Zivilrecht

Gedrosselter Batteriespeicher: Herstellergarantie gab keinen Anspruch auf die verlangte Reparatur

Eigentümer eines gedrosselten Batteriespeichers konnten vom Hersteller nicht die konkret eingeklagte Instandsetzung der vorhandenen NCA-Speichermodule verlangen. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies ihre Berufung mit Urteil vom 28. Oktober 2025 zurück. Entscheidend war unter anderem, dass die Herstellergarantie grundsätzlich eine Wahl zwischen Reparatur und Austausch vorsah. Der Hersteller bot den Austausch gegen Module auf Basis einer anderen Batterietechnologie an; eine solche Austauschleistung war aber nicht Gegenstand der Klage. Das Gericht verneinte außerdem die beantragte pauschale Feststellung einer Reparaturpflicht für künftige Kapazitätseinschränkungen. Es entschied damit weder über einen konkret verlangten Austausch gegen LFP-Module noch abschließend darüber, ob überhaupt ein Garantiefall eingetreten war.

Redaktioneller Kernsatz

Gedrosselter Batteriespeicher: Herstellergarantie gab keinen Anspruch auf die verlangte Reparatur

Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Anlage und Drosselung

Die Kläger hatten im Frühjahr 2022 bei einem Installationsunternehmen eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher erworben. Der Speicher kostete 10.353 Euro brutto und wurde am 13. Mai 2022 in Betrieb genommen. Nach Installation und Registrierung entstand zusätzlich ein selbständiger Garantievertrag mit der Herstellerin. In den Jahren 2022 und 2023 gerieten andere Speichersysteme dieses Herstellers in Brand. Daraufhin reduzierte das Unternehmen bei baugleichen Geräten per Fernwartung Ladekapazität und Ladegeschwindigkeit, zunächst vorübergehend und später dauerhaft. Auch das Gerät der Kläger war betroffen. Diese behaupteten, die Zellmodule seien bereits bei Übergabe defekt gewesen und der uneingeschränkte Betrieb sei deshalb mit einer Brandgefahr verbunden.

Umfang der Berufung

Ursprünglich richtete sich die Klage sowohl gegen die Verkäuferin aus Gewährleistung als auch gegen die Herstellerin aus Garantie und wegen eines behaupteten Eigentumseingriffs. Verlangt wurden insbesondere die Wiederherstellung der zugesicherten Nennspeicherkapazität von 7,5 Kilowattstunden, die Beseitigung der Brandgefahr und softwaregesteuerter Abschaltungen sowie die Wiederinbetriebnahme nach Reparatur. Hinzu kam die Feststellung entsprechender Pflichten für künftige Einschränkungen bis zum bezeichneten Garantieende beziehungsweise zur vorgesehenen Zyklenzahl. In der Berufung stellten die Kläger jedoch klar, dass sie nur die Abweisung ihrer Ansprüche gegen die Herstellerin angriffen. Die kaufrechtlichen Ansprüche gegen das Installationsunternehmen waren damit nicht Gegenstand der weiteren Entscheidung.

Wahlrecht aus der Garantie

Für die gegenwärtig verlangte Instandsetzung ließ der Senat offen, ob die Voraussetzungen eines Garantiefalls erfüllt waren. Selbst bei deren Unterstellung ergab sich aus dem Vertrag kein Anspruch auf gerade diese Leistung. Nach den Garantiebedingungen durfte die Herstellerin grundsätzlich wählen, ob sie ein defektes Bauteil repariert oder durch ein gleichwertiges Ersatzteil ersetzt. Die Kläger verlangten aber eine Reparatur des vorhandenen Speichers mit NCA-Technologie. Das Gericht stellte weder fest, dass die Herstellerin ihr Leistungsbestimmungsrecht zugunsten einer solchen Reparatur ausgeübt hatte, noch dass nur diese Erfüllungsart billigem Ermessen entsprechen konnte. Angeboten war vielmehr ein Austausch gegen Lithium-Eisenphosphat-Module. Diesen behandelte der Senat als andere, nicht eingeklagte Leistung.

Produkthaftung und Eigentum

Auch die angeführten gesetzlichen Haftungstatbestände trugen den konkreten Reparaturanspruch nicht. Bei der geltend gemachten Sachschädigung nach dem Produkthaftungsgesetz hätte eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt sein müssen. Eine solche Beschädigung ihres übrigen Eigentums behaupteten die Kläger nicht. Ebenso wenig begründeten die von Anfang an vorhandenen Mängel nach ihrem eigenen Vortrag eine nachträgliche Eigentumsverletzung durch das fehlerhafte Produkt. Sie hatten danach bereits einen defekten und damit minderwertigen Speicher erworben. Diese Abgrenzung betraf das Interesse, eine mangelfreie Leistung zu erhalten. Sie bedeutete keine allgemeine Aussage, dass ein gefährlicher Speicher niemals Ansprüche wegen Schäden an anderen Rechtsgütern auslösen könnte.

Gefahrenabwehr ersetzt keine Reparaturgarantie

Der Hersteller musste von einem fehlerhaften Produkt ausgehende Gefahren zwar so wirksam wie möglich und zumutbar ausschalten. Daraus folgte nach dem Urteil aber nicht automatisch die Pflicht, den Eigentümern ein vollständig gebrauchstaugliches Produkt herzustellen. Die Kläger verlangten zudem nicht isoliert, die Fernwartungsbeschränkung aufzuheben. Ihr Antrag verband die Wiederherstellung der ursprünglichen Leistungsfähigkeit gerade mit einer vorherigen Reparatur, welche die behauptete Brandgefahr beseitigen sollte. Eine Freischaltung ohne diese Reparatur hätte ihrem Begehren nicht entsprochen. Für die verlangte Instandsetzung bot der eigentumsrechtliche Beseitigungsanspruch jedoch keine Grundlage. Auch zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung fehlte ausreichender Vortrag, insbesondere zur subjektiven Seite; daraus hätte sich ebenfalls nicht der verlangte vertragliche Erfüllungszustand ergeben.

Keine abstrakte Entscheidung über künftige Defekte

Der zusätzliche Feststellungsantrag blieb unzulässig. Zwar bestand zwischen den Parteien bereits ein Garantievertrag. Dessen grundsätzlicher Bestand war aber nicht streitig. Die Kläger wollten vielmehr vorab feststellen lassen, dass jede künftig eintretende vollständige oder teilweise Kapazitätseinschränkung durch Instandsetzung beseitigt werden müsse. Ob solche künftigen Einschränkungen überhaupt einen Garantiefall bilden und welche Leistungen dann geschuldet wären, stand noch nicht fest. Der Senat sah daher keine ausreichende gegenwärtige Grundlage für die beantragte Feststellung. Der vorhandene Vertrag allein machte die noch offenen Voraussetzungen späterer Einzelansprüche nicht entscheidungsreif. Das Gericht stellte folglich keine umfassende Reparaturverpflichtung für sämtliche denkbaren weiteren Störungen fest.

Kosten und Verfahrensabschluss

Auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 725,19 Euro wurden nicht zugesprochen. Selbst unter Annahme eines Garantiefalls hätten die Kläger darlegen und beweisen müssen, dass die Herstellerin bei Beauftragung ihrer Anwälte bereits mit der geschuldeten Leistung in Verzug war. Daran fehlte es. Die Sache wurde nicht an das Landgericht zurückverwiesen; der Senat entschied den Leistungsantrag selbst als unbegründet. Ob bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis wegen des angebotenen Austauschs fehlte, ließ er offen. Die Kläger trugen die Berufungskosten, eine Revision wurde nicht zugelassen. Den Streitwert begrenzte das Gericht für beide Instanzen auf den Speicherkaufpreis von 10.353 Euro, weil die Anträge zur gegenwärtigen und künftigen Wiederherstellung wirtschaftlich denselben Gegenstand betrafen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall macht deutlich, wie genau der Klageantrag auf den Inhalt einer Herstellergarantie abgestimmt werden muss. Wenn der Vertrag dem Hersteller ein Wahlrecht zwischen Reparatur und gleichwertigem Austausch eröffnet, lässt sich eine bestimmte Reparaturtechnik nicht ohne Weiteres erzwingen. Zugleich müssen Garantieansprüche, kaufrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer und Ansprüche wegen Schäden an anderem Eigentum getrennt geprüft werden. Hier war gerade der angebotene Austausch gegen LFP-Module nicht eingeklagt. Die Entscheidung sagt deshalb nicht, dass überhaupt keine Garantieleistung geschuldet sei. Für die Anspruchsverfolgung sind der konkrete Leistungsinhalt und ein nachvollziehbar begründeter Verzug wichtiger als eine pauschale Berufung auf die Gefährlichkeit des Produkts.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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