Strafrecht

Strafrestaussetzung: Verzicht der Verteidigung ersetzt nicht die Erklärung des Verurteilten

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 25. Juli 2024 die Ablehnung einer Strafrestaussetzung aufgehoben, weil das Landgericht Frankenthal den beauftragten Sachverständigen nicht mündlich angehört hatte. Die Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft hatten zwar jeweils auf seine Anhörung verzichtet. Eine entsprechende ausdrückliche Erklärung des Verurteilten fehlte jedoch. Da die Verteidigerin nur als eigene Verfahrensbeteiligte und nicht in seinem Namen erklärt hatte, konnte ihr Verzicht die zusätzlich notwendige Erklärung nicht ersetzen. Der Senat sah darin einen wesentlichen Verfahrensfehler und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Damit erhielt der Verurteilte eine neue Prüfung in ordnungsgemäßem Verfahren, aber noch keine Bewilligung der vorzeitigen Entlassung.

Redaktioneller Kernsatz

Strafrestaussetzung: Verzicht der Verteidigung ersetzt nicht die Erklärung des Verurteilten

Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Sachverständiger hätte mündlich gehört werden müssen

Vierjährige Freiheitsstrafe und späterer Aussetzungsantrag

Der Verurteilte verbüßte eine vom Landgericht Bad Kreuznach verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Die Verurteilung betraf drei Fälle schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen. Zwei Drittel der Strafe waren am 3. Oktober 2023 verbüßt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene einer Aussetzung zur Bewährung noch nicht zugestimmt. Das reguläre Strafende war für den 3. Februar 2025 notiert. Erst mit Schreiben vom 3. Januar 2024 beantragte er, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Der Beschluss berichtet diese zeitliche Entwicklung als Ausgangslage. Eine Begründung für den Wechsel seiner Haltung zur Aussetzung enthält er nicht; sie ist daher nicht Bestandteil der gerichtlichen Feststellungen.

Schriftliches Gutachten und getrennte Verzichtserklärungen

Zur Prüfung des Antrags nach § 57 Abs. 1 StGB holte die Strafvollstreckungskammer ein Gutachten eines Sachverständigen für Rechtspsychologie und Kriminalprognose ein. Im Juni erklärten zunächst die Verteidigerin und anschließend die Staatsanwaltschaft, auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu verzichten. Die Kammer hörte den Verurteilten am 2. Juli 2024 persönlich an, ohne dass der Sachverständige anwesend war. Zwei Tage später lehnte sie eine Aussetzung des verbleibenden Strafrestes ab. Dagegen wandte sich der Betroffene mit sofortiger Beschwerde, die am 9. Juli beim Landgericht einging. Der Senat hielt dieses Rechtsmittel für zulässig und jedenfalls vorläufig erfolgreich. Er nannte hierfür §§ 454 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 311 StPO. Die Beschwerde eröffnete damit die Überprüfung der Ablehnung durch das zuständige Oberlandesgericht in der Sache. Die schriftliche Begutachtung und die persönliche Anhörung des Verurteilten beseitigten den gesonderten Anhörungsmangel nicht.

Gesetz verlangt mehrere ausdrückliche Erklärungen

Der Senat stützte seine Entscheidung auf § 454 Abs. 2 StPO. Wird vor der Entscheidung über eine Strafrestaussetzung ein Prognosegutachten eingeholt, ist der Sachverständige danach grundsätzlich mündlich anzuhören. Das Gesetz lässt einen Verzicht auf diesen Verfahrensschritt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Sowohl der Verurteilte als auch seine Verteidigung und die Staatsanwaltschaft müssen ausdrücklich darauf verzichten. Es genügt deshalb nicht, dass zwei dieser Beteiligten einverstanden sind. Die vom Gericht verlangten Erklärungen stehen nebeneinander und betreffen jeweils die eigene verfahrensrechtliche Stellung. Im vorliegenden Fall war gerade die Zustimmung des Verurteilten zum Wegfall der Sachverständigenanhörung nicht dokumentiert. Seine Teilnahme am Anhörungstermin wurde vom Senat nicht als Ersatz für die fehlende ausdrückliche Erklärung behandelt.

