Strafrecht
Identitätsirrtum bei sexuellen Berührungen: Teilfreispruch nach enger Auslegung des Strafgesetzes
Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach einen Angeklagten am 7. Oktober 2025 hinsichtlich einer von zwei abgeurteilten Taten aus rechtlichen Gründen frei. Das Amtsgericht hatte ihn wegen sexueller Belästigung und wegen sexuellen Übergriffs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Senat hob die Verurteilung wegen des sexuellen Übergriffs und damit auch die Gesamtstrafe auf. Die Verurteilung wegen der anderen, selbstständigen Tat der sexuellen Belästigung blieb dagegen bestehen. Dafür galt die bereits festgesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro. Der Beschluss bedeutet somit keinen vollständigen Freispruch und enthält keine neue Sachverhaltsdarstellung zu der weiterhin abgeurteilten Belästigung.
Redaktioneller Kernsatz
Identitätsirrtum bei sexuellen Berührungen: Teilfreispruch nach enger Auslegung des Strafgesetzes
Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Teilfreispruch und verbleibende Verurteilung
Festgestellter Irrtum über die Person
Bei der aufgehobenen Verurteilung ging es um sexuelle Berührungen einer Frau, die den Angeklagten irrtümlich für ihren Freund hielt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ließ sie die Handlungen gerade aufgrund dieser Verwechslung zu. Mit entsprechenden Berührungen durch den Angeklagten war sie nicht einverstanden; dieser hatte die Situation erkannt und billigend in Kauf genommen. Das Amtsgericht bewertete die Identität des Sexualpartners als so eng mit der Handlung verbunden, dass es den Irrtum nicht lediglich als unbeachtlichen Beweggrund ansah. Das Oberlandesgericht stellte den festgestellten Irrtum nicht in Abrede. Es beanstandete vielmehr die strafrechtliche Schlussfolgerung, die das Amtsgericht daraus gezogen hatte.
Gegenstand der Revisionsprüfung
Der Angeklagte hatte die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Nach Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung wurde seine Revision geprüft. Auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragte den Teilfreispruch. Im Revisionsverfahren war zu untersuchen, ob die festgestellten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale der angewandten Strafvorschrift erfüllten. Im Mittelpunkt stand § 177 Absatz 1 StGB, der sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person erfasst. Der Senat betonte, dass die sexuelle Selbstbestimmung auch die freie Wahl des Partners umfasst. Daraus leitete er jedoch keinen allgemeinen strafrechtlichen Schutz gegen jede Täuschung oder jeden Irrtum bei sexuellen Kontakten ab.
Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens
Nach der Auslegung des Gerichts musste sich ein entgegenstehender Wille auf die konkrete Handlung beziehen und für einen objektiven Dritten erkennbar werden. Das konnte durch Worte, schlüssiges Verhalten oder auch den Zusammenhang der Beziehung und vorausgegangene Verhaltensweisen geschehen. Ein allgemeiner innerer Vorbehalt, sexuelle Kontakte nur mit selbst ausgewählten Personen zu wollen, genügte dem Senat für Absatz 1 nicht. Hier hatte die Frau wegen der Verwechslung während des Geschehens gerade keinen Widerwillen gegen die wahrgenommenen Handlungen zum Ausdruck gebracht. Ihr Verhalten nach Aufklärung des Irrtums ersetzte nach dieser Beurteilung keine entsprechende Äußerung im maßgeblichen Tatzeitpunkt. Die Entscheidung verlangt dabei keine körperliche Gegenwehr als eigenständiges gesetzliches Merkmal.
Abgrenzung zu anders gearteten Täuschungen
Das Amtsgericht hatte seine Beurteilung auch mit der Rechtsprechung zum sogenannten Stealthing verglichen. Der Senat hielt diese Übertragung für nicht tragfähig. In den herangezogenen Fällen war zuvor erkennbar erklärt worden, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr abgelehnt werde; die betroffene Person bemerkte anschließend den Verstoß gegen diesen fortbestehenden Willen nicht. Im hier entschiedenen Sachverhalt sah das Gericht dagegen einen Irrtum über die handelnde Person, ohne entsprechende Feststellung eines zuvor geäußerten Willens gegen die konkreten Berührungen. Diese Unterscheidung war Teil seiner rechtlichen Begründung. Sie besagt nicht, dass Täuschungen stets ohne Bedeutung wären oder dass jede andere Fallgestaltung mit einem Identitätsirrtum dieselbe strafrechtliche Bewertung erfahren müsste.
