Zivilrecht

Detektivhonorar: Unnötige Ermittlungen und gestaffelte AGB-Zuschläge nicht abrechenbar

Ein Detektivbüro konnte für zwei Observationstage nur einen Teil seiner Rechnung durchsetzen. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies seine Berufung am 19. August 2025 hinsichtlich der verlangten weiteren Vergütung zurück. Von geforderten 6.145,11 Euro brutto blieb es bei einem berechtigten Honorar von 1.880,20 Euro. Dafür gab es zwei unterschiedliche Gründe: Ein Teil der tatsächlich durchgeführten Ermittlungen ging über das vereinbarte Ziel hinaus und war unwirtschaftlich. Daneben hielten mehrere formularmäßige Zuschlagsregelungen einer Inhaltskontrolle nicht stand. Obwohl Auftraggeberin und Detektivbüro beide Unternehmer waren, prüfte das Gericht insbesondere pauschale Fahrtzeiten, Kilometeransätze, Spesen und einen zusätzlichen Verwaltungsaufschlag am Maßstab des AGB-Rechts.

Redaktioneller Kernsatz

Detektivhonorar: Unnötige Ermittlungen und gestaffelte AGB-Zuschläge nicht abrechenbar

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis des Vergütungsstreits

Begrenztes Ermittlungsziel

Die Auftraggeberin, eine GmbH, wollte den Aufenthaltsort des Liquidators eines Unternehmens feststellen lassen. Im Hintergrund stand ein Zivilprozess, in dem dessen Auslandsaufenthalt bis zum 25. Juni 2023 behauptet worden war. Die Observation sollte einen Gegenbeweis liefern. Vertraglich waren zwei Detektive und zwei Einsatzwagen vorgesehen; der ausgewiesene Stundensatz betrug je Detektiv 79 Euro netto. Tatsächlich arbeiteten zwei Mitarbeiter am ersten Tag vier und am zweiten Tag acht Stunden. Am zweiten Vormittag traf ein Mitarbeiter den