Erklärung der Verteidigerin hatte begrenzten Inhalt

Ausschlaggebend war die konkrete Zuordnung des Verzichts. Die Verteidigerin hatte ihre Erklärung als selbst beteiligte Verteidigerin abgegeben. Sie hatte damit nicht zugleich erklärt, auch im Namen des Verurteilten auf die Anhörung zu verzichten. Der Senat konnte ihre Erklärung folglich nicht ohne Weiteres um einen zusätzlichen Erklärungsinhalt erweitern. Die Entscheidung betrifft diese konkrete Konstellation und enthält keinen umfassenden Ausschluss jeglicher Erklärung durch eine Verteidigung im Namen ihres Mandanten. Sie stellt vielmehr fest, dass hier eine solche Erklärung gerade nicht vorlag. Deshalb war die gesetzliche Ausnahme von der mündlichen Anhörung nicht erfüllt. Auf die inhaltliche Aussagekraft des schriftlichen Gutachtens oder die Erfolgsaussichten des Aussetzungsantrags kam es für diesen Verfahrensfehler nicht entscheidend an.

Zurückverweisung statt Nachholung im Beschwerdeverfahren

Die Kammer musste den Sachverständigen nun selbst anhören und anschließend erneut entscheiden. Der Senat begründete die Rückverweisung damit, dass er die unterlassene mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachholen kann. Er ersetzte die fehlerhafte Verfahrensgestaltung daher nicht durch eine eigene Bewertung des Gutachtens. Zugleich gab er einen konkreten Hinweis für das weitere Verfahren: In der mündlichen Anhörung sollte der Sachverständige mit einer ergänzenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Ludwigshafen vom 19. Juni 2024 konfrontiert werden. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme sollte er seine Ausführungen konkretisieren. Welchen Inhalt die Stellungnahme hatte und ob sie für oder gegen eine Aussetzung sprach, wird in der vorliegenden Begründung nicht wiedergegeben. Eine bestimmte neue Prognose lässt sich aus diesem Hinweis daher nicht ableiten.

Verfahrenserfolg ohne Vorwegnahme der Entlassungsentscheidung

Der Beschluss trennt die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung von der späteren materiellen Entscheidung über die Aussetzung. Die Aufhebung bedeutet, dass die ablehnende Entscheidung in dieser Verfahrensform keinen Bestand hatte. Sie bedeutet nicht, dass der Senat eine günstige Kriminalprognose festgestellt oder die verbleibende Strafe bereits zur Bewährung ausgesetzt hätte. Auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde entschied er noch nicht abschließend. Diese Entscheidung wurde der Strafvollstreckungskammer vorbehalten, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels erst nach erneuter Sachentscheidung beurteilt werden konnte. Die Kammer hatte somit sowohl über die beantragte Strafrestaussetzung als auch über die Beschwerdekosten erneut zu befinden. Der wesentliche Aussagegehalt liegt in der eigenständigen Beteiligung des Verurteilten an einem ausdrücklichen Verzicht auf die Sachverständigenanhörung.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Der Fall zeigt, wie genau Verzichtserklärungen ihrem jeweiligen Urheber und Inhalt zugeordnet werden müssen. Ein von der Verteidigung abgegebenes Einverständnis erledigt nicht automatisch die persönliche Erklärung des Mandanten. Für die Vorbereitung einer Anhörung ist deshalb zu prüfen, ob sämtliche gesetzlich vorausgesetzten Verzichtserklärungen tatsächlich vorliegen. Ebenso wichtig ist die begrenzte Wirkung des Beschwerdeerfolgs: Die gebotene erneute Anhörung eröffnet eine neue Entscheidung, ersetzt aber keine günstige Prognose zur Strafrestaussetzung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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