Gesetzesauslegung und weitere Tatbestände
Zur Begründung verwies der Senat auf die Entstehungsgeschichte der Reform des Sexualstrafrechts von 2016 und die Systematik des § 177 StGB. Situationen, in denen eine Person keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann, werden in Absatz 2 gesondert erfasst. Auch die Istanbul-Konvention verstand das Gericht nicht als Grundlage dafür, Absatz 1 über seine gesetzlichen Grenzen hinaus zu einem allgemeinen Täuschungstatbestand auszubauen. Maßgeblich war ferner das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot: Über den Umfang der Strafbarkeit müsse der Gesetzgeber entscheiden. Ein aus Sicht des Gerichts möglicherweise rechtspolitisch erwünschtes Ergebnis durfte deshalb nicht allein durch eine erweiternde Auslegung erreicht werden.
Keine festgestellte Überraschungssituation
Der Senat prüfte ausdrücklich auch das Ausnutzen eines Überraschungsmoments nach § 177 Absatz 2 Nummer 3 StGB. Er verneinte diese Voraussetzung anhand des festgestellten mehraktigen Geschehens. Die Frau hatte die aufeinanderfolgenden Berührungen wahrgenommen und aufgrund ihres Irrtums zugelassen. Nach Auffassung des Gerichts fehlte damit eine Situation, in der sie wegen eines plötzlichen Übergriffs keine Gelegenheit gehabt hätte, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder rechtzeitig kundzutun. Die Ursache ihres Verhaltens lag nach den bindend zugrunde gelegten Feststellungen in der Personenverwechslung, nicht in einer zeitlichen Überrumpelung. Der Beschluss darf deshalb nicht als Aussage verstanden werden, dass bei fehlender erkennbarer Ablehnung eine Prüfung anderer Tatbestandsvarianten entbehrlich wäre.
Ergebnis für diese Tat und die Verfahrenskosten
Auch eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB verneinte der Senat für gerade diese zweite Tat. Er begründete das damit, dass die Betroffene die konkreten Berührungen während des Geschehens irrtumsbedingt zugelassen habe und die erhebliche Beeinträchtigung nach seiner Bewertung erst mit der späteren Erkenntnis des Irrtums eingetreten sei. Deshalb erfolgte der Teilfreispruch unmittelbar, ohne neue Tatsachenverhandlung und ohne eine abweichende Feststellung des tatsächlich geschehenen Ablaufs. Die andere Verurteilung blieb nach rechtlicher Prüfung unverändert. Vier Fünftel der Verfahrenskosten beider Instanzen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Den verbleibenden Anteil trug der Angeklagte. Eine mögliche gesetzgeberische Neubewertung der Identitätstäuschung stellte der Senat ausdrücklich als rechtspolitische Frage dar.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung ist sorgfältig von einer allgemeinen Bewertung wirksamer Zustimmung zu unterscheiden. Der Senat behandelte die Reichweite bestimmter Straftatbestände anhand festgestellter Tatsachen und hob die Bedeutung der Partnerwahl für die sexuelle Selbstbestimmung ausdrücklich hervor. Für eine Fallprüfung bleiben Zeitpunkt, Wahrnehmung, vorausgegangene Kommunikation und mögliche Einschränkungen der Willensbildung entscheidend. Der Teilfreispruch lässt sich deshalb nicht auf sämtliche Situationen mit Täuschung oder Personenverwechslung übertragen. Ebenso muss bei der Darstellung sichtbar bleiben, dass die Verurteilung wegen einer anderen sexuellen Belästigung bestehen blieb. Der Beitrag gibt die gerichtliche Auslegung im Oktober 2025 wieder und bewertet kein weiteres Geschehen.