Zivilrecht

Photovoltaikspeicher: Übergangener Widerrufsantrag und gescheiterter Rücktritt

Eine Käuferin setzte sich im Berufungsverfahren mit ihrer Rückforderung für einen Batteriespeicher nicht durch, obwohl das Oberlandesgericht Stuttgart ihren zuvor erklärten Widerruf für wirksam hielt. Ausschlaggebend war eine besondere prozessuale Konstellation: Das Landgericht hatte über die vorrangig auf den Widerruf gestützten Ansprüche überhaupt nicht entschieden. Eine rechtzeitige Urteilsergänzung war ausgeblieben. Im Berufungsverfahren standen deshalb nur noch Ansprüche aus dem hilfsweise erklärten Rücktritt zur Entscheidung. Diese scheiterten gerade daran, dass der Widerruf den Vertrag bereits in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hatte. Das Urteil vom 9. Dezember 2025 zeigt damit das Zusammenwirken von materiellen Gestaltungsrechten und getrennten prozessualen Streitgegenständen.

Redaktioneller Kernsatz

Photovoltaikspeicher: Übergangener Widerrufsantrag und gescheiterter Rücktritt

Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Vertrag und erste Instanz

Die Klägerin hatte eine Photovoltaikanlage einschließlich Batterieheimspeicher für insgesamt 23.765,39 Euro brutto erworben. Die Verkäuferin lieferte und montierte die Anlage. Später verlangte die Käuferin den auf den Speicher entfallenden Kaufpreis von 9.506,91 Euro zurück, verbunden mit dessen Rückgabe und Rückübereignung. Sie stützte sich vorrangig auf ihren Widerruf vom 30. April 2024 und ausdrücklich nur hilfsweise auf einen Rücktritt. Als Mängel behauptete sie unter anderem eine vom Hersteller veranlasste Beschränkung der Speicherkapazität. Das Landgericht behandelte den Vertrag als Werkvertrag und sprach ihr wegen eines Rücktritts 8.691,94 Euro zu. Zu möglichen Ansprüchen aus dem Widerruf enthielten seine Entscheidungsgründe dagegen keine Prüfung.

Zwei Streitgegenstände

Verkäuferin und beigetretener Hersteller griffen diese Verurteilung an. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts betraf ihr einheitliches Rechtsmittel nur die tatsächlich zugesprochenen Rücktrittsansprüche. Widerruf und Rücktritt bildeten trotz desselben wirtschaftlichen Rückzahlungsziels verschiedene Streitgegenstände. Der Widerruf knüpft an besondere Umstände des Vertragsschlusses an und betrifft die Lösung von der vertraglichen Bindung. Ein mangelbedingter Rücktritt setzt dagegen eine Schlechterfüllung voraus. Auch die gesetzlichen Rückabwicklungssysteme unterscheiden sich. Die Klägerin hatte daher nicht bloß zwei rechtliche Begründungen für denselben Streitgegenstand vorgebracht, sondern einen Hauptantrag und einen davon abhängigen Hilfsantrag in einer ausdrücklich bestimmten Reihenfolge verfolgt.

Übergangener Hauptantrag

Die teilweise Klageabweisung durch das Landgericht konnte den übergangenen Widerrufsantrag nicht ersetzen. Nach den Urteilsgründen betraf sie nur den nicht zugesprochenen Teil der Rücktrittsforderung und vorgerichtliche Anwaltskosten. Ein versehentlich übergangener Antrag muss durch Urteilsergänzung nach § 321 ZPO innerhalb von zwei Wochen aufgegriffen werden. Diese Frist hatte die Klägerin verstreichen lassen. Damit entfiel nach der Begründung des Senats die Rechtshängigkeit der Widerrufsansprüche. Eine erneute Einführung in das Berufungsverfahren wäre über eine Anschlussberufung möglich gewesen; auch diese hatte die Klägerin nicht eingelegt. Dass das Landgericht den Hilfsantrag ohne vorherige Entscheidung über den Hauptantrag behandelt hatte, war inzwischen geheilt: Durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung machte sich die Käuferin diesen Entscheidungsteil zu eigen.

