Strafrecht
Rechtsmittelverzicht: Wille des Untergebrachten geht der Einschätzung der Verteidigung vor
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 17. Juli 2024 eine sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer einer psychiatrischen Unterbringung als unzulässig verworfen. Der Verteidiger wollte das Rechtsmittel durchführen, obwohl der Untergebrachte selbst ausdrücklich darauf verzichtet und diesen Verzicht auch auf etwaige Rechtsmittel seines Verteidigers erstreckt hatte. Nach Auffassung des Senats war die Erklärung wirksam und bindend. Die eigene Bewertung des Verteidigers, eine Beschwerde entspreche den wohlverstandenen Interessen seines Mandanten, konnte dessen eindeutig erklärten Willen nicht verdrängen. Über die inhaltlichen Voraussetzungen weiterer Unterbringung entschied der Senat deshalb nicht. Die Kosten wurden gleichwohl dem Untergebrachten auferlegt, weil die Beschwerde zunächst zur Fristwahrung eingelegt worden war und ein damals bereits bekannter entgegenstehender Wille nicht feststand.
Redaktioneller Kernsatz
Rechtsmittelverzicht: Wille des Untergebrachten geht der Einschätzung der Verteidigung vor
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Sofortige Beschwerde nach persönlichem Verzicht unzulässig
Fortdauerentscheidung und unterschiedliche Erklärungen
Die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau hatte am 15. April 2024 die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Als spätesten Termin der nächsten Überprüfung nach § 67e StGB bestimmte sie den 1. März 2025. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 24. Mai zugestellt. Ende Mai legte dieser sofortige Beschwerde ein. In einem weiteren Schreiben teilte er anschließend mit, sein Mandant habe telefonisch von einem erklärten Rechtsmittelverzicht berichtet. Nach dem mitgeteilten Willen sollte dieser auch die vom Verteidiger innerhalb der Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen erfassen. Das schriftliche Verzichtsschreiben des Untergebrachten ging Anfang Juni bei Gericht ein. Die Entscheidungskopie enthält einzelne abweichende Datumsangaben, lässt die Reihenfolge von fristwahrender Beschwerde und nachfolgender Kenntnis des Verteidigers aber erkennen.
Verteidiger hielt weiteren Rechtsschutz für geboten
Der Verteidiger vertrat die Auffassung, sein Mandant könne ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel nicht gegen seinen Widerspruch innerhalb der Rechtsmittelfrist beseitigen, wenn die Durchführung sachgerecht erscheine. Später verwies er zusätzlich auf eine mit der Beschwerde erhobene Verzögerungsrüge nach § 198 GVG. Die damit verbundene mögliche finanzielle Besserstellung liege im wohlverstandenen Interesse des Untergebrachten. Die ergänzende Begründung zur Verzögerungsrüge reichte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 12. Juli 2024 ein. Das Landgericht legte die Sache dem Senat anschließend zur Entscheidung über das Rechtsmittel vor. Diese Argumentation stellte somit auf einen vermuteten Nutzen weiterer Verfahrensführung ab. Der Senat folgte ihr nicht. Entscheidend war nicht, welche Strategie objektiv vorteilhaft sein könnte oder welche fachliche Empfehlung der Verteidiger gab, sondern ob der Untergebrachte selbst eine wirksame, seinem freien und verständigen Willen entsprechende Prozesserklärung abgegeben hatte.
Einsichtsfähigkeit wurde im konkreten Fall geprüft
Für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts muss der Betroffene nach dem Beschluss seine Interessen vernünftig wahrnehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensbildung die Bedeutung seiner Erklärung erkennen können. Selbst eine Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit würde dies nicht notwendig ausschließen. Erforderlich wären konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er die Tragweite nicht erfasst. Solche Anhaltspunkte sah der Senat hier nicht. Er verwies auf frühere Eingaben, in denen der Untergebrachte seine Interessen nachvollziehbar verfolgt hatte. Auch ein weiteres Schreiben, das bisherige Lockerungen sachlich schilderte und neue Lockerungen begründet anregte, belegte ausreichende Einsicht. Die im Beschluss beschriebene kombinierte Persönlichkeitsproblematik und Alkoholabhängigkeit ließ für sich genommen nicht auf fehlendes Verständnis der Prozesserklärung schließen.
