Strafrecht
Cannabisverfahren: Unsichere Straferwartung spricht für Eröffnung vor der großen Strafkammer
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 10. Juli 2024 entschieden, dass ein Verfahren wegen mehrerer Cannabisgeschäfte vor der großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal zu führen ist. Das Landgericht hatte die Anklage zwar zugelassen, die Hauptverhandlung wegen der nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes reduzierten Strafrahmen aber vor dem Schöffengericht eröffnet. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft erfolgreich. Nach Auffassung des Senats war nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als vier Jahren in Betracht kam. Die Entscheidung betrifft die sachliche Zuständigkeit des Tatgerichts. Sie enthält weder eine Verurteilung noch die verbindliche Festlegung einer späteren Strafhöhe oder einen endgültigen Schuldspruch zu den angeklagten Vorwürfen.
Redaktioneller Kernsatz
Cannabisverfahren: Unsichere Straferwartung spricht für Eröffnung vor der großen Strafkammer
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet
Drei angeklagte Geschäfte mit erheblichen Mengen
Die Anklage vom Februar 2024 umfasste eine Beihilfehandlung und zwei eigene Handelsgeschäfte. Im Februar 2023 soll der Angeklagte eine andere Person beim Erwerb von rund 9,77 Kilogramm Marihuana mit mindestens 1.386 Gramm THC unterstützt haben. Dazu soll er zum Übergabeort mitgefahren sein und mehr als 54.000 Euro mitgeführt haben; als Kaufpreis nennt die Anklagedarstellung 50.000 Euro. Für April 2021 wurde ihm ein Erwerb von 21 Kilogramm Marihuana und 3,8 Kilogramm Haschisch für zusammen 93.400 Euro vorgeworfen. Im Mai 2021 soll ein weiterer Erwerb von 20 Kilogramm Marihuana für 88.000 Euro erfolgt sein. Diese Ware sei zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen. Bei den beiden früheren Vorgängen soll ein Kryptohandy verwendet worden sein.
Neue Strafrahmen als Ausgangspunkt der Verweisung
Das Landgericht ordnete die angeklagten Handlungen nunmehr als Beihilfe zum verbotenen Handeltreiben beziehungsweise als eigenes verbotenes Handeltreiben mit Cannabis jeweils in einem besonders schweren Fall ein. Für den Beihilfevorwurf ging es von einer durch Milderung reduzierten Strafrahmenobergrenze von drei Jahren und neun Monaten aus, für die beiden anderen Vorwürfe von jeweils fünf Jahren. Unter Einbeziehung der Mengen und der Vorstrafen hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe über vier Jahren nicht für zu erwarten. Sie verwies dabei auch auf denkbare Vergleichsfälle mit noch größeren Mengen. Deshalb eröffnete sie das Hauptverfahren abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht Ludwigshafen als Schöffengericht. Die Staatsanwaltschaft griff ausschließlich diese Bestimmung des zuständigen Gerichts an. Der Beschluss vom 8. Mai 2024 war ihr am 10. Mai zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ging am 14. Mai bei Gericht ein und richtete sich gegen Ziffer 2.
Beschränkter Prüfungsumfang der sofortigen Beschwerde
Die Beschwerde war nach § 210 Abs. 2 StPO statthaft und innerhalb der Wochenfrist eingelegt. Der Senat stellte zunächst klar, dass der hinreichende Tatverdacht nicht erneut umfassend zu prüfen war. Wird nur beanstandet, vor welchem Gericht die Hauptverhandlung stattfinden soll, bleibt die Zulassung der Anklage als solche grundsätzlich unberührt. Eine weitergehende Überprüfung kommt nur insoweit in Betracht, wie sie zur Bestimmung der Eröffnungszuständigkeit erforderlich ist, etwa bei einer hierfür wesentlichen abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Bewertung des Anklagesachverhalts. Der Ausnahmecharakter des Rechtsmittels rechtfertigt keine allgemeine zweite Prüfung sämtlicher Eröffnungsvoraussetzungen. Andernfalls könnten widersprüchliche Entscheidungen über eine bereits zugelassene Anklage entstehen, obwohl die Staatsanwaltschaft lediglich die Zuweisung an das Gericht niedrigerer Ordnung angreift.
