Zivilrecht

Richter früher in derselben Unternehmensgruppe: Keine Befangenheit ohne tragfähige Nähe

Die frühere anwaltliche Tätigkeit eines Richters in einer Unternehmensgruppe begründet nicht schon deshalb seine Befangenheit, weil ein gerichtlich bestellter Sachverständiger für einen anderen Teil dieser Gruppe arbeitet. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies mit Beschluss vom 26. März 2026 eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines entsprechenden Befangenheitsgesuchs zurück. Im konkreten Fall fehlte es an einer persönlichen Verbindung zum Sachverständigen. Auch frühere berufliche Befugnisse, vereinzelte Begegnungen mit ehemaligen Kollegen und ein privater Kontakt zu einem unbeteiligten Mitarbeiter ließen aus Sicht des Senats keine berechtigten Zweifel an der richterlichen Unvoreingenommenheit entstehen.

Redaktioneller Kernsatz

Richter früher in derselben Unternehmensgruppe: Keine Befangenheit ohne tragfähige Nähe

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Frühere Beschäftigung genügt nicht

Unternehmenskauf und aufwendiges Gutachten

Der Ausgangsprozess betraf Schadensersatzansprüche aus einem Unternehmenskaufvertrag vom Juli 2021. Die zuständige Kammer hatte unter Mitwirkung des später abgelehnten Richters ein Sachverständigengutachten angeordnet. Der ausgewählte Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht arbeitete am Düsseldorfer Standort einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Für sein im März 2025 vorgelegtes Gutachten stellte er 196.221,48 Euro in Rechnung. Die Beklagten lehnten zunächst ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ab: Sie warfen ihm und seinen Hilfspersonen intensive Kontakte und Termine mit der Klägerin ohne ihre Beteiligung vor. Über die Berechtigung dieses eigenständigen Sachverständigengesuchs entschied der hier behandelte Beschluss jedoch nicht.

Offengelegte berufliche Vorgeschichte

Nach seiner Rückkehr aus der Elternzeit hatte der Richter seine berufliche Vorgeschichte am 10. Oktober 2025 offengelegt und die Angaben eine Woche später ergänzt. Beide Erklärungen wurden im Ablehnungsverfahren berücksichtigt. Der Richter hatte von 2015 bis 2018 als angestellter Anwalt im Stuttgarter Büro der verbundenen Rechtsanwaltsgesellschaft gearbeitet. Dabei hatte er vereinzelt auch Mandate der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bearbeitet und eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB gehabt. In seinen dienstlichen Äußerungen erklärte er, den Sachverständigen und dessen Mitarbeiter vor der gerichtlichen Beauftragung nicht gekannt zu haben. Besondere Verbindungen zum Düsseldorfer Büro bestanden nicht. Seit seinem Ausscheiden hatte es nur vereinzelte zufällige Begegnungen mit früheren Kollegen gegeben. Zusätzlich berichtete er von einer inzwischen beendeten Bekanntschaft über eine Gesellschaftsspielegruppe mit einer Person, die früher als Consultant am Stuttgarter Standort tätig gewesen war.

Bedenken der Beklagten

Die Beklagten sahen darin dennoch eine fortbestehende Nähe zur gesamten Unternehmensgruppe. Sie verwiesen auf die frühere Handlungsvollmacht, den privaten Kontakt und die ihrer Ansicht nach erst nachträglich vervollständigte Offenlegung. Der Richter müsse außerdem über die Ablehnung und die Vergütung des Sachverständigen entscheiden, wodurch dessen berufliches Umfeld unmittelbar betroffen sei. Aus der Reihenfolge seiner Sachverständigenanfragen leiteten sie ebenfalls Bedenken ab. Der Richter hatte zunächst die drei anderen großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften berücksichtigt; zwei kamen wegen eigener Beratung zur Transaktion nicht in Betracht, die dritte hatte keinen geeigneten Ansprechpartner benannt. Erst danach fragte er bei der Gruppe seines früheren Arbeitgebers an.

