Zivilrecht

Gartenbauvertrag: Günstigere Nachverhandlung zu Hause begründet hier kein Widerrufsrecht

Eine private Auftraggeberin wollte einen Gartenbauvertrag rückabwickeln und ihre Abschlagszahlung von 17.850 Euro zurückerhalten. Außerdem sollte gerichtlich festgestellt werden, dass die ausführende Gesellschaft keine weiteren 43.784,86 Euro verlangen könne. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab ihr am 21. Oktober 2025 nur teilweise recht. Einen wirksamen Widerruf verneinte es. Gegenüber der Gartenbaufirma stellte es jedoch fest, dass eine restliche Vergütung derzeit nicht fällig sei und unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Abschlags höchstens 32.150 Euro betragen könne. Darin lag weder eine Verurteilung der Kundin zur Zahlung dieses Betrags noch eine Feststellung, dass sämtliche Arbeiten mangelfrei waren.

Redaktioneller Kernsatz

Gartenbauvertrag: Günstigere Nachverhandlung zu Hause begründet hier kein Widerrufsrecht

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ein begrenzter Berufungserfolg

Angebot und umstrittener Abschluss

Die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Firma hatte im Mai 2023 ein schriftliches Angebot über 54.371,10 Euro brutto erstellt. Nach Darstellung der Kundin wurde der Auftrag erst am 9. September 2023 in ihrem Garten erteilt. Dabei habe sie einen Pauschalpreis von 50.000 Euro einschließlich zusätzlicher Baumfällarbeiten ausgehandelt. Die Firma behauptete dagegen, das Angebot sei schon zuvor telefonisch angenommen worden; vereinbart seien Einheitspreise mit einem Nachlass von 3.000 Euro gewesen. Später hinzugekommene Leistungen rechtfertigten weitere Vergütung. Im Dezember stellte das Unternehmen eine Schlussrechnung. Die Kundin erklärte im März 2024 den Widerruf und verlangte hilfsweise die Fertigstellung sowie die Beseitigung gerügter Mängel.

Verbrauchervertrag, aber kein Verbraucherbauvertrag

Der Senat ordnete die Gartengestaltung als Bauvertrag mit einer Verbraucherin ein. Einen Verbraucherbauvertrag im besonderen gesetzlichen Sinn verneinte er allerdings: Die Arbeiten betrafen weder die Errichtung eines neuen Gebäudes noch einen erheblichen Umbau eines bestehenden Gebäudes. Ihr großer Umfang änderte daran nichts. Damit war das Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge nicht schon wegen der Sonderregeln für Verbraucherbauverträge ausgeschlossen. Entscheidend blieb vielmehr, ob die geschilderte Abschluss- und Verhandlungssituation unter den Schutz dieser Widerrufsvorschriften fiel. Der genaue Streit darüber, ob der Vertrag telefonisch oder erst im Garten zustande gekommen war, musste nach Auffassung des Gerichts dafür nicht aufgeklärt werden.

Warum der Senat den Widerruf ablehnte

Selbst nach der für die Kundin günstigeren Darstellung verneinte der Senat ein Widerrufsrecht. Er räumte ein, dass ein vor Ort geändertes Angebot und dessen gleichzeitige Annahme dem Wortlaut des gesetzlichen Tatbestands entsprechen konnten. Bei einer am Schutzzweck der europäischen Verbraucherrechterichtlinie orientierten Auslegung gelangte er dennoch zu einer Einschränkung. Die Kundin hatte das schriftliche Angebot bereits seit Mai vorliegen, konnte es in Ruhe prüfen und hatte eine Finanzierungszusage ihrer Bank eingeholt. Anschließend veranlasste sie gezielte Preisverhandlungen und erreichte nach eigenem Vortrag günstigere Konditionen bei erweitertem Leistungsumfang. Eine für den Außergeschäftsraumvertrag typische Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit sah das Gericht in dieser besonderen Konstellation nicht.