Vierjährige Strafgewalt muss sicher ausreichen
Für eine Eröffnung vor dem Schöffengericht verlangte der Senat eine überschlägige Prognose, nach der eine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre nicht zu erwarten ist. Grundlage sind die allgemeinen Strafzumessungsgründe und das gesamte Ermittlungsergebnis. Nach seiner ausdrücklich vertretenen Auffassung muss die Strafgewalt des Schöffengerichts dabei mit Sicherheit ausreichen. Der Senat wollte vermeiden, dass erst nach Durchführung einer Hauptverhandlung eine Rückverweisung an das Landgericht wegen Überschreitung der Strafgewalt erforderlich wird. Solche Verfahrensverzögerungen widersprächen dem Beschleunigungsgrundsatz. Eine in der Rechtsprechung ebenfalls vertretene Ansicht, nach der eine offene Prognose nicht ohne Weiteres die landgerichtliche Zuständigkeit begründet, lehnte er ausdrücklich ab. Die Entscheidung legt damit einen benannten, nicht als völlig unumstritten dargestellten Zuständigkeitsmaßstab zugrunde.
Mengen, Vorstrafen und neue Strafzumessungspraxis
Die niedrigeren gesetzlichen Strafrahmen waren nach dem Senat zwar zutreffend berücksichtigt worden. Sie beantworteten aber noch nicht, wie die Gesamtstrafe im konkreten Fall voraussichtlich ausfallen würde. Gegen eine sichere Begrenzung auf vier Jahre sprachen die Vorstrafen, die erheblichen Cannabismengen und das als professionell bewertete Vorgehen unter Verwendung verschlüsselter Kommunikation. Hinzu kam nach der damaligen Einschätzung des Gerichts, dass sich zum neuen Konsumcannabisgesetz noch keine gefestigte Strafzumessungspraxis entwickelt hatte. Der Bundesgerichtshof hatte die Schwelle zur nicht geringen Menge weiterhin bei 7,5 Gramm THC angesetzt. Der Senat hielt offen, ob bei vielfacher Überschreitung dieser Schwelle der einschlägige Strafrahmen weitgehend ausgeschöpft werden könnte. Gerade diese Unsicherheit verhinderte den sicheren Ausschluss einer höheren Gesamtstrafe aus den drei Vorwürfen.
Weiteres Verfahren und Kosten
Der Senat hob daher allein die Zuständigkeitsentscheidung auf und eröffnete das Hauptverfahren vor derjenigen großen Strafkammer, die den Ausgangsbeschluss erlassen hatte. Für die Zuweisung an eine andere Kammer sah er keine besonderen Gründe. Die Entscheidung über ihre konkrete Besetzung blieb der Strafkammer bei der Terminierung vorbehalten. Obwohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde Erfolg hatte, wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Das Rechtsmittel diente nach der Begründung lediglich dazu, den gesetzmäßigen Verfahrenszustand herzustellen. Der Beschluss kann deshalb nicht als Vorwegnahme einer Strafe oberhalb von vier Jahren gelesen werden. Er besagt, dass eine solche Rechtsfolge auf damaliger Grundlage hinreichend ernsthaft in Betracht kam, um die sichere Zuständigkeit des Schöffengerichts zu verneinen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung zeigt, weshalb reduzierte gesetzliche Strafrahmen nicht automatisch zu einer Verhandlung vor einem niedriger zuständigen Gericht führen. Für die Eröffnungsentscheidung bleiben die Gesamtstrafenbildung und die konkreten strafzumessungsrelevanten Umstände maßgeblich. Besonders sorgfältig muss die historische Einordnung bleiben: Die vom Senat betonte fehlende gefestigte Praxis betrifft die Situation im Juli 2024, kurz nach Einführung des KCanG. Daraus lässt sich keine ungeprüfte Aussage über einen späteren Stand der Strafzumessungsrechtsprechung ableiten.