Strafrecht

Messerangriff auf Kundgebung: Lebenslange Freiheitsstrafe mit besonderer Schuldschwere

Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten am 16. September 2025 wegen eines tödlichen Messerangriffs auf einen Polizeibeamten und weiterer Angriffe auf fünf Menschen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe. Es stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Der Schuldspruch umfasst einen Mord, vier versuchte Morde jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie eine weitere gefährliche Körperverletzung. Trotz des außerordentlich kurzen Geschehens behandelte der Senat die Angriffe auf die sechs Geschädigten als selbständige Taten. Die ausführliche Begründung unterscheidet sorgfältig zwischen dem übergreifenden Anschlagsplan, den einzelnen Verletzungshandlungen und den jeweils nachweisbaren subjektiven Voraussetzungen. Eine Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt ordnete das Gericht nicht an.

Redaktioneller Kernsatz

Messerangriff auf Kundgebung: Lebenslange Freiheitsstrafe mit besonderer Schuldschwere

Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verurteilung und Gegenstand

Tatplan und Beweisgrundlage

Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte der Ideologie des sogenannten Islamischen Staates zugewandt. Für den 31. Mai 2024 plante er einen Angriff auf eine Kundgebung der Bürgerbewegung Pax Europa. Er wollte deren islamkritischen Aktivisten MS und möglichst viele weitere Angehörige oder Unterstützer der Veranstaltung töten. Auch Polizeibeamte hatte er als Vertreter des von ihm abgelehnten demokratischen Staates in seinen Tatplan einbezogen. Schließlich wollte er selbst durch einen Polizeischuss sterben. Das Gericht stützte diese Feststellungen unter anderem auf ausgewertete Chats, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und den rekonstruierten Ablauf. Die Darstellung des Angeklagten, ursprünglich ausschließlich MS töten und anschließend fliehen zu wollen, überzeugte den Senat nicht.

Ablauf und Folgen

Der Angeklagte griff zunächst den auf die Veranstaltung konzentrierten MS überraschend an. Als andere Menschen eingriffen, verletzte er nacheinander weitere Personen mit dem Messer. Zwei Helfer konnten ihn zeitweise festhalten. Ein hinzukommender Mann missverstand die Situation und schlug auf einen der Helfer ein, wodurch sich der Angreifer wieder lösen konnte. Der Polizeibeamte RL war damit beschäftigt, diesen eingreifenden Mann am Boden zu fixieren. Der Angeklagte näherte sich RL von hinten und versetzte ihm zwei Stiche. Erst ein Polizeischuss beendete den Angriff. RL starb später an der Kopfverletzung; mehrere Überlebende erlitten schwere Verletzungen und anhaltende körperliche oder psychische Beeinträchtigungen.

Mordmerkmale und Todesursache

Die Tötung von RL wertete das Gericht wegen niedriger Beweggründe als Mord. Der Angeklagte habe ihm als Repräsentanten der demokratischen Ordnung das Lebensrecht abgesprochen. Dagegen verneinte der Senat Heimtücke: Zwar hatte RL das Messer nicht erkannt; nicht auszuschließen war aber, dass er mit einem körperlichen Angriff rechnete. Die bloße Unterschätzung dessen Gefährlichkeit begründete hier keine Arglosigkeit. Dass später lebenserhaltende Maßnahmen entsprechend dem angenommenen Patientenwillen beendet wurden, unterbrach die Zurechnung des Todes nicht. Diese Entscheidung knüpfte an die tödliche Verletzung an und eröffnete keinen davon unabhängigen Ursachenverlauf. Beim überraschenden ersten Angriff auf MS bejahte das Gericht hingegen neben niedrigen Beweggründen auch Heimtücke.

