Zivilrecht

Datenschutzverfahren: Berufungsstreitwert nach Rücknahme auf 10.000 Euro reduziert

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 12. Juli 2024 den Streitwert eines bereits durch Rücknahme beendeten Berufungsverfahrens von 16.500 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt. Der Kläger hatte eine Reduzierung auf 3.000 Euro für beide Instanzen verlangt. Dieses Ziel erreichte er nur teilweise: Der Senat änderte seine eigene Wertfestsetzung, sah aber keine Befugnis mehr, den erstinstanzlichen Wert nachträglich anzupassen. Inhaltlich ging es um verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten und sogenannten Scraping-Vorfällen. Der Beschluss bewertet die einzelnen Anträge für die Gebührenberechnung. Er entscheidet weder über einen Datenschutzverstoß noch über einen konkreten Schadensersatzanspruch. Die Hauptsache war zu diesem Zeitpunkt gerade nicht mehr Gegenstand einer laufenden Berufungsprüfung.

Redaktioneller Kernsatz

Datenschutzverfahren: Berufungsstreitwert nach Rücknahme auf 10.000 Euro reduziert

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Teilweiser Erfolg der Gegenvorstellung

Berufung eingelegt und wenig später zurückgenommen

Der Kläger legte Anfang April 2024 Berufung gegen ein ihm Ende Februar zugestelltes Urteil des Landgerichts Frankenthal ein. Bereits am 30. April nahm er das Rechtsmittel zurück. Der Senat erklärte ihn daraufhin des Rechtsmittels für verlustig, legte ihm die Berufungskosten auf und übernahm für das Berufungsverfahren zunächst den erstinstanzlich festgesetzten Wert von 16.500 Euro. Ende Mai wandte sich der Prozessbevollmächtigte im Namen des Klägers gegen diese Wertfestsetzung und bezeichnete den Rechtsbehelf zunächst als Beschwerde. Im Juni bat er um eine Auslegung als Gegenvorstellung. Die Beklagte nahm dazu nicht Stellung. Diese verfahrensrechtliche Einordnung war entscheidend, weil gegen den Streitwertbeschluss des Oberlandesgerichts die zunächst gewählte Beschwerde nicht statthaft war.

Eigene Wertfestsetzung konnte noch korrigiert werden

Der Senat behandelte das Anliegen entsprechend der Klarstellung des Klägers als Gegenvorstellung. Diese war möglich, weil die eigene Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG noch von Amts wegen geändert werden konnte. Die hierfür maßgebliche Sechsmonatsfrist war nicht abgelaufen. Für das Berufungsverfahren stellte das Gericht nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG auf die formelle Beschwer des Klägers ab. Die Bewertung wurde daher anhand der einzelnen zuvor gestellten Anträge vorgenommen. Die zwei bezifferten Anträge bewertete der Senat zusammen mit 5.000 Euro. Die Quelle nennt an dieser Stelle nur deren Gesamtwert; weitergehende Einzelbeträge oder den genauen Inhalt dieser beiden Zahlungspositionen teilt sie nicht mit.

Feststellung weiterer Schäden mit begrenztem Wert

Der dritte Antrag war auf Feststellung einer Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden gerichtet. Für ihn setzte der Senat 500 Euro an. Das wirtschaftliche Interesse an einer solchen Feststellung hängt nach seiner Begründung nicht allein davon ab, wie hoch ein denkbarer künftiger Schaden ausfallen könnte. Ebenso bedeutsam ist, wie wahrscheinlich der Schadenseintritt und eine spätere tatsächliche Inanspruchnahme sind. Die Wertbemessung berücksichtigt somit sowohl das mögliche Schadensausmaß als auch das Risiko seiner Verwirklichung. Der Senat traf diese Bewertung im Rahmen seines Ermessens nach § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO. Der Betrag besagt nicht, dass bereits ein weiterer Schaden von 500 Euro festgestellt oder zugesprochen worden wäre; er betrifft nur den Gebührenwert des Feststellungsbegehrens.