Einordnung der Anlage

Bei der Prüfung des noch verbliebenen Rücktrittsanspruchs musste der Senat dennoch die Wirkung des Widerrufs klären. Der Vertrag war unstreitig ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Anders als das Landgericht ordnete ihn das Oberlandesgericht als Verbrauchsgüterkauf mit Montageverpflichtung ein. Maßgeblich war der Schwerpunkt der vereinbarten Leistungen. Auf die Montage entfielen lediglich 12,5 Prozent des Gesamtpreises. Die Anlage bestand aus standardisierten Bauteilen; besondere Planungsleistungen oder aufwendige Anpassungen an die Dachkonstruktion waren nicht dargelegt. Dass die Modulzahl von dreizehn auf fünfzehn erhöht worden war, genügte nicht für eine andere Einordnung. Auch bei einem Kauf mit Montage durfte die Kundin eine funktionsfähige Anlage erwarten. Dieses berechtigte Ergebnisinteresse begründete für sich genommen noch keinen Werkvertrag.

Wirksamkeit des Widerrufs

Für den angenommenen Warenkauf war die erteilte Widerrufsinformation fehlerhaft: Sie knüpfte den Fristbeginn an den Vertragsschluss, obwohl auch der Erhalt der Ware maßgeblich war. Der Senat hielt den am 30. April 2024 erklärten Widerruf deshalb im konkreten Fall für wirksam. Dabei akzeptierte er eine Beschränkung auf den Batteriespeicher als abgrenzbaren Teil der Lieferung. Diese Entscheidung über die konkrete Erklärung darf nicht als Aussage über ein unbegrenzt fortbestehendes Widerrufsrecht verstanden werden. Für die weitere Prüfung stand außerdem fest, dass die Käuferin den Rücktritt nur für den Fall eines unwirksamen Widerrufs erklärt hatte. So hatte es das Landgericht im unstreitigen Tatbestand festgehalten; eine Berichtigung war nicht beantragt worden.

Kein Rücktrittsanspruch

Die spätere Behauptung der Klägerin, sie habe beide Gestaltungsrechte gleichzeitig und ohne Bedingung ausgeübt, behandelte der Senat als neues Berufungsvorbringen. Ein Zulassungsgrund bestand nicht. Zudem lag auch in zweiter Instanz das betreffende Erklärungsschreiben nicht vor, sodass sein abweichender Inhalt nicht unstreitig werden konnte. Damit scheiterte der Rücktritt bereits an der von der Klägerin selbst formulierten Bedingung: Der vorrangige Widerruf war gerade wirksam. Zusätzlich führte der Senat aus, dass ein nach wirksamem Widerruf erklärter Rücktritt keine weiteren Wirkungen entfalten könne. Mit der einmal gewählten Lösung vom Vertrag bestimmen die Widerrufsvorschriften die Rückabwicklung. Die Käuferin konnte diese Gestaltungswirkung nicht nachträglich beseitigen, um stattdessen Rechte wegen mangelhafter Vertragserfüllung zu verfolgen.

Grenzen der Entscheidung

Ob der Speicher tatsächlich mangelhaft war und eine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung bestanden hatte, musste das Oberlandesgericht deshalb nicht entscheiden. Ebenso wenig sprach es einen Zahlungsanspruch aus Widerruf zu; dieser Streitgegenstand war gerade nicht mehr anhängig. Mangels Verurteilung zur Zahlung gegen Rückgabe bestand auch kein schutzwürdiges Interesse an einer gesonderten Feststellung des Annahmeverzugs. Eine Zurückverweisung lehnte der Senat angesichts der Entscheidungsreife ab. Er änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Die Käuferin musste die Kosten einschließlich der Streithilfe tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Berufungsstreitwert betrug 8.691,94 Euro.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Für die Prozessführung liegt die zentrale Lehre in der Kontrolle des erstinstanzlichen Urteils: Ein zugesprochener Hilfsantrag ersetzt keine Entscheidung über einen übergangenen Hauptantrag. Gerade bei mehreren Rückabwicklungsrechten müssen die Erklärung gegenüber dem Vertragspartner, die Reihenfolge der Klagebegründungen und der tatsächlich entschiedene Streitgegenstand zusammenpassen. Hier konnte der als wirksam bewertete Widerruf den verbliebenen Rücktrittsanspruch ausschließen, ohne selbst noch einen Zahlungsantrag im Berufungsverfahren zu tragen. Bei Photovoltaikverträgen kommt zusätzlich die konkrete Gewichtung von Warenlieferung und Montage hinzu. Der geringe Montageanteil war ein wichtiges Indiz, jedoch kein allgemeiner starrer Grenzwert für sämtliche Anlagen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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