Strafrecht
Kosten nach erfolgreicher Bewährungsbeschwerde: Keine weitere Anfechtung ohne statthaftes Hauptrechtsmittel
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 10. Juli 2024 eine sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Kosten- und Auslagenentscheidung als unzulässig verworfen. Der Verurteilte hatte zuvor erreicht, dass der Widerruf seiner Bewährung aufgehoben wurde. Das Landgericht verlängerte stattdessen die Bewährungszeit und legte ihm die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens einschließlich eines zuvor beim Oberlandesgericht geführten Verfahrens auf. Gegen diese Kostenfolge wandte er sich erneut. Der Senat prüfte jedoch nicht, ob die Kostenverteilung inhaltlich angemessen war. Entscheidend war allein, dass gegen die Hauptentscheidung des Landgerichts keine weitere Beschwerde statthaft war. Eine eigenständige Anfechtung der damit verbundenen Kostenentscheidung war deshalb ebenfalls ausgeschlossen.
Redaktioneller Kernsatz
Kosten nach erfolgreicher Bewährungsbeschwerde: Keine weitere Anfechtung ohne statthaftes Hauptrechtsmittel
Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kostenbeschwerde bereits unzulässig
Verurteilung und Widerruf der Bewährung
Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte den Betroffenen am 13. Februar 2023 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach der Sachverhaltsdarstellung betraf die Verurteilung unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Arzneimitteln. Am 6. Februar 2024 widerrief das Amtsgericht die Bewährungsaussetzung. Die Entscheidungskopie gibt die tatsächlichen Gründe für diesen Widerruf nicht wieder. Der spätere Streit um die Rechtsmittelkosten lässt deshalb keine eigenständige Aussage darüber zu, welche Bewährungsumstände vorlagen oder weshalb das Amtsgericht zunächst eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe für geboten hielt.
Zunächst gescheiterte Beschwerde wegen Fristversäumnis
Gegen den Widerruf legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist. Das Landgericht Frankenthal verwarf am 16. April 2024 sowohl die Beschwerde als auch den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig. Damit war zunächst noch keine erfolgreiche inhaltliche Überprüfung des Bewährungswiderrufs erreicht. Auf eine weitere sofortige Beschwerde gewährte der Zweibrücker Senat am 13. Mai 2024 Wiedereinsetzung und hob den landgerichtlichen Beschluss teilweise auf. Der Beschluss führte das Aktenzeichen 1 Ws 111/24. Die Kostenentscheidung traf der Senat damals nicht abschließend, sondern behielt sie der neuen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vor. Dieser Vorbehalt erklärt, weshalb später auch die beim Oberlandesgericht entstandenen Kosten in einem gemeinsamen Kostenausspruch behandelt wurden.
Neue Sachentscheidung mit einheitlicher Kostenfolge
Nach der gewährten Wiedereinsetzung entschied das Landgericht am 3. Juni 2024 erneut über die Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf. Es hob den amtsgerichtlichen Widerrufsbeschluss auf und verlängerte die Bewährungszeit um ein Jahr. Der Verurteilte erreichte damit eine Änderung der angegriffenen Sachentscheidung. Gleichzeitig bestimmte das Landgericht jedoch, dass er die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine daraus entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hatte. Ausdrücklich einbezogen waren auch die Kosten des vorherigen Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht. Der Kostenausspruch betraf damit sowohl die Verfahrenskosten als auch die eigenen notwendigen Auslagen des Verurteilten. Er konnte insbesondere nicht aus der Aufhebung des Widerrufs ableiten, dass diese Auslagen bereits aufgrund des Sachtenors von der Staatskasse übernommen worden wären. Hierüber enthielt der Beschluss gerade eine gesonderte belastende Regelung. Der neue Rechtsbehelf richtete sich allein gegen diesen Kosten- und Auslagenteil. Er eröffnete deshalb keine neue Diskussion über die Aufhebung des Widerrufs oder die Verlängerung der Bewährungszeit; diese Sachentscheidung bildete vielmehr den Bezugspunkt für die Prüfung der Anfechtbarkeit.
