Zivilrecht

Sale and rent back: Kein Kaufpreisabzug, aber begrenzter Ersatz für 707 Tage Nutzungsausfall

Nach einem sittenwidrigen Verkauf mit anschließender Rückmiete eines Autos erhält der frühere Fahrzeugeigentümer weiteren Schadensersatz, ohne sich den ursprünglich ausgezahlten Kaufpreis abziehen lassen zu müssen. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach ihm mit Urteil vom 24. Februar 2026 zusätzlich 11.853,61 Euro zu. Davon entfielen 2.500 Euro auf den noch offenen Fahrzeugwert und 9.353,61 Euro auf Nutzungsausfall. Den gewünschten pauschalen Tagesbetrag für den gesamten langen Ausfallzeitraum übernahm der Senat nicht. Er begrenzte die Entschädigung auf die Vorhaltekosten. Wegen unterschiedlicher obergerichtlicher Auffassungen sowohl zur Kaufpreisanrechnung als auch zur Nutzungsausfallhöhe wurde die Revision zugelassen.

Redaktioneller Kernsatz

Sale and rent back: Kein Kaufpreisabzug, aber begrenzter Ersatz für 707 Tage Nutzungsausfall

Redaktionelle Zusammenfassung · 883 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Zusätzlicher Ersatz nach Fahrzeugverwertung

Verkauf und Rückmiete eines älteren Golf

Der Kläger hatte im Oktober 2019 seinen VW Golf an ein bundesweit tätiges Pfandleihunternehmen verkauft und zugleich für sechs Monate zurückgemietet. Er erhielt 2.500 Euro. Da er selbst Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen übernahm, waren monatlich 247,50 Euro an das Unternehmen zu zahlen. Die Beklagte erhielt den Zweitschlüssel und die Zulassungsbescheinigung Teil II. Nach mehreren Kündigungen nahm sie das Auto im Februar 2020 an sich und veräußerte es anschließend an einen Dritten. Bereits ein früherer Prozess hatte zu einer Verurteilung auf Herausgabe und Rückzahlung der Mieten geführt, damals Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

Eigenständige Prüfung der Sittenwidrigkeit

Im nunmehrigen Schadensersatzprozess musste die Wirksamkeit des Geschäfts erneut geprüft werden. Die im Vorprozess behandelte Vertragsnichtigkeit war lediglich eine Vorfrage gewesen und nicht selbst rechtskräftig festgestellt. Der Senat bejahte ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Absatz 1 BGB. Schon der ausgewiesene Zeitwert von 5.750 Euro lag mehr als doppelt so hoch wie der Kaufpreis. Das Gericht unterschied dabei ausdrücklich zwischen diesem Wert und dem Wiederbeschaffungswert von 7.450 Euro, der zusätzlich die Bedingungen eines Erwerbs beim Händler abbildet. Für das besonders grobe Missverhältnis genügte bereits der niedrigere Wert. Die daraus folgende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung wurde durch die übrige Vertragsgestaltung nicht entkräftet.

Rückmiete und Verwertung verschärfen das Ungleichgewicht

Die Rückmiete bot nach Ansicht des Senats keinen angemessenen Ausgleich für den niedrigen Ankaufspreis. Der Kläger trug die Fahrzeugunterhaltung selbst und hätte über sechs Monate zusätzlich 1.485 Euro, also 59,4 Prozent des erhaltenen Kaufpreises, gezahlt. Die Miete vergütete wirtschaftlich auch die Bereitstellung des Kapitals. Zudem waren die vertraglichen Versteigerungsregeln so gestaltet, dass die Beklagte das Fahrzeug ohne wesentliches wirtschaftliches Risiko selbst erwerben und anschließend weiterverkaufen konnte, ohne den Kläger an einem Mehrerlös beteiligen zu müssen. Die Sittenwidrigkeit erfasste hier auch die Eigentumsübertragung. Der Kläger blieb daher zunächst Eigentümer; erst die spätere Übertragung an den Dritten führte zum Eigentumsverlust.

Voller Wiederbeschaffungswert ohne Kaufpreisabzug

Weil die Beklagte das Fahrzeug als bösgläubige Besitzerin schuldhaft nicht mehr herausgeben konnte, schuldete sie den Wiederbeschaffungswert von 7.450 Euro. Das Landgericht hatte hiervon 2.500 Euro Kaufpreis abgezogen und nur 4.950 Euro zugesprochen. Dies korrigierte der Senat. Der bereicherungsrechtlichen Rückforderung des Kaufpreises stand nach seiner Auffassung § 817 Satz 2 BGB entgegen: Die Beklagte hatte sich der Rechtswidrigkeit ihres grob unausgewogenen Geschäfts jedenfalls leichtfertig verschlossen. Die Zahlung sollte nach dem vereinbarten Kauf endgültig beim Kläger verbleiben und war nicht bloß vorübergehend überlassenes Darlehenskapital. Eine mögliche spätere Rückersteigerung änderte daran nichts. Auch die frühere Zug-um-Zug-Verurteilung stellte keine rechtskräftige eigene Rückzahlungspflicht des Klägers fest.