Vorsatz gegenüber den Verletzten

Für die Angriffe auf MS, KS, PZ und JL stellte der Senat jeweils Tötungsabsicht fest. Dabei stellte er nicht allein auf das tatsächlich entstandene Verletzungsbild ab. Beispielsweise hatte der Angeklagte bei PZ in Richtung des Oberkörpers gestochen, obwohl letztlich der Arm getroffen wurde. Anders beurteilte das Gericht die gegen die Beine von MH gerichteten Stiche: Ein dabei bestehender Tötungsvorsatz war nicht nachweisbar. Auch die Vorstellung, MH bei späterer Gelegenheit tödlich anzugreifen, genügte nicht für einen Mordversuch. Ob diese Gelegenheit noch entstehen würde, war bereits nach dem Tatplan offen, weil der Angeklagte mit dem ihn stoppenden Polizeischuss rechnete. Deshalb fehlte ein unmittelbares Ansetzen zur Tötung.

Rücktritt und mehrere Taten

Von den vier Mordversuchen war der Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten. Der Wechsel zu einem anderen Opfer bedeutete nach den Feststellungen lediglich eine vorübergehende Unterbrechung, keinen endgültigen Verzicht auf dessen Tötung. Bei KS und JL hatte er sich zudem keine Vorstellung darüber gebildet, ob die bereits zugefügten Verletzungen tödlich sein würden. Das Gericht behandelte diese Versuche als beendet. Die Annahme sechs selbständiger Taten begründete es mit der gezielten Auswahl der jeweils angegriffenen Person. Der räumliche und zeitliche Zusammenhang allein fasste die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter nicht zu einer Tat zusammen. Hinzu kamen Unterschiede zwischen dem Überraschungsangriff auf MS und den folgenden offenen Angriffen sowie den jeweiligen Tatmotiven.

Schuldfähigkeit und Strafzumessung

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit schloss der Senat nach psychiatrischer Begutachtung aus. Die festgestellte Radikalisierung, berichtete Kopfschmerzen und narzisstische Persönlichkeitszüge belegten keine relevante Störung im Sinne der strafrechtlichen Schuldfähigkeitsregeln. Die planvolle Vorbereitung sprach außerdem gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung durch einen Affekt. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht unter anderem fehlende Vorstrafen, das weitgehende Geständnis, seine eigene schwere Verletzung und belastende Haftbedingungen. Gegen ihn sprachen insbesondere die schweren Folgen für die Opfer. Für die vier Mordversuche verhängte es Einzelstrafen zwischen fünf und neun Jahren, für die gefährliche Körperverletzung an MH ein Jahr. Der vollendete Mord führte zur lebenslangen Einzelstrafe und damit zur lebenslangen Gesamtstrafe.

Schuldschwere und Sicherungsverwahrung

Die besondere Schuldschwere ergab sich aus der Gesamtwürdigung, insbesondere den fünf mit Tötungsabsicht begangenen Angriffen und ihren Folgen. Eine Aussetzung nach fünfzehn Jahren wäre danach selbst bei dann günstiger Prognose unangemessen. Einen für Sicherungsverwahrung erforderlichen Hang zu erheblichen Straftaten konnte der Senat hingegen nicht sicher feststellen. Die sechs rechtlich selbständigen Taten bildeten für diese Prognose keine voneinander trennbaren Lebenssachverhalte. Für einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung sah er die gesetzlichen Voraussetzungen zwar als erfüllt an, übte sein Ermessen aber dagegen aus. Der Sicherungszweck werde voraussichtlich bereits durch den lebenslangen Strafvollzug erreicht; zusätzlich könne die Aussicht auf Sicherungsverwahrung eine offene therapeutische Mitarbeit erschweren.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung zeigt, weshalb auch bei einem einheitlichen Anschlag jede Tat gesondert aufgearbeitet werden muss. Für Strafverteidigung und Nebenklage sind Angriffsziel, Wahrnehmungsmöglichkeiten und Vorstellung des Täters bei jedem Wechsel des Opfers entscheidend. Besonders deutlich wird das am Unterschied zwischen den Beinverletzungen von MH und dem Armstreffer bei PZ: Das tatsächliche Trefferbild beantwortet die Vorsatzfrage nicht allein. Ebenso wenig lässt sich aus der besonderen Schuldschwere automatisch auf die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung schließen. Eine belastbare Bewertung muss die Feststellungen zur konkreten Tat von den zusätzlich erforderlichen Grundlagen einer langfristigen Gefährlichkeitsprognose unterscheiden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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