Strafrecht
Lkw im Verbotsbereich: Ungeklärtes Zusatzschild macht Bußgeldurteil lückenhaft
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 16. Januar 2024 ein Bußgeldurteil wegen verbotswidrigen Parkens aufgehoben. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hatte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 55 Euro verhängt. Nach seiner Darstellung parkte ein Lastwagen auf einem Gehweg in einem für schwere Kraftfahrzeuge gesperrten Bereich. Das Oberlandesgericht beanstandete jedoch, dass die Beweiswürdigung zur Beschilderung lückenhaft und widersprüchlich war. Aus einer Zeugenaussage ergab sich ein möglicher Hinweis auf die Ausnahme für Lieferverkehr, mit dem sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt hatte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an dieselbe Abteilung zurückverwiesen. Damit war das ursprüngliche Urteil beseitigt, aber noch nicht abschließend geklärt, ob der Betroffene einen Parkverstoß begangen hatte.
Redaktioneller Kernsatz
Lkw im Verbotsbereich: Ungeklärtes Zusatzschild macht Bußgeldurteil lückenhaft
Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Bußgeldurteil wegen unklarer Beschilderung aufgehoben
Feststellungen zum geparkten Lastwagen
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen stand der Lastwagen am 19. November 2022 zwischen 16.32 Uhr und 16.49 Uhr auf einem Gehweg in Ludwigshafen. Das Fahrzeug hatte ein Gewicht von 7,49 Tonnen. Der Bereich war nach dem Urteil durch Verkehrszeichen 253 für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen gesperrt. Das Amtsgericht nahm an, der Betroffene hätte das Verbot bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkennen können, und wertete das Verhalten als fahrlässig. Gegen die Verurteilung wandte er sich mit der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, dieses Rechtsmittel nicht zuzulassen. Die Einzelrichterin ließ es gleichwohl zur Fortbildung des Rechts zu und übertrug die Sache dem Senat mit drei Richtern. Der geringe Bußgeldbetrag verhinderte daher die Überprüfung im konkreten Fall nicht.
Beweiswürdigung bleibt Sache des Tatgerichts
Der Senat stellte zunächst klar, dass die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatgericht obliegt. Das Rechtsbeschwerdegericht darf dessen Überzeugungsbildung nicht einfach durch eine eigene Einschätzung ersetzen. Es muss aber prüfen, ob die Begründung rechtliche Fehler aufweist. Solche Fehler können insbesondere bei Lücken oder Widersprüchen vorliegen. Auch Schlussfolgerungen ohne belastbare Tatsachengrundlage oder eine Missachtung von Denkgesetzen und gesichertem Erfahrungswissen kommen in Betracht. Ein Urteil muss sich deshalb mit festgestellten Umständen befassen, die zu einer näheren Würdigung drängen. Diese Anforderungen waren hier entscheidend: Der Senat bewertete nicht selbst die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder stellte eine bestimmte Beschilderung fest. Er beanstandete, dass die vorhandenen Angaben in der Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar verarbeitet worden waren.
Aussage zur Liefertätigkeit verlangte Aufklärung
Eine Zeugin hatte Angaben dazu gemacht, dass keine Liefertätigkeit vorgelegen habe. Bei einem ausnahmslosen Verbot für Lastwagen ergaben solche Angaben nach Ansicht des Senats keinen nachvollziehbaren Sinn. Sie legten vielmehr die Vermutung nahe, dass am Tatort ein Zusatzschild für freien Lieferverkehr vorhanden gewesen sein könnte. Damit hätte die Frage, ob eine Lieferung stattfand, für die Reichweite des Verbots Bedeutung gehabt. Das Amtsgericht hatte sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt. Die konkrete Beschilderung blieb deshalb offen. Der Fehler war auch entscheidungserheblich, weil der Senat nicht prüfen oder ausschließen konnte, dass das allgemeine Verbot tatsächlich durch ein Zusatzzeichen eingeschränkt war. Aus einer bloßen Vermutung über dieses Schild durfte allerdings auch kein feststehender Ausnahmetatbestand zugunsten des Betroffenen gemacht werden.
