Strafrecht
Bierflasche nach E-Bike-Diebstahl: Keine zusätzliche Tat und Grenzen kurzer Freiheitsstrafen
Das Oberlandesgericht Stuttgart korrigierte mit Beschluss vom 25. November 2025 die Verurteilung eines Angeklagten, der bei einem nächtlichen Diebstahl unter anderem eine Bierflasche im Wert von 66 Cent mitgenommen hatte. Diese Wegnahme durfte nach den festgestellten Umständen nicht als zusätzliche selbständige Tat behandelt werden. Zugleich beanstandete der Senat die dafür gesondert verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig. Der Angeklagte wurde jedoch weder insgesamt freigesprochen noch erhielt er bereits eine abschließend bestimmte niedrigere Gesamtstrafe. Bestehen blieben Schuldsprüche wegen Diebstahls und wegen Diebstahls mit Waffen. Aus den zugehörigen Einzelstrafen musste anschließend eine neue Gesamtstrafe gebildet werden.
Redaktioneller Kernsatz
Bierflasche nach E-Bike-Diebstahl: Keine zusätzliche Tat und Grenzen kurzer Freiheitsstrafen
Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Teilerfolg der Revision
Festgestelltes Geschehen
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in der Nacht des 12. August 2023 auf einem Grundstück zunächst eine an einem offenen Erdgeschossfenster stehende Schachtel mit Münzgeld entwendet. Aus dem offen zugänglichen Carport nahm er außerdem ein ungesichertes E-Bike und weitere Gegenstände mit. Der Gesamtwert dieser Beute lag bei rund 1.800 Euro. Unmittelbar anschließend entwendete er aus demselben Carport die Bierflasche. Danach begab er sich auf ein Nachbargrundstück, wo ein Diebstahl mit Waffen folgte. Das Amtsgericht wertete das Geschehen als zwei einfache Diebstähle und einen Diebstahl mit Waffen und verhängte zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht verwarf die dagegen gerichtete unbeschränkte Berufung.
Eine natürliche Handlungseinheit
Auf die Revision überprüfte der Senat diese rechtliche Aufteilung. Werden während derselben Tatausführung mehrere Sachen am selben Tatort weggenommen, liegt regelmäßig nur ein Diebstahl vor. Das gilt auch dann, wenn der Täter seinen ursprünglichen Vorsatz im Verlauf der Ausführung auf weitere Gegenstände erweitert. Die bloße Feststellung, die Bierflasche sei aufgrund eines neuen Tatentschlusses entwendet worden, reichte hier nicht aus. Das Landgericht hatte diese Annahme weder in seiner Beweiswürdigung belegt noch durch den übrigen Zusammenhang der Urteilsgründe verständlich gemacht. Demgegenüber sprachen derselbe Carport, derselbe Geschädigte und die unmittelbare zeitliche Folge für ein einheitliches Geschehen.
Keine zusätzliche Verurteilung
Die einzelnen Wegnahmehandlungen waren deshalb nach Auffassung des Senats zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die erste Tat bereits abgeschlossen und erst danach einen neuen, eigenständigen Entschluss zur Wegnahme der Flasche gefasst hatte. Der Senat änderte den Schuldspruch entsprechend. Darin lag kein Teilfreispruch hinsichtlich der Bierflasche: Ihr Diebstahl blieb Teil des insgesamt abgeurteilten Anklagevorwurfs, wurde aber konkurrenzrechtlich dem bereits erfassten Diebstahl zugeordnet. Weil in einer weiteren Hauptverhandlung keine zusätzlichen Feststellungen zu erwarten waren, verwies das Oberlandesgericht die Sache hierfür nicht an das Tatgericht zurück. Die beiden übrigen Schuldsprüche wurden rechtskräftig. Die revisionsrechtliche Prüfung hatte insoweit keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hätte.
