Zivilrecht
Badarmaturenkartell: 2,9 Millionen Euro Schadensersatz nach eigenem gerichtlichem Schätzmodell
Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach einem Insolvenzverwalter im Streit um das Badarmaturenkartell 2,9 Millionen Euro Schadensersatz zu. Hinzu kamen rund 1,93 Millionen Euro bereits berechnete Zinsen, laufende Prozesszinsen sowie Gutachter- und Anwaltskosten. Mit dem Urteil vom 20. November 2025 änderte der Senat die erstinstanzliche Klageabweisung weitgehend ab. Für die Schadenshöhe entwickelte er ein eigenes, auf wirtschaftswissenschaftliche Erfahrungswerte und konkrete Marktumstände gestütztes Schätzmodell. Die Revision ließ er ausdrücklich nur hinsichtlich der Anspruchshöhe zu. Das Modell wurde damit nicht als bereits höchstrichterlich bestätigter allgemeiner Berechnungsstandard behandelt, sondern gerade wegen seiner über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zur Überprüfung gestellt.
Redaktioneller Kernsatz
Badarmaturenkartell: 2,9 Millionen Euro Schadensersatz nach eigenem gerichtlichem Schätzmodell
Redaktionelle Zusammenfassung · 921 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis
Einkäufe und Kartellhaftung
Der Kläger verwaltete mehrere insolvente Gesellschaften der Praktiker-Gruppe. Sie hatten Badarmaturen verschiedener Marken über Großhändler bezogen und anschließend in Baumärkten vertrieben. Er machte eigene und abgetretene Schadensersatzansprüche wegen kartellbedingt überhöhter Einkaufspreise geltend. Die beklagte Herstellerin war nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission an einem langjährigen Kartell beteiligt. Dessen Gegenstand waren insbesondere abgestimmte Preiserhöhungen, Rabatte und der Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Der Senat bejahte ihre gesamtschuldnerische Haftung auch für kartellbetroffene Waren anderer Hersteller. Dass nur rund 1,5 Prozent der Beschaffungen ihre eigenen Produkte betrafen, machte ihre Inanspruchnahme nicht rechtsmissbräuchlich. Die Abtretungen zwischen den Insolvenzmassen waren durch zuständige Sonderinsolvenzverwalter genehmigt worden.
Nachweis der Beschaffungen
Das Landgericht hatte die Klage unter anderem wegen unzureichender Individualisierung der zahlreichen Erwerbsvorgänge abgewiesen. In der Berufung lagen die Daten als Tabelle mit verknüpften PDF-Belegen vor. Diese Aufbereitung hielt der Senat für ausreichend und besonders nachvollziehbar. Wenn das Gericht eingereichte Dateien technisch nicht verarbeiten konnte, hätte es frühzeitig darauf hinweisen und Gelegenheit zur Behebung geben müssen. Belegte Erwerbsvorgänge durften nicht pauschal bestritten werden, wenn die Beklagte anhand der verfügbaren Unterlagen konkret Stellung nehmen konnte. Erfolgreiche Einwendungen gegen einzelne Positionen führten hingegen zu deren Ausscheiden. Für Vorgänge ohne Einkaufsbeleg genügte das Warenwirtschaftssystem wegen festgestellter Unzuverlässigkeiten nicht. Schließlich berücksichtigte das Gericht 80.102 Beschaffungen mit einem Gesamtpreis von 16.694.677,17 Euro.
Warum das Privatgutachten nicht genügte
Die konkrete Preisüberhöhung musste gegenüber einem hypothetischen Wettbewerbspreis bestimmt werden, der naturgemäß nicht unmittelbar beobachtbar ist. Dafür wandte der Senat den erleichterten Schätzungsmaßstab des § 287 ZPO an. Die vorgelegte Regressionsanalyse des Klägers hielt er allerdings für ungeeignet. Stichproben hatten fehlerhafte Zuordnungen, Stornierungen und Preisabweichungen in ihrer Datengrundlage gezeigt. Zudem bildete das Gutachten nach gerichtlicher Einschätzung die vielfältigen Rabatt- und Konditionseffekte auf beiden Handelsstufen nicht verlässlich ab. Eine ergänzende Begutachtung versprach deshalb keine ausreichend belastbare Verbesserung. Der Senat stützte die Schätzung stattdessen auf eine Gesamtwürdigung der belegten Kartell- und Marktumstände unter Einbeziehung ökonomischer Metastudien.
Fünf Schritte der Schätzung
Das entwickelte Modell prüft zunächst, ob das Kartell überhaupt einen Preiseffekt hatte. Eine behördlich festgestellte Wettbewerbsverletzung beweist noch nicht automatisch einen konkreten Schaden. Besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preisaufschlag, ordnet das Gericht den Fall einem Schätzkorridor zu und präzisiert anschließend dessen Höhe anhand der Umstände. Der verwendete Regelkorridor lag zwischen fünf und fünfundzwanzig Prozent des gezahlten Kaufpreises auf der ersten Marktstufe; fünfzehn Prozent dienten als Referenzwert. Der Senat verstand diese Werte ausdrücklich als Orientierung und ließ begründete Abweichungen zu. Erst danach untersuchte er die Weitergabe an mittelbare Abnehmer und schließlich eine mögliche schadensmindernde Abwälzung durch diese Abnehmer auf ihre eigenen Kunden.
Konkreter Aufschlag und Weitergabe
Für die erste Marktstufe zwischen Herstellern und Großhandel schätzte der Senat einen Aufschlag von 21 bis 23 Prozent. Besonders ins Gewicht fielen regelmäßige Preisabstimmungen, koordinierte Rabatte, eine ausgeprägte Verbandsorganisation und Kontrollen der Kartelldisziplin. Die internationale Reichweite begrenzte Ausweichmöglichkeiten. Unterschiedliche Interessen der Hersteller und die Nachfragemacht großer Abnehmer wirkten dem teilweise entgegen. Auf der folgenden Stufe nahm das Gericht eine Weitergabe von 80 Prozent des Aufschlags an die Praktiker-Gesellschaften an. Dort bestanden Wettbewerb zwischen Großhändlern und zugleich erhebliche Preissensibilität der Baumarktkette. Sie bündelte Bestellungen und nutzte günstigere Bezugsquellen. Das Gericht gewichtete diese konkreten Verhältnisse stärker als allgemeine Branchenkennzahlen.
Keine Kürzung wegen Verbraucherpreisen
Eine weitere Kürzung wegen möglicher Weitergabe an Endverbraucher lehnte der Senat aus rechtlichen Gründen ab. Entscheidend war nicht, ob die Baumärkte tatsächlich einen Teil ihrer erhöhten Einkaufskosten über Verkaufspreise kompensiert hatten. Nach der gerichtlichen Wertung war angesichts des langen Zeitablaufs und schwer bezifferbarer Streuschäden nicht mit entsprechenden Verbraucherklagen gegen die Kartellbeteiligten zu rechnen. Eine Anrechnung hätte die Schädiger deshalb unangemessen entlastet. Ebenso wenig genügten allgemeine Rechnungsvermerke über mögliche nachträgliche Boni für einen zusätzlichen Abzug. Tatsächliche spätere Vorteile der betroffenen Gesellschaften waren nicht konkret dargelegt. Die Beweislast für solche anspruchsmindernden Vorteile lag nach der Entscheidung auf Beklagtenseite.
Betrag und weitere Positionen
Auf der Grundlage der berücksichtigten Einkaufspreise und der angenommenen Weitergabe ergab sich eine Schadensspanne von ungefähr 2,8 bis 3,07 Millionen Euro. Daraus wählte der Senat den gerundeten Betrag von 2,9 Millionen Euro. Er durfte über die vom Kläger genannte Mindestvorstellung hinausgehen, weil der Antrag die Höhe ausdrücklich in das gerichtliche Ermessen stellte. Auch die Beschaffungen nach Aufdeckung des Kartells bis Ende 2005 waren noch von dessen Wirkungen erfasst. Das Urteil sprach außerdem 105.864,63 Euro Gutachterkosten und 20.165,74 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Die nachträglich erkannte Unzulänglichkeit des Privatgutachtens schloss dessen Erstattung nicht aus, weil seine Beauftragung aus damaliger Sicht zweckmäßig gewesen war und keine einschlägige schuldhafte Verursachung der Unbrauchbarkeit festgestellt wurde.
Verjährung und Reichweite
Die Verjährungseinrede blieb erfolglos. Der Senat berücksichtigte die Hemmung durch das kartellbehördliche Verfahren einschließlich der gerichtlichen Überprüfung sowie anschließend durch die Klageerhebung. Bei den vorgerichtlichen Zinsen unterschied er dagegen nach dem Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Ansprüche und gab dem Kläger nicht in vollem Umfang recht. Seit dem 20. November 2018 wurden auf die Hauptforderung Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen. Die Beklagte trug 91 Prozent der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger neun Prozent. Der Erfolg beruhte auf den nachgewiesenen Erwerbsvorgängen und einer fallbezogenen Schätzung; das Urteil gewährt weder jedem Kartellabnehmer automatisch einen bestimmten Prozentsatz noch verzichtet es auf die Prüfung der betroffenen Handelsstufen. Der amtliche Verfahrensgang führt das BGH-Verfahren KZR 37/25 als anhängig. Ein späterer Ausgang ist damit nicht belegt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Der Fall unterstreicht den eigenständigen Wert sauber aufbereiteter Einkaufsdaten. Eine Tabelle mit überprüfbaren Belegverknüpfungen half hier bei der Individualisierung zehntausender Ansprüche; unbelegte Positionen scheiterten dagegen trotz des feststehenden Kartells. Für die Schadensberechnung sind außerdem zwei Weitergabefragen auseinanderzuhalten: Was erreichte den mittelbaren Abnehmer, und welche späteren Vorteile wären rechtlich anzurechnen? Das entwickelte Modell bietet dafür eine strukturierte gerichtliche Vorgehensweise, bleibt aber eine Schätzung mit begründeten Annahmen. Weil die Revision gerade zur Anspruchshöhe zugelassen wurde, sollten weder der Regelkorridor noch die konkrete Quote von 80 Prozent als gesicherte Pauschalen für andere Märkte übernommen werden.