Beziehungsintensität und Rolle des Betroffenen

Für die rechtliche Prüfung stellte der Senat auf eine vernünftig urteilende Partei ab. Erforderlich ist ein objektiv nachvollziehbarer Grund für Misstrauen, nicht der Nachweis tatsächlicher Parteilichkeit. Bereits gegenüber einer Prozesspartei reichen bloße Bekanntschaften oder lockere gesellschaftliche Kontakte regelmäßig nicht aus. Bei Beziehungen zu einem Prozessbevollmächtigten kommt es besonders auf Intensität, zusätzliche Umstände, Kanzleigröße und zeitlichen Abstand an. Im Verhältnis zu einem gerichtlichen Sachverständigen setzte der Senat die Anforderungen nochmals höher an: Dieser ist als Hilfsperson des Gerichts selbst zur Neutralität verpflichtet. Entscheidungen über frühere Tätigkeiten in einer Parteianwaltskanzlei ließen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf diese andere Rolle übertragen.

Ablehnung und Vergütung des Sachverständigen

Auch die Möglichkeit, über ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen entscheiden zu müssen, begründete nach Ansicht des Gerichts für sich keine richterliche Befangenheit. Der Senat verglich dies mit der gesetzlichen Zuständigkeit von Kammermitgliedern, über die Ablehnung eines Kollegen ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden. Das Gesetz traut Richtern eine objektive Prüfung auch in solchen beruflich nahen Konstellationen zu. Entsprechendes gelte für die Festsetzung der Sachverständigenvergütung; auch hier werde eine neutrale Entscheidung trotz möglicher beruflicher Nähe vorausgesetzt. Offen ließ das Gericht dagegen, ob die Bestellung eines eng befreundeten Sachverständigen unabhängig vom Befangenheitsrecht anderen Bedenken begegnen könnte. Eine solche Freundschaft bestand im entschiedenen Fall ohnehin nicht.

Kein tragfähiges Näheverhältnis im konkreten Fall

Die Beklagten konnten insbesondere keine persönliche Nähe zum tatsächlich bestellten Gutachter aufzeigen. Selbst eine enge Freundschaft zum früheren Consultant hätte nach den Umständen nicht genügt: Diese Person war weder Partei noch Vertreter noch Sachverständiger und hatte innerhalb der großen Organisation keine hierfür bedeutsame Stellung. Auf die genaue Intensität des früheren Spielekontakts kam es daher nicht entscheidend an. Ebenso wenig maßgeblich waren die Bezeichnung früherer Mitarbeiter als Kollegen oder die längst beendete Handlungsvollmacht. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft selbst trat nicht als Partei oder Parteivertreterin auf. Aus diesen Umständen ließ sich keine beachtliche Bindung an eine Seite des Rechtsstreits ableiten.

Selbstanzeige und Beschwerdeergebnis

Richter müssen Umstände anzeigen, die einen Ausschluss oder eine Ablehnung ernsthaft möglich erscheinen lassen. Eine solche Anzeige bedeutet aber nicht, dass sie sich selbst für befangen erklären. Hier waren die mitgeteilten Umstände nach Ansicht des Senats ungeeignet, eine Ablehnung zu rechtfertigen; ihre Offenlegung hätte daher unterbleiben können. Eine nicht erforderliche Anzeige konnte auch nicht verspätet sein, und die spätere Ergänzung schuf keinen eigenständigen Befangenheitsgrund. Die frühere erfolgreiche Ablehnung einer anderen Richterin wegen der beruflichen Stellung ihres Ehemanns änderte daran nichts. Auch die Reihenfolge der Sachverständigenanfragen bewies keine Voreingenommenheit. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Beschwerdekosten. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil bereits das erforderliche Näheverhältnis fehlte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Befangenheitsgesuchen wegen beruflicher Netzwerke sollte konkret herausgearbeitet werden, welche Person mit dem Richter verbunden ist, welche Rolle sie im Verfahren hat und wodurch daraus eine nachvollziehbare Parteilichkeitsbesorgnis entstehen soll. Eine gemeinsame Unternehmensgruppe ersetzt diese Prüfung nicht. Der Beschluss trennt zudem die Kritik am Sachverständigen von der Ablehnung des Richters, der über diese Kritik entscheiden muss. Für die anwaltliche Arbeit empfiehlt sich deshalb eine genaue Dokumentation aktueller Beziehungen und konkreter Vorgänge im Verfahren. Aus einer vorsorglichen dienstlichen Offenlegung allein lässt sich weder eine frühere Pflichtverletzung noch ein Eingeständnis von Befangenheit ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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