Kurze Freiheitsstrafe nicht generell ausgeschlossen
Zusätzlich erläuterte der Senat, warum auch die gesonderte dreimonatige Strafe für die Flasche keinen Bestand gehabt hätte. Er verneinte ausdrücklich ein allgemeines Verbot kurzer Freiheitsstrafen bei sehr niedrigen Schäden. Das Landgericht hatte die besonderen Voraussetzungen des § 47 Absatz 1 StGB für eine kurze Freiheitsstrafe nach seiner Bewertung zutreffend angenommen. Es gibt danach keine feste Wertgrenze, unterhalb derer ausschließlich andere Sanktionen in Betracht kommen. Diese vorgelagerte Zulässigkeit beantwortet jedoch noch nicht die Frage nach der angemessenen Strafhöhe. Auch wenn Freiheitsentzug grundsätzlich zulässig ist, muss dessen konkretes Maß zur Schwere der einzelnen Tat und zur persönlichen Schuld passen.
Übermaßverbot und Begründung
Die schuldangemessene Strafe bildet eine Grenze, die auch mit Erwägungen zur Abschreckung oder zur Verhinderung weiterer Taten nicht überschritten werden darf. Bei Eigentumsdelikten ist der geringe Beutewert regelmäßig ein strafmildernder Umstand. Strafzumessung darf zwar weder einer schematischen Werttabelle folgen noch mathematisch aus dem Schaden errechnet werden. Im untersten Bagatellbereich, insbesondere bei Beträgen um einen Euro oder darunter, verlangt eine Strafe oberhalb des Mindestmaßes aber eine besonders sorgfältige Begründung. Es müssen gewichtige Erschwerungsgründe erkennbar sein, die den äußerst geringen Schaden und weitere entlastende Gesichtspunkte zurücktreten lassen. Selbst eine begründete Überschreitung des Mindestmaßes muss außerdem nicht gleich dessen Verdoppelung oder Verdreifachung bedeuten: Das Gesetz ermöglicht auch eine Bemessung nach Monaten und Wochen.
Fehler der konkreten Strafzumessung
Eine ausreichende Begründung für drei Monate fand der Senat nicht. Das Landgericht hatte zwei einschlägige Vorbelastungen und eine besonders schnelle erneute Straffälligkeit angeführt. Dem standen das teilweise Geständnis, eine besondere Haftempfindlichkeit und der sehr geringe Wert der Flasche gegenüber. Ein deutliches Übergewicht strafschärfender Umstände ließ sich daraus nicht ableiten. Hinzu kamen fehlerhaft verwendete Erschwerungsgründe. Die beschriebenen psychischen Folgen für Geschädigte waren keiner bestimmten Einzeltat zugeordnet. Sie durften daher nach dem Beschluss nur bei der Gesamtstrafe berücksichtigt werden. Für die zusätzlich angenommene besondere Kaltblütigkeit boten die festgestellten Tatsachen überhaupt keinen Anhaltspunkt.
Neue Gesamtstrafe und Haft
Mit dem Wegfall der gesonderten Verurteilung für die Flasche verlor auch die bisherige Gesamtstrafe ihre Grundlage. Der Senat konnte nicht ausschließen, dass die aufgehobene dreimonatige Einzelstrafe deren Höhe beeinflusst hatte. Aus den verbleibenden Einzelstrafen von zehn und achtzehn Monaten sollte im nachträglichen Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO eine neue Gesamtstrafe gebildet werden. Dort war auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden. Den Haftbefehl hob das Oberlandesgericht trotz bereits rund achtzehn Monaten Auslieferungs- und Untersuchungshaft nicht auf. Die neue Gesamtstrafe müsse die höchste verbleibende Einzelstrafe von achtzehn Monaten übersteigen; Anhaltspunkte für eine mögliche bedingte Haftentlassung sah es nicht. Eine genaue neue Strafdauer bestimmte dieser Beschluss somit noch nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss verlangt zwei getrennte Prüfungen, die in einer Verteidigung nicht miteinander vermischt werden sollten. Zunächst ist festzustellen, wie viele selbständige Taten das konkrete Geschehen überhaupt trägt. Erst danach kann für jede Tat eine angemessene Strafe bestimmt und eine Gesamtstrafe gebildet werden. Die zeitlich unmittelbar folgende Mitnahme der Flasche durfte hier keine zusätzliche Einzelstrafe auslösen. Unabhängig davon zeigt die Strafzumessungskontrolle, dass Vorbelastungen eine besonders geringe Tatschuld nicht beliebig überlagern dürfen. Psychische Folgen müssen der jeweiligen Tat nachvollziehbar zugeordnet sein; bloß wertende Zuschreibungen ohne tatsächliche Grundlage tragen keine Strafschärfung.