Familienrecht

Versorgungsausgleich: Später gezahlte Zulagen für ehezeitliche Beiträge werden berücksichtigt

Altersvorsorgezulagen können in den Versorgungsausgleich gehören, obwohl sie erst nach dem Ende der Ehezeit ausgezahlt wurden. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2026 kommt es darauf an, ob die Zulagen auf Beiträgen aus der Ehezeit beruhen. Der Senat änderte deshalb eine familiengerichtliche Teilungsanordnung auf die Beschwerde des Versorgungsträgers ab. Er entfernte die Vorgabe, die Zulagen allein nach ihrem tatsächlichen Zuflusszeitpunkt zuzuordnen. Die Entscheidung betrifft die zeitliche Abgrenzung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens und bedeutet keine allgemeine Einbeziehung aller späteren Zahlungen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung und abweichender Rechtsprechung wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Redaktioneller Kernsatz

Versorgungsausgleich: Später gezahlte Zulagen für ehezeitliche Beiträge werden berücksichtigt

Redaktionelle Zusammenfassung · 820 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Späte Auszahlung schließt Zulagen nicht aus

Zwei private Vorsorgeverträge im Versorgungsausgleich

Die Ehegatten hatten im April 1994 geheiratet. Aufgrund der Zustellung des Scheidungsantrags im Februar 2025 reichte die für den Versorgungsausgleich maßgebliche gesetzliche Ehezeit vom 1. April 1994 bis zum 31. Januar 2025. Beide hatten neben gesetzlichen Rentenanrechten private Altersvorsorgeverträge bei derselben Bank. Für die Ehefrau war zunächst ein Ehezeitanteil von 4.557,12 Euro ermittelt worden, für den Ehemann ein Anteil von 22.035,93 Euro. Bis zur jeweiligen Auskunftserteilung waren die Werte gefallen. Beim Anrecht der Ehefrau betrug die Minderung 136,97 Euro, beim Anrecht des Ehemanns 388,47 Euro. Solche Veränderungen nach dem Ehezeitende waren damit bereits anhand konkreter Vertragsentwicklungen sichtbar. Der Versorgungsträger teilte deshalb aktualisierte Werte mit und schlug verschiedene Möglichkeiten vor, die Teilung im gerichtlichen Entscheidungssatz zu formulieren.

Teilungsordnung und gerichtliche Zusatzvorgabe

Die Teilungsordnung sah eine Aufteilung anhand von Kapitalwerten vor. Eine Teilung unmittelbar nach Fondsanteilen war wegen algorithmusgesteuerter Umschichtungen nicht vorgesehen. Für den Ehezeitanteil wurden die zugehörigen Kapitalflüsse ins Verhältnis zu den gesamten Kapitalflüssen gesetzt. Dabei sollten auch nachträgliche Zulagenbuchungen berücksichtigt werden, soweit sie Beitragsjahre während der Ehe betrafen. Das Familiengericht ordnete zwar die interne Teilung beider Anrechte an, ergänzte aber eine abweichende Vorgabe: Entscheidend sollten die während der Ehe tatsächlich ausgezahlten Zulagen sein. Nach dem Ehezeitende ausgezahlte Zulagen wären dadurch selbst dann ausgeschieden, wenn ihre Grundlage in ehezeitlichen Beiträgen lag. Umgekehrt sollten während der Ehe ausgezahlte Zulagen für voreheliche Beiträge einbezogen werden.

Streit zwischen Zufluss und Beitragsbezug

Gegen diese Zusatzvorgabe wandte sich die Bank. Sie berief sich auf das sogenannte Für-Prinzip, also die Zuordnung zu dem Zeitraum, für dessen Beiträge eine Zulage gewährt wird. Dies entspreche nach ihrem Vorbringen auch der Vorgehensweise der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Die familiengerichtliche Anordnung folgte hingegen dem In-Prinzip, das auf den tatsächlichen Zufluss innerhalb der Ehezeit abstellt. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Es entschied sich für die Einbeziehung später ausgezahlter Zulagen, sofern sie auf während der Ehezeit geleisteten Beiträgen beruhen, und strich die entgegenstehende Passage für beide Verträge.

