordnung bleiben dennoch der konkrete Wortlaut, die Abgrenzung von sachbezogener Kritik und die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen wesentlich. Ebenso darf die erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft nicht mit einer abschließenden Feststellung der Schuld verwechselt werden: Der Senat verlangte eine vollständig neue Verhandlung.