Zwei Unterlassungsanträge als wirtschaftliche Einheit

Die Unterlassungsanträge betrafen das Zugänglichmachen bestimmter Daten für unbefugte Dritte sowie die Verarbeitung der Telefonnummer auf Grundlage der vorhandenen Einwilligung. Genannt wurden unter anderem Telefonnummer, Facebook-ID, Name, Geschlecht, Wohnortangaben und Beziehungsstatus. Der Senat betrachtete beide Anträge für den Gebührenstreitwert als Einheit, weil sie letztlich auf die Abwehr einer nicht gewollten Weitergabe oder sonstigen Verwertung derselben Daten gerichtet waren. Er ordnete sie als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit ein. Ausgangspunkt nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG war bei fehlenden besonderen Anhaltspunkten ein Wert von 5.000 Euro. Dieser Ausgangspunkt bildet jedoch keine starre Pauschale, sondern kann durch die konkreten Umstände des jeweiligen Begehrens verändert werden.

Abwägung führte zu 4.000 Euro für Unterlassung

Für einen höheren Stellenwert sprach, dass die Unterlassung nicht nur einen vergangenen Vorgang betrifft, sondern dauerhaft vor zukünftigen Wiederholungen schützen soll. Andererseits berücksichtigte der Senat, dass der Kläger für die Nutzung des sozialen Netzwerks notwendige Angaben wie Namen und Geschlecht selbst mitgeteilt und deren Sichtbarkeit für Dritte insoweit in Kauf genommen hatte. Auch die wirtschaftliche Bedeutung der Scraping-Vorfälle für die Beklagte und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konnten in die Gesamtabwägung einfließen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hielt der Senat insgesamt 4.000 Euro für beide Unterlassungsanträge für angemessen. Er verwies dabei auf unterschiedliche Wertansätze in anderen obergerichtlichen Entscheidungen. Die Erwähnung solcher Unterschiede zeigt, dass hier eine fallbezogene Schätzung und kein einheitlicher zwingender Tarif für sämtliche Datenschutz-Unterlassungsansprüche vorgenommen wurde.

Auskunft und Grenze der Änderung erster Instanz

Den weiteren Auskunftsantrag bewertete der Senat mit 500 Euro. Maßgeblich war das wirtschaftliche Interesse an der Information, das regelmäßig nur einen Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs ausmacht; der Beschluss nennt hierfür eine Größenordnung von einem Zehntel bis einem Viertel. Zusammen ergaben die bezifferten Anträge, die Feststellung, die Unterlassung und die Auskunft 10.000 Euro. Eine entsprechende Änderung des landgerichtlichen Streitwerts lehnte der Senat jedoch ab. Dafür hätte das Verfahren wegen der Hauptsache oder einer einschlägigen Kosten- beziehungsweise Wertentscheidung noch in der Rechtsmittelinstanz schweben müssen. Nach Rücknahme der Berufung und Mitteilung der Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO war diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Der erstinstanzliche Wert blieb daher bei 16.500 Euro. Die bereits ausgesprochene Pflicht, die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, wurde im Tenor dieses Beschlusses nicht geändert oder durch eine andere Kostenverteilung ersetzt. Die Gegenvorstellung eröffnete keine neue Sachprüfung der zurückgenommenen Berufung und keine allgemeine Befugnis, sämtliche früheren Kostenansätze zu korrigieren.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss verdeutlicht, dass mehrere Datenschutzanträge nicht einfach mit identischen Pauschalbeträgen addiert werden dürfen. Inhaltlich eng verbundene Unterlassungsbegehren können eine Einheit bilden, während Feststellung und Auskunft nach ihrem jeweils eigenen Interesse bewertet werden. Für eine Streitwertkorrektur ist außerdem der Verfahrensstand entscheidend. Die mögliche Änderung der eigenen Berufungsfestsetzung bedeutet nach beendeter Hauptsache nicht automatisch, dass das Oberlandesgericht auch den erstinstanzlichen Wert noch ändern darf.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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