Rückwirkung auf das ehezeitliche Anrecht

Ausgangspunkt blieb der gesetzliche Stichtag am Ende der Ehezeit. Nach § 5 Absatz 2 Versorgungsausgleichsgesetz sind jedoch spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Der Senat verglich die nachträgliche Zulagengewährung mit Wertveränderungen einer fondsgebundenen Altersversorgung. Für solche Anrechte sind nach der herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl spätere Verluste als auch Wertzuwächse bei der Teilung zu beachten. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte soll an der Entwicklung des bereits ehezeitlich erworbenen Anteils teilnehmen. Entscheidend ist damit die Beziehung zum vorhandenen Anrecht, nicht allein der Zeitpunkt, zu dem eine Veränderung sichtbar wird.

Zulage beruht auf ehezeitlich geschaffener Grundlage

Für die streitigen Zulagen war diese Beziehung gegeben. Der Anspruch auf die staatliche Förderung entstand nach der Begründung des Senats aufgrund zuvor geleisteter Beiträge aus Erwerbseinkommen oder Vermögen. Damit war seine Grundlage während der Ehe geschaffen worden. Dass die Auszahlung erst später erfolgte, hing nicht von einer neuen Leistung der Ehegatten nach dem Stichtag ab. Die Zulage war dem am Ehezeitende bestehenden Anrecht bereits angelegt. Ihr Ausschluss hätte deshalb die wirtschaftlich zur Ehe gehörende Versorgung unvollständig erfasst. Die entsprechende Wertsteigerung unterscheide sich für die Halbteilung nicht entscheidend von einer sonstigen späteren Entwicklung des ehezeitlichen Vertragsvermögens.

Rechtskraft als maßgeblicher Umsetzungszeitpunkt

Bei einem anderen Punkt bestätigte der Senat dagegen ausdrücklich die familiengerichtliche Lösung. Die Bank hatte eine Neuberechnung auf den Tag bevorzugt, an dem sie die Teilung tatsächlich umsetzt. Maßgeblich ist jedoch die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt entsteht das übertragene Anrecht nach § 224 Absatz 1 FamFG, unabhängig davon, wann der Versorgungsträger die Entscheidung kennt oder technisch vollzieht. Die Teilungsanordnung berücksichtigte außerdem anteilige Kosten von jeweils 54 Euro. Diese Kostenregelung und die weiteren Vorgaben zur Einrichtung der übertragenen Anrechte wurden durch die erfolgreiche Beschwerde nicht beseitigt. Die neuen Anrechte müssen deshalb so eingerichtet werden, als sei die Umsetzung bereits mit Rechtskraft erfolgt. Die Berücksichtigung von Wertänderungen nach Ehezeitende blieb erhalten; sie rechtfertigte keine Verschiebung des gesetzlichen Entstehungszeitpunkts auf einen späteren Bearbeitungstag.

Kleines Anrecht wird im Zusammenhang bewertet

Auch die Teilung des für sich betrachtet geringfügigen Anrechts der Ehefrau blieb bestehen. Zwar lag dessen Ausgleichswert unter der einschlägigen gesetzlichen Wertgrenze. Beide Ehegatten besaßen jedoch gleichartige Anrechte bei demselben Versorgungsträger. Die Differenz ihrer Ausgleichswerte überschritt die maßgebliche Grenze, sodass beide Anrechte auszugleichen waren. Der Senat setzte somit keine neuen festen Endbeträge an die Stelle der dynamischen Teilungsanordnung, sondern beseitigte gezielt die fehlerhafte Zuordnung der Zulagen. Für das Beschwerdeverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet eine weitere Klärung der ausdrücklich als umstritten behandelten Zulagenfrage. Die amtliche Veröffentlichung bezeichnet die Entscheidung ausdrücklich als noch nicht rechtskräftig.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für den Versorgungsausgleich sollten Förderzulagen nicht nur nach ihrem Buchungsdatum betrachtet werden. Entscheidend kann sein, auf welche Beitragsjahre sie entfallen und ob ihre Grundlage bereits im ehezeitlichen Vertragsvermögen angelegt war. Die Auskünfte des Versorgungsträgers und die Teilungsordnung müssen deshalb zusammen gelesen werden. Der Beschluss zeigt außerdem zwei eigenständige Kontrollpunkte: Die Rechtskraft bestimmt das Entstehen des übertragenen Anrechts, während bei beiderseitigen gleichartigen Versorgungen die Differenz für die Geringfügigkeitsprüfung maßgeblich sein kann. Weil die Zulagenzuordnung von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, bleibt für Folgeverfahren der weitere Rechtsbeschwerdestand bedeutsam.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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