Nutzungswille und verfügbares Zweitfahrzeug

Nutzungsausfall setzte zusätzlich voraus, dass der Kläger das Auto im maßgeblichen Zeitraum nutzen wollte und konnte und sein Fehlen im Alltag spürbar war. Seine spätere Arbeitslosigkeit beseitigte einen früheren Nutzungsbedarf nicht. Auch das Ausweichen der Familie auf Fahrräder, öffentliche Verkehrsmittel oder vorübergehend kostenlos überlassene Fahrzeuge von Angehörigen schloss den Anspruch nicht aus. Allerdings besaß der Haushalt noch einen VW Touran. Ein tatsächlich nutzbares, zumutbares Zweitfahrzeug hätte den Schaden entfallen lassen können. Die Beweislast für diesen schadensmindernden Umstand trug die Beklagte. Der Kläger musste seinerseits nachvollziehbar erklären, warum das vorhandene Fahrzeug nicht mehr einsatzbereit gewesen sei.

Ausfall erst ab belegter Abmeldung

Der Kläger berief sich auf einen Motorschaden des Touran im Winter 2020, konnte dessen Zeitpunkt aber nicht ausreichend eingrenzen. Seine spätere Vorlage einer Auskunft der Zulassungsstelle belegte die Abmeldung zum 7. Mai 2020. Diese neue Tatsache blieb unstreitig und durfte deshalb in der Berufung berücksichtigt werden. Ab diesem Zeitpunkt konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass ein fahrbereites Ersatzfahrzeug verfügbar war. Für einen früheren Beginn genügte der Vortrag hingegen nicht. Eine vorwerfbar verzögerte Rechtsverfolgung lag ebenfalls nicht vor: Der Kläger hatte nach der Wegnahme zeitnah auf Herausgabe geklagt und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mangelnde finanzielle Mittel sprachen gegen die Annahme einer ohne Weiteres möglichen Ersatzbeschaffung.

707 Tage zu Vorhaltekosten

Als ersatzfähigen Zeitraum erkannte das Gericht den 7. Mai 2020 bis zum 13. April 2022 an, insgesamt 707 Tage. Einen darüber hinausgehenden Zeitraum hatte der Kläger nicht nachvollziehbar begründet. Für diese außergewöhnliche Dauer hielt der Senat die üblichen Nutzungsausfalltabellen nicht für eine passende Berechnungsgrundlage. Sie orientieren sich an bereinigten Mietpreisen für normalerweise kurze Überbrückungen. Bei einem sehr langen Entzug könne ihre fortlaufende Anwendung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen. Eine starre Begrenzung auf den Fahrzeugwert lehnte der Senat gleichwohl ab. Stattdessen schätzte er den täglichen Schaden anhand der vorgelegten Fahrzeugbewertung auf 13,23 Euro Vorhaltekosten. Einen zusätzlichen Aufschlag hielt er angesichts des Fahrzeugalters nicht für angezeigt.

Ergebnis und ausdrücklich zugelassene Revision

Die Multiplikation von 707 Tagen mit 13,23 Euro ergab 9.353,61 Euro. Zusammen mit dem zusätzlich zugesprochenen Kaufpreisanteil von 2.500 Euro führte dies zu den weiteren 11.853,61 Euro nebst Zinsen ab dem 14. Oktober 2023. Die weitergehende Berufung blieb erfolglos. Der Kläger trägt 45 Prozent, die Beklagte 55 Prozent der Berufungskosten. Mit dem Ausschluss der Kaufpreisrückforderung wich der Senat von Entscheidungen des Oberlandesgerichts München ab. Bei der Begrenzung des langen Nutzungsausfalls folgte er einer abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena ebenfalls nicht. Diese beiden Unterschiede begründeten die Revisionszulassung und markieren zugleich die Reichweite des dokumentierten Entscheidungsstands.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei der Rückabwicklung solcher Fahrzeuggeschäfte müssen Vertragsbewertung, Eigentumslage und einzelne Schadenspositionen getrennt belegt werden. Hier trug schon der niedrigere Zeitwert die Sittenwidrigkeitsprüfung, während für den Ersatz des verlorenen Autos der Wiederbeschaffungswert maßgeblich war. Beim Nutzungsausfall entschied die dokumentierte Abmeldung des Zweitwagens über den Beginn des Anspruchs. Zugleich zeigt die erhebliche Kürzung, dass ein über Jahre geltend gemachter Ausfall nicht ohne Weiteres mit einem üblichen Tabellenbetrag hochgerechnet werden kann. Wegen der zugelassenen Revision sollte die Entscheidung weder zur Kaufpreisrückforderung noch zur langfristigen Nutzungsausfallberechnung als abschließend geklärte allgemeine Regel dargestellt werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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