Ausdrücklicher Wille begrenzt die Rechtsmittelbefugnis
Der persönliche Verzicht war nach dem Senat eindeutig. Er bezog sich nicht nur auf eigene, sondern ausdrücklich auch auf eventuell vom Verteidiger eingelegte Rechtsmittel. Mit Eingang der wirksamen Erklärung beim zuständigen Gericht ging das Rechtsmittelrecht verloren; ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wurde wirkungslos. Ein Verzicht ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Zwar besitzt die Verteidigung eine eigene Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung. Nach § 297 StPO handelt es sich jedoch um ein Rechtsmittel für den Beschuldigten beziehungsweise Untergebrachten. Es darf deshalb nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen betrieben werden. Bei einem Konflikt zwischen Mandant und Verteidigung geht der wirksam erklärte Wille des Mandanten vor. Dass die Verteidigung die Beschwerde bereits eingelegt und begründet hat, ändert daran nichts.
Verzögerungsrüge verschiebt die Entscheidungshoheit nicht
Auch die Berufung auf mögliche Vorteile aus einer Verzögerungsrüge rechtfertigte aus Sicht des Senats keine andere Beurteilung. Der Verteidiger konnte die ausdrückliche Erklärung nicht dadurch überwinden, dass er weitere Verfahrensführung für finanziell günstig hielt. Die gesetzliche Vermutung, ein durch die Verteidigung eingelegtes Rechtsmittel entspreche Auftrag und Willen des Mandanten, war durch dessen Erklärung widerlegt. Der Senat verwarf die Beschwerde daher aus verfahrensrechtlichen Gründen. Das bedeutet zugleich, dass der Beschluss keine neue materielle Gefährlichkeitsprognose enthält und die Einwendungen gegen die Fortdauer nicht inhaltlich bescheidet. Die Entscheidung schützt hier die prozessuale Selbstbestimmung eines als ausreichend einsichtsfähig angesehenen Untergebrachten auch gegenüber einer anderslautenden Einschätzung seines Rechtsbeistands.
Kosten trotz später erkennbaren Widerspruchs beim Untergebrachten
Bei den Kosten unterschied der Senat nach dem Zeitpunkt der Einlegung. Grundsätzlich trägt der Betroffene die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, das sein Verteidiger für ihn eingelegt hat. Eine Zurechnung kann entfallen, wenn der Verteidiger ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Mandanten handelt; dann können die Kosten den Verteidiger als Veranlasser treffen. Hier ergaben die Akten jedoch nicht, dass der Verteidiger bereits bei Einlegung der Beschwerde vom entgegenstehenden Willen wusste. Erst die anschließende Rücksprache brachte diese Information. Eine zunächst fristwahrende Einlegung ohne vorherigen Besprechungstermin war angesichts der Unterbringungssituation nicht ungewöhnlich. Deshalb blieb es bei der Kostenpflicht des Untergebrachten nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die spätere Uneinigkeit über die Fortführung machte die ursprüngliche Einlegung nicht rückwirkend zu einem nachgewiesenen Handeln gegen seinen Willen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss verbindet die Bindungswirkung eines Rechtsmittelverzichts mit einer konkreten Prüfung der Einsichtsfähigkeit. Eine psychiatrische Unterbringung beseitigt die Entscheidungshoheit über Rechtsmittel nicht automatisch. Für die Verteidigung ist deshalb sowohl die verständliche Beratung als auch die zeitnahe Klärung des Mandantenwillens entscheidend. Die Kostenfrage folgt dabei einer eigenen zeitlichen Betrachtung: Eine zulässige fristwahrende Initiative kann dem Mandanten zugerechnet bleiben, obwohl später sein ausdrücklich entgegenstehender Wille bekannt wird.