Zeichen 253 erfasst auch abgestellte Fahrzeuge
Für die neue Hauptverhandlung gab der Senat rechtliche Hinweise. Nach seiner Auslegung verbietet das Zeichen 253 sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr der erfassten schweren Kraftfahrzeuge. Der Umstand, dass ein Lastwagen bereits steht, nimmt ihn daher nicht ohne Weiteres aus dem Anwendungsbereich des Zeichens heraus. Eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1986 stand dieser Bewertung nach Auffassung des Senats nicht entgegen. Er verwies auf die Neufassung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2013 und die dadurch erfolgte Klarstellung in Anlage 2. Für das Amtsgericht bedeutete dies, dass es nach Aufklärung der tatsächlich vorhandenen Schilder auch das Parken anhand des geltenden Verbotsumfangs beurteilen musste. Die Aufhebung beruhte nicht darauf, dass Zeichen 253 grundsätzlich nur das Durchfahren beträfe.
Lieferverkehr erlaubt keine beliebige Parkdauer
Sollte die erneute Beweisaufnahme ein Zusatzschild für freien Lieferverkehr bestätigen, wäre damit noch keine allgemeine Parkerlaubnis verbunden. Der Senat erläuterte Lieferverkehr als geschäftsmäßigen Transport von Sachen zu oder von Gewerbetreibenden sowie deren Kunden. Die Ausnahme soll geschäftliche Tätigkeiten im gesperrten Bereich ermöglichen und bleibt deshalb auf die Abwicklung dieses Transports bezogen. Erfasst werden neben dem eigentlichen Be- und Entladen auch unmittelbar dazugehörende Nebenverrichtungen, die üblicherweise erforderlich sind und nur kurze Zeit beanspruchen. Eine feste Zeitgrenze für den Ladevorgang nannte das Gericht nicht. Nach dessen Ende muss das Fahrzeug den Bereich jedoch unverzüglich verlassen. Unnötige Verzögerungen oder andere, für das Laden nicht notwendige Tätigkeiten können aus dem erlaubten Ladevorgang verbotswidriges Parken machen.
Tatsächliche Voraussetzungen bleiben erneut zu klären
Der Senat hob das Urteil einschließlich seiner zugehörigen Feststellungen auf. Die Aufhebung stützte er auf § 353 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG. Das Amtsgericht muss erneut über den Vorwurf und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden. Einen Anlass, das Verfahren an eine andere Abteilung oder ein anderes Gericht zu geben, sah der Senat nicht. In der neuen Verhandlung ist zunächst die Beschilderung zu klären. Falls eine Lieferverkehrsausnahme bestand, kommt es anschließend auf die tatsächliche Tätigkeit und ihren Zusammenhang mit einem Transport an. Aus der dokumentierten Entscheidung ergibt sich weder, dass ein entsprechendes Zusatzschild sicher vorhanden war, noch dass der Betroffene tatsächlich lieferte. Der Erfolg des Rechtsmittels beruhte auf einem Mangel der gerichtlichen Begründung und ist deshalb als vorläufiger Verfahrenserfolg einzuordnen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Verkehrsverboten muss die konkrete Kombination aus Hauptzeichen und Zusatzschild festgestellt werden. Eine Zeugenaussage kann dabei einen Hinweis auf eine bislang übersehene Ausnahme enthalten. Zugleich bedeutet eine Ausnahme für Lieferverkehr keine allgemeine Berechtigung, den Lastwagen im Verbotsbereich abzustellen. Für die Verteidigung und die gerichtliche Prüfung sollten deshalb Beschilderung, tatsächlicher Transportzweck und Dauer einzelner Nebenverrichtungen getrennt dokumentiert werden. Der Beschluss ersetzt die dafür erforderliche neue Tatsachenfeststellung nicht.