Reichweite dieser Begründung

Das Urteil verlangte ausdrücklich keinen Beweis, dass ein Verbraucher tatsächlich überrumpelt worden sein müsse. Es unterschied vielmehr die konkrete Fallgruppe von Situationen, in denen die Möglichkeit einer typischen Druck- oder Überraschungslage besteht. Ein Verbraucher solle nach Ansicht des Senats nicht allein deshalb ein zusätzliches Lösungsrecht erhalten, weil er ein zuvor geprüftes Angebot durch eigene Verhandlungen verbessere. Bei einer Verschlechterung seiner Position könne die Bewertung anders ausfallen. Auch ein Fernabsatzwiderruf schied aus: Die Verhandlungen waren nicht ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geführt worden. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der Senat für entbehrlich. Eine Umdeutung des erklärten Widerrufs in einen Rücktritt oder eine Kündigung ließ sich nach dem Prozessvortrag ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Rückforderung des Abschlags scheiterte deshalb ebenso wie eine davon abhängige Haftung der beiden mitverklagten Gesellschafter.

Die Restforderung blieb eigenständig überprüfbar

Anders als das Landgericht hielt das Oberlandesgericht die negative Feststellungsklage gegen die Gesellschaft für zulässig. Diese hatte mit ihrer Rechnung einen bestimmten Zahlungsanspruch geltend gemacht. Die Abweisung des Rückzahlungsantrags beseitigte das Interesse an der gesonderten Klärung dieser Restforderung nicht. Insbesondere wurde die Vorfrage des Widerrufs nicht selbstständig rechtskräftig. Für die behauptete höhere Vergütung blieb die Unternehmerin beweispflichtig, obwohl sie in diesem Verfahren Beklagte war. Sie musste also ihre eigene Preisabsprache nachweisen und die behauptete niedrigere Pauschalvereinbarung widerlegen. Das gelang ihr nicht. Die Darstellung der Kundin war nach der persönlichen Anhörung schlüssig und widerspruchsfrei; der Senat konnte der gegenteiligen Schilderung keinen Vorrang geben.

Fehlender Nachweis zusätzlicher Vergütung

Auch hinsichtlich Zaun, Toranlage und Bepflanzung bestanden unterschiedliche Darstellungen zum Anlass und zur Beauftragung. Geeignete weitere Beweise für die behaupteten Preisvereinbarungen bot die Firma nicht an. Ein Gutachten darüber, ob 50.000 Euro kostendeckend wären, hätte die tatsächliche Vereinbarung nicht bewiesen: Parteien können auch einen wirtschaftlich ungünstigen Preis vereinbaren. Ein benannter Zeuge sollte lediglich Auskunft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geben, nicht zum Inhalt der Vergütungsabrede. Für eine förmliche Parteivernehmung fehlten die Voraussetzungen. Gegen die Plausibilität der Unternehmerdarstellung sprach zudem, dass der angeblich vereinbarte Nachlass in der Schlussrechnung nicht auftauchte. Damit konnte die Firma einen Gesamtvergütungsanspruch oberhalb von 50.000 Euro nicht nachweisen.

Fälligkeit und offene Mängelfragen

Nach Abzug der Abschlagszahlung blieb die festgestellte Obergrenze von 32.150 Euro. Unstreitig fehlte außerdem die Abnahmereife; ein bloßes Abrechnungsverhältnis war nicht eingetreten. Deshalb stellte das Gericht auch die gegenwärtig fehlende Fälligkeit fest. Über einen äußerst hilfsweise angeführten Vorschuss zur Mängelbeseitigung entschied es nicht, weil dessen prozessuale Bedingung nicht eintrat. Gegen die Gesellschafter persönlich war der Feststellungsantrag unzulässig: Sie hatten keine eigenen Vergütungsforderungen erhoben. Die Klägerin trug trotz ihres Teilerfolgs 85 Prozent der Gerichtskosten beider Instanzen. Die Revision ließ der Senat nicht zu.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Der Fall zeigt, weshalb die Dokumentation von Nachverhandlungen beide Seiten schützen kann. Ein ursprüngliches Angebot, eine später behauptete Pauschalvereinbarung und zusätzliche Rechnungspositionen lassen sich nicht durch die bloße Schlussrechnung miteinander in Einklang bringen. Für die Kundin blieb die Prüfung der Restforderung auch nach dem gescheiterten Widerruf sinnvoll. Für die Unternehmerin war entscheidend, dass sie die höhere Vergütungsabrede nicht beweisen konnte. Die besondere Begründung zum Widerruf sollte zugleich nicht auf jeden Vertragsschluss im Privatgarten übertragen werden: Maßgeblich waren hier die längere Prüfungszeit und die von der Kundin selbst erreichte Verbesserung eines bereits bekannten Angebots.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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