Familienrecht

Betriebsrente: Externe Teilung mit aktualisiertem Fonds- und Garantiewert

Eine betriebliche Altersversorgung musste im Scheidungsverfahren extern und nicht intern geteilt werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab mit Beschluss vom 11. November 2025 der Beschwerde des Versorgungsträgers statt. Zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemanns wurde für die Ehefrau ein neues Anrecht bei dem von ihr gewählten Versicherer begründet. Dafür waren 7.132,61 Euro zu übertragen, bezogen auf den aktualisierten Bewertungsstichtag 30. September 2025. Die Entscheidung betraf damit sowohl die Form der Teilung als auch den maßgeblichen Kapitalwert. Besonders zu berücksichtigen war, dass das Anrecht fondsorientierte Bestandteile und ergänzende Garantien enthielt, deren Zusammenspiel den Wert seit dem Ehezeitende verändert hatte.

Redaktioneller Kernsatz

Betriebsrente: Externe Teilung mit aktualisiertem Fonds- und Garantiewert

Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Erstinstanzliche Teilung

Das Familiengericht hatte die Ehe im Juni 2025 geschieden und den Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1. April 2009 bis zum 31. Oktober 2023 durchgeführt. Beim betrieblichen Anrecht aus Firmenbeiträgen ordnete es eine interne Teilung mit einem Wert von 7.336,48 Euro an. Der Arbeitgeber als Versorgungsträger hatte dagegen eine externe Teilung verlangt. Das Familiengericht meinte, bei mehreren betrieblichen Anrechten sei die Summe der Ausgleichswerte zu berücksichtigen und eine maßgebliche Grenze überschritten. Der Versorgungsträger wandte mit seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde ein, bei der vorliegenden Direktzusage gelte die erweiterte Wertgrenze des § 17 Versorgungsausgleichsgesetz. Diese sei auch bei Zusammenrechnung nicht erreicht.

Erweiterte Wertgrenze

Der Senat folgte diesem Einwand. Das betroffene Anrecht unterfiel dem Betriebsrentengesetz und wurde im Durchführungsweg der Direktzusage gewährt. Für diese Konstellation war die erweiterte Grenze nach § 17 Versorgungsausgleichsgesetz maßgeblich. Im Jahr des Ehezeitendes, also 2023, betrug sie 87.600 Euro. Der Ausgleichswert des streitigen Anrechts lag deutlich darunter. Auch das weitere betriebliche Anrecht, dessen externe Teilung der Versorgungsträger verlangt hatte, änderte daran nichts: Sein Ausgleichswert betrug lediglich 823,76 Euro. Selbst unter Einbeziehung dieses Betrags blieb die maßgebliche Summe unter der Grenze. Die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für das verlangte externe Teilungsverfahren waren daher erfüllt.

Aktualisierte Auskunft

Mit der Korrektur der Teilungsform war die Prüfung nicht beendet. Weil das Anrecht fondsbasierte Zusageteile enthielt, verlangte das Oberlandesgericht eine neue Versorgungsauskunft. Der Versorgungsträger ermittelte daraufhin einen aktuellen Ausgleichswert von 7.132,61 Euro zum 30. September 2025. Dieser Betrag lag etwas unter dem ursprünglich angesetzten Wert, obwohl sich die Fondsbestandteile günstig entwickelt hatten. Die Erklärung lag in der besonderen Zusagestruktur. Zum Ehezeitende waren neben den fondsorientierten Bestandteilen auch leistungsorientierte Bestandteile berücksichtigt worden. Letztere bestanden ausschließlich aus Garantien zugunsten der fondsorientierten Zusage. Ihr eigenständiger Wert konnte deshalb sinken, wenn die Fondsentwicklung die garantierte Versorgung zunehmend bereits aus eigener Kraft abdeckte.

Fondsanstieg und sinkender Gesamtwert

Nach der ursprünglichen Auskunft beliefen sich die fondsorientierten Zusageteile auf 5.719,55 Euro und die garantierenden leistungsorientierten Teile auf 1.616,93 Euro. Zum aktualisierten Stichtag entfielen 7.132,61 Euro auf die Fondsbestandteile, während für die Garantien kein zusätzlicher Wert mehr angesetzt wurde. Der Versorgungsträger erläuterte, dass die Fondsentwicklung seit dem Ehezeitende stärker gewesen sei als der zeitbedingte Anstieg des Garantiewerts. Schließlich überstieg die Summe der fondsorientierten Werte sogar die Garantien. Der Senat akzeptierte deshalb den geringeren Gesamtwert. Beide Ehegatten hatten Gelegenheit, zur neuen Auskunft Stellung zu nehmen, erhoben innerhalb der gesetzten Frist aber keine Einwendungen. Ein bloßer Vergleich der Fondsstände hätte die Veränderung des gesamten Anrechts daher nicht richtig erklärt.

