Strafrecht

Therapie statt Strafvollstreckung: Allgemeine Gefährlichkeit reicht für die Ablehnung nicht aus

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 17. September 2024 zwei Bescheide aufgehoben, mit denen die Zurückstellung einer Strafvollstreckung zugunsten einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung abgelehnt worden war. Die Strafverfolgungsbehörden hatten dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entscheidendes Gewicht gegeben. Nach Auffassung des Senats legten sie damit einen für § 35 BtMG unzutreffenden Maßstab zugrunde. Eine allgemeine Gefährlichkeit des Verurteilten genügte im konkreten Fall nicht, um die Zurückstellung zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal musste deshalb unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden. Der Beschluss ordnete die Zurückstellung nicht selbst an. Er enthält auch keine Zusage einer späteren Strafaussetzung zur Bewährung nach Abschluss der Therapie.

Redaktioneller Kernsatz

Therapie statt Strafvollstreckung: Allgemeine Gefährlichkeit reicht für die Ablehnung nicht aus

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erneute Entscheidung über Zurückstellung erforderlich

Antrag auf stationäre Drogenentwöhnung

Der Verurteilte hatte seinen Antrag am 17. Januar 2024 gestellt. Die Justizvollzugsanstalt Frankenthal sprach sich im April gegen eine Zurückstellung aus, obwohl nach ihrer Stellungnahme die formalen Voraussetzungen vorlagen. Sie verwies auf eine unbehandelte Gewaltproblematik und eine daraus folgende Gefährdung der Allgemeinheit. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag am 30. April ab. Neben Sicherheitsbedenken führte sie Zweifel am Therapiewillen an. Auf die Beschwerde des Verurteilten hielt die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken mit Bescheid vom 6. Juli an der Ablehnung fest und stützte sich ebenfalls auf das Sicherheitsinteresse. Am 2. August beantragte der Betroffene daraufhin gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. Dieser Antrag war nach dem Beschluss zulässig und begründet.

Zurückstellung und spätere Strafaussetzung

Der zentrale rechtliche Unterschied betrifft zwei verschiedene Entscheidungen. § 35 BtMG ermöglicht die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Behandlung. Die Entscheidung nach § 36 Abs. 2 BtMG über eine Strafaussetzung zur Bewährung setzt dagegen nach der Darstellung des Senats erst nach der Therapie an. Für diese spätere Entscheidung hat das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit eine besondere prognostische Bedeutung. Diese Prognoseformel darf nicht einfach auf die vorausgehende Zurückstellung übertragen werden. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an einer Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung ermöglichen könnte. Deshalb war es fehlerhaft, den Therapiezugang schon anhand derselben Sicherheitsbewertung zu versagen, die bei einer späteren Aussetzung der Strafe vorzunehmen wäre.

Therapieerfolg kann ebenfalls Sicherheit fördern

Der Senat begründete die Unterscheidung zusätzlich mit dem Zweck der Behandlung. Eine erfolgreiche Resozialisierung durch Therapie liegt ihrerseits im nachhaltigen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Zwischen dem Therapiewunsch eines drogenabhängigen Verurteilten und dem Schutz der Öffentlichkeit besteht deshalb regelmäßig nicht schon ein Gegensatz, der durch eine Abwägung zulasten der Behandlung aufgelöst werden müsste. Das Sicherungsbedürfnis hat bei der Zurückstellungsentscheidung nach dieser Sicht grundsätzlich keine wesentliche Bedeutung. Der Beschluss verneint damit nicht, dass Gefahren für andere Personen rechtlich relevant sein können. Er verlangt vielmehr, diese Gefahren der richtigen Entscheidungsstufe zuzuordnen und die besondere Zielsetzung der therapeutisch begründeten Zurückstellung zu berücksichtigen. Ein abstrakter Verweis auf die frühere Gewaltproblematik reicht für diese Prüfung nicht aus.