Anfechtbarkeit der Kosten folgt der Hauptentscheidung
Der Senat wandte § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO an. Danach können Kosten- und Auslagenentscheidungen nicht angefochten werden, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung nicht statthaft ist. Für den vorliegenden Verfahrensstand bedeutete dies, dass zunächst die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung zu prüfen waren. Entscheidungen eines Landgerichts über Beschwerden sind nach § 310 StPO grundsätzlich nicht mit einer weiteren Beschwerde angreifbar. Das Gesetz sieht bestimmte Ausnahmefälle vor. Nach ausdrücklicher Feststellung des Senats lag hier keiner dieser Fälle vor. Damit fehlte auch für den isolierten Angriff auf die Kostenverteilung die notwendige Statthaftigkeit. Die Bedeutung dieses Zusammenhangs liegt darin, dass ein nur auf Kosten beschränkter Antrag keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz schafft, die für den Hauptgegenstand nicht vorgesehen ist.
Früheres Verfahren vor dem Oberlandesgericht ändert den Rechtsweg nicht
Der Betroffene konnte den weiteren Rechtsbehelf auch nicht darauf stützen, dass das Landgericht über Kosten und Auslagen entschieden hatte, die durch ein Verfahren beim Oberlandesgericht verursacht worden waren. Der Senat sah darin keinen eigenständig anfechtbaren Teil seiner früheren Entscheidung. Maßgeblich war vielmehr die nun vorliegende einheitliche Kostenentscheidung des Landgerichts für das gesamte Beschwerdeverfahren. Dass darin Aufwendungen aus unterschiedlichen Verfahrensabschnitten zusammengefasst waren, änderte deren prozessuale Zuordnung nicht. Die zuvor vorbehaltene Kostenentscheidung wurde somit mit der neuen landgerichtlichen Sachentscheidung getroffen und teilte deren beschränkte Anfechtbarkeit. Der Beschluss behandelt damit gerade die Besonderheit eines mehrstufigen Verlaufs mit Wiedereinsetzung, erneuter Sachprüfung und anschließender Kostenbeschwerde. Er bestätigt keine allgemeine Unanfechtbarkeit sämtlicher strafprozessualer Kostenentscheidungen unabhängig vom jeweiligen Hauptrechtsmittel.
Keine inhaltliche Billigung der Kostenverteilung
Als Folge blieb die sofortige Beschwerde ohne sachliche Prüfung der angegriffenen Kostenlast. Der Senat äußerte sich in der kurzen Begründung nicht dazu, weshalb das Landgericht trotz Aufhebung des Bewährungswiderrufs sämtliche Beschwerdekosten dem Verurteilten auferlegt hatte. Insbesondere lässt sich aus der Verwerfung nicht ableiten, dass jede teilweise erfolgreiche Bewährungsbeschwerde zwingend dieselbe Kostenfolge haben müsste. Festgestellt wurde lediglich, dass die konkret eingelegte weitere Beschwerde gesetzlich nicht eröffnet war. Für das nun erfolglos betriebene Kostenbeschwerdeverfahren hatte der Verurteilte seinerseits die Kosten zu tragen. Der Senat stützte diesen abschließenden Kostenausspruch auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die prozessuale Grenze des Rechtsmittelwegs blieb damit der einzige tragende Grund für die Zurückweisung des Begehrens.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall zeigt, dass ein sachlicher Erfolg im Bewährungsverfahren und die Möglichkeit einer weiteren Kostenanfechtung getrennte Fragen sind. Vor einer isolierten Kostenbeschwerde muss geklärt werden, ob die zugehörige Hauptentscheidung überhaupt noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden könnte. Auch ein früherer Verfahrensabschnitt beim Oberlandesgericht schafft keine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit, wenn das Landgericht abschließend eine einheitliche Kostenentscheidung trifft. Die Unzulässigkeitsentscheidung darf dabei nicht als inhaltliche Bestätigung der konkreten Kostenverteilung missverstanden werden.