Zivilrecht
Erledigte Kreditkartenforderung: Stuttgart hält weitere Speicherung für zulässig und lässt Revision zu
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies am 22. Oktober 2025 die Berufung eines Verbrauchers zurück, der die Löschung eines Negativeintrags bei einer Wirtschaftsauskunftei verlangte. Zusätzlich wollte er eine anschließende Berichtigung seiner Scorewerte, ein Verbot erneuter Speicherung und die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten erreichen. Obwohl die zugrunde liegende Schuld bezahlt war, hielt der Senat die weitere Speicherung im konkreten Fall für zulässig. Er ließ jedoch die Revision ausdrücklich zu: Die Oberlandesgerichte beurteilten unterschiedlich, welche Bedeutung die Löschung erledigter Forderungen im staatlichen Schuldnerverzeichnis für private Auskunfteien hat. Das Urteil dokumentiert damit einen damaligen Rechtsprechungsstreit und keine abschließend geklärte allgemeine Speicherregel.
Redaktioneller Kernsatz
Erledigte Kreditkartenforderung: Stuttgart hält weitere Speicherung für zulässig und lässt Revision zu
Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Streit um den fortbestehenden Negativeintrag
Die über Jahre offene Forderung
Der Kläger hatte ein Kreditkartenkonto geführt. Zum 3. November 2019 waren 1.566,37 Euro offen; nach einer Mahnung kündigte die Bank das Vertragsverhältnis am 3. Januar 2020. Trotz weiterer Zahlungsaufforderungen wurde die zuletzt noch 466 Euro betragende Forderung erst am 3. April 2023 vollständig ausgeglichen. Die Auskunftei ergänzte daraufhin einen Erledigungsvermerk. Es ging folglich weder um eine weiterhin als unbezahlt dargestellte Schuld noch um die Berichtigung eines falschen Zahlungssaldos. Angegriffen wurde die Speicherung der zutreffenden Information, dass es zuvor eine länger andauernde Zahlungsstörung gegeben hatte und diese inzwischen beendet war. Besondere persönliche Umstände, die seinen Fall vom typischen Verlauf abhoben, hatte der Kläger nach Auffassung des Senats nicht substantiiert vorgetragen.
Berechtigte Interessen und gerichtliche Abwägung
Den rechtlichen Ausgangspunkt bildeten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 17 DSGVO. Das Gericht erkannte berechtigte Interessen sowohl der Auskunftei an ihrem Geschäftsmodell als auch ihrer Vertragspartner an Informationen über die Kreditwürdigkeit möglicher Kunden an. Die Daten dienten der Einschätzung künftiger Zahlungsausfälle. Die Weitergabe sei auf Vertragspartner beschränkt, die ein berechtigtes Auskunftsinteresse darlegen müssten. Dem standen die Belange des Betroffenen gegenüber, insbesondere die Nachteile eines negativen Eintrags bei künftigen Geschäften. Der Senat sah diese Belastungen, hielt sie hier aber nicht für überwiegend. Die spätere Zahlung beseitige zwar die offene Verbindlichkeit, mache das vorausgegangene Zahlungsverhalten jedoch nicht bedeutungslos für die Beurteilung neuer Kreditrisiken.
Verhaltensregeln als Prüfungsmaßstab
Die Auskunftei berief sich auf die Verhaltensregeln ihres Branchenverbands. Seit Anfang 2025 sahen diese neben einer regelmäßigen Speicherung von drei Jahren nach Erledigung eine Verkürzung auf 18 Monate unter zusätzlichen Voraussetzungen vor. Dazu gehörten der Ausgleich innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung der Zahlungsstörung, das Ausbleiben weiterer Negativmeldungen bis zum Ablauf der verkürzten Frist sowie fehlende Informationen aus Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen. Das Gericht behandelte diese Regeln ausdrücklich nicht als bindendes Gesetz. Auch ihre datenschutzbehördliche Genehmigung ersetze die gerichtliche Prüfung nicht. Nach eigener Interessenabwägung hielt es die angewandten Fristen gleichwohl für vertretbar. Allgemeine Prüfungs- und Löschungsfristen seien bei einem Massengeschäft möglich; eine abweichende Bewertung besonderer Einzelfälle bleibe erforderlich.