Sicherheitsbedenken nur in besonderen Ausnahmefällen

Völlig ausgeschlossen sind Sicherheitsinteressen nach der Entscheidung auch im Rahmen von § 35 BtMG nicht. Der Senat nennt als Beispiele eine von vornherein sehr ungünstige Therapieprognose oder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte die Zurückstellung zur Begehung schwerwiegender Straftaten nutzen werde. Die Anforderungen sind damit enger als die Feststellung einer allgemeinen Rückfallgefahr. Entscheidend sind ein entsprechend ungünstiger Behandlungsausblick oder konkrete Umstände einer missbräuchlichen Nutzung der Zurückstellung. Der Beschluss führt diese Konstellationen als Ausnahmen an, ohne eine abschließende Liste sämtlicher denkbarer Fälle aufzustellen. Für den hier geprüften Antrag sah er die von den Behörden angeführten Umstände nicht als ausreichend an, um eine solche Ausnahme zu tragen.

Frühere Therapie und späterer Rückfall

Der Verurteilte hatte bereits früher eine Therapie erfolgreich absolviert, war danach aber rückfällig geworden und hatte sich nicht aktiv um die Aufarbeitung dieses Rückfalls bemüht. Diese Vorgeschichte hinderte den Senat nicht an einer günstigen Therapieprognose. Im Gegenteil bewertete er die erfolgreich abgeschlossene frühere Behandlung als günstigen Anknüpfungspunkt. Damit trennte das Gericht die Aussicht, eine Therapie erfolgreich zu durchlaufen, von der Frage, ob der Betroffene danach dauerhaft keine Straftaten mehr begehen werde. Ein späterer Rückfall machte die vorausgegangene erfolgreiche Behandlung nicht bedeutungslos. Die Entscheidung beschränkt sich insoweit auf die konkret beschriebene Vorgeschichte; sie enthält keine allgemeine Aussage, wonach Rückfälle bei jeder zukünftigen Behandlung unbeachtlich wären.

Gewaltproblematik bleibt für die spätere Prognose relevant

Die Behörden hatten außerdem auf ein Sachverständigengutachten verwiesen, nach dem eine dissoziale Persönlichkeitsstörung erhebliche Gefährlichkeit und Wiederholungsgefahr begründete. Der Senat hielt dem entgegen, dass daraus noch nicht folge, der Verurteilte werde gerade die Zurückstellung für schwere Straftaten nutzen. Zugleich schloss er sich ausdrücklich der Einschätzung an, Hauptursache der früheren schweren Körperverletzungsdelikte sei die Persönlichkeitsstruktur und nicht die Drogenabhängigkeit gewesen. Deshalb werde auch eine erfolgreiche Entwöhnung die erhebliche Gefährlichkeit nicht wesentlich vermindern. Für eine spätere Entscheidung nach § 36 BtMG ließ der Senat insoweit keine günstige Prognose erwarten. Diese deutliche Einschränkung zeigt, weshalb der Erfolg des Antrags nicht als uneingeschränkte positive Gefährlichkeitsbewertung verstanden werden darf. Die Bescheide wurden wegen fehlerhafter Ermessensausübung aufgehoben, und die Staatsanwaltschaft wurde zur erneuten Bescheidung verpflichtet. Das gerichtliche Verfahren blieb kostenfrei; die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers waren aus der Landeskasse zu erstatten. Eine Verfahrensgebühr fiel nach der erläuterten Kostenregelung nur bei Rücknahme oder Zurückweisung eines solchen Antrags an; gerichtliche Auslagen waren hier ebenfalls nicht entstanden. Den Geschäftswert im vorliegenden Verfahren setzte der Senat auf 5.000 Euro fest.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung trennt die Aussicht auf eine erfolgreiche Suchtbehandlung von einer umfassenden günstigen Legalprognose. Diese Trennung kann bei Zurückstellungsanträgen entscheidend sein, wenn neben der Abhängigkeit weitere problematische Persönlichkeitsmerkmale bestehen. Der konkrete Beschwerdeerfolg eröffnet jedoch nur eine erneute behördliche Entscheidung. Gerade der ausdrückliche Hinweis des Senats auf fortbestehende Gefährlichkeit nach einer möglichen Therapie verhindert, aus der Aufhebung bereits eine spätere Strafaussetzung oder ein dauerhaft günstiges Vollstreckungsergebnis abzuleiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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