Bewertungszeitpunkt und Verzinsung

Nach der herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind bei fondsbasierten Anrechten auch Wertentwicklungen zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu berücksichtigen. Das betrifft Wertverluste ebenso wie Wertsteigerungen. Wenn die maßgebliche Bezugsgröße kein Bestand an Fondsanteilen, sondern ein Kapitalbetrag ist, kann eine zeitnah zur erwarteten Rechtskraft eingeholte Auskunft diese Entwicklung abbilden. Entsprechend legte der Senat den aktualisierten Betrag zugrunde. Die externe Teilung wurde deshalb auch auf den 30. September 2025 und nicht mehr auf das frühere Ehezeitende bezogen. Eine zusätzliche Verzinsung ordnete das Gericht nicht an. Bei diesem fondsbasierten Anrecht lag gerade kein Wertzuwachs durch einen Zinslauf vor, an den die Verzinsung eines Barwerts hätte anknüpfen können.

Zielversorgung und rechtliche Folgen

Die Ehefrau hatte die HUK-Coburg-Lebensversicherung als Zielversorgungsträger gewählt. Diese hatte ihrer Aufnahme im Rahmen der externen Teilung zugestimmt. Der bisherige Versorgungsträger wurde verpflichtet, den festgesetzten Kapitalbetrag dorthin zu zahlen. Die neue Versorgung der Ehefrau entstand damit in einem eigenen Rechtsverhältnis nach den Regeln des Zielversorgungsträgers. Deshalb musste der bisherige Versorgungsträger nicht seine vollständige Versorgungsordnung in die gerichtliche Entscheidungsformel aufnehmen lassen. Die Nennung der konkreten Versorgungsnummer genügte zur Zuordnung des geteilten Anrechts. Die vom Versorgungsträger angeregte umfassendere Bezeichnung war entbehrlich. Die Teilungsanordnung und der festgesetzte Zahlbetrag bestimmten die Wirkung auf das bisherige Anrecht.

Weitere Fragen und Abschluss

Die Rechtsprechung zur Vermeidung bestimmter Transferverluste bei einer externen Teilung war nach der Begründung des Senats hier nicht einschlägig, weil der Ausgleichswert des fondsbasierten Anrechts nicht anhand eines festgelegten Rechnungszinses berechnet wurde. Eine erneute mündliche Verhandlung hielt das Gericht ebenfalls nicht für erforderlich; zusätzliche Erkenntnisse waren nach der erstinstanzlichen Verhandlung und den ergänzten Auskünften nicht zu erwarten. Die Gerichtskosten der Beschwerde trugen die Ehegatten je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Verfahrenswert betrug 1.290 Euro. Die Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu. Die Entscheidung beruht auf der konkreten Direktzusage und deren Bewertungsstruktur; sie setzt keine allgemeine Gleichung zwischen steigenden Fondsständen und einem steigenden Ausgleichswert voraus.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer betrieblichen Versorgung mit Fondsbestandteilen und Garantien sollte die Wertentwicklung beider Elemente nachvollzogen werden. Im entschiedenen Fall verbesserten sich die Fondspositionen, während der zusätzliche Garantiewert vollständig entfiel; der auszugleichende Gesamtbetrag sank dennoch leicht. Ebenso getrennt zu prüfen sind die zulässige Teilungsform und die Bewertung zum richtigen Stichtag. Eine unzutreffend angewandte allgemeine Wertgrenze kann die gesetzlich vorgesehene externe Teilung blockieren. Für die praktische Bearbeitung sind daher der Durchführungsweg der Versorgung, weitere einzubeziehende Anrechte und eine aktuelle, verständlich erläuterte Auskunft entscheidend. Die Wahl einer aufnahmebereiten Zielversorgung muss anschließend mit dem gerichtlichen Zahlbetrag zusammengeführt werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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