Keine zusätzliche empirische Beweisaufnahme
Der Kläger hatte eingewandt, die Auskunftei müsse aufgrund ihrer Rechenschaftspflicht beweisen, weshalb gerade die weitere Speicherung seiner Daten notwendig sei. Der Senat unterschied zwischen den tatsächlichen Verarbeitungsvorgängen und der rechtlichen Bewertung ihrer Dauer. Die einschlägigen Speicherregeln und ihre Anwendung waren unstreitig. Ob diese Dauer angemessen sei, verstand das Gericht als normative Abwägungsfrage. Deshalb verlangte es keinen zusätzlichen empirischen Nachweis, der die Aussagekraft gerade dieses Eintrags für eine bestimmte Anzahl weiterer Monate quantifizierte. Diese Erwägung ist als Begründung des konkreten Urteils einzuordnen. Sie besagt insbesondere nicht, dass Auskunfteien generell von datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflichten befreit wären oder Speicherfristen ohne jede gerichtliche Kontrolle festlegen könnten.
Abgrenzung zu staatlichen Registern
Einen wesentlichen Teil der Begründung widmete der Senat dem Vergleich mit öffentlichen Registern. Nach Auffassung des Klägers mussten die Wertungen zur Löschung im Schuldnerverzeichnis und zur kurzen Veröffentlichung einer Restschuldbefreiung auch hier zu einer wesentlich früheren Löschung führen. Das Gericht lehnte diese Übertragung ab. Das Schuldnerverzeichnis erfasse andere Voraussetzungen und verfolge andere Zwecke als die umfassendere Bonitätsinformation einer privaten Auskunftei, die auch positive Vertragsdaten berücksichtige. Zudem unterschieden sich Zugangsbedingungen und Datenherkunft. Die europäische Rechtsprechung zur Übernahme öffentlich bekannt gemachter Restschuldbefreiungen betreffe gerade solche öffentlichen Informationen. Der streitige Eintrag stammte dagegen aus einer Meldung des Kreditgebers über eine tatsächliche Zahlungsstörung. Eine automatische Gleichstellung hielt der Senat daher für nicht gerechtfertigt.
Einzelfall und weitere Anträge
Auch über einen Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO ergab sich für das Gericht kein Löschungsanspruch. Dafür fehlten konkrete Tatsachen aus einer besonderen Situation des Klägers. Der Senat stellte vielmehr auf die über drei Jahre anhaltende Nichtzahlung ab. Dabei musste aus Sicht des Gerichts nicht abschließend feststehen, dass gerade dieser Verbraucher künftig erneut ausfallen werde. Die gespeicherte Vorgeschichte sollte den möglichen Vertragspartnern eine eigene, umfassendere Einschätzung ermöglichen; sie war keine gerichtliche Feststellung künftiger Zahlungsunfähigkeit. Allgemeine Hinweise auf mögliche Schwierigkeiten bei späteren Vertragsabschlüssen ersetzten den erforderlichen individuellen Vortrag nicht. Weil die Speicherung nach seiner Beurteilung weiterhin rechtmäßig war, scheiterten auch das begehrte Verbot einer erneuten Verarbeitung und die an eine Löschung geknüpfte Berichtigung der Scorewerte. Ebenso fehlte eine Grundlage für die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Kläger musste die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Zugelassene Revision
Die Revisionszulassung beruhte insbesondere auf der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2025 zum Aktenzeichen 15 U 249/24. Stuttgart wollte die Bedeutung der gesetzlichen Löschungswertung höchstrichterlich klären lassen. Ein späteres Ergebnis eines Revisionsverfahrens wird durch den hier ausgewerteten Entscheidungstext nicht belegt. Die dargestellte Interessenabwägung gibt deshalb den Stand dieses Urteils wieder.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Für die Bearbeitung eines solchen Löschungsbegehrens kommt es auf die genaue Herkunft und den Inhalt des Eintrags an: Eine unmittelbare Gläubigermeldung über Zahlungsverzug ist von einer übernommenen Insolvenzbekanntmachung zu unterscheiden. Ebenso sollten Zahlungsdatum, Erledigungsvermerk und konkrete persönliche Nachteile nachvollziehbar dokumentiert werden. Der Stuttgarter Senat hielt allgemeine Belastungsbehauptungen nicht für ausreichend. Zugleich verbietet die ausdrücklich zugelassene Revision, diesen Fall als zeitlich unbegrenzte Bestätigung einer starren Dreijahresfrist darzustellen. Vor einer Übertragung auf einen anderen Sachverhalt sind dessen Besonderheiten und der nach diesem Urteil erreichte höchstrichterliche Stand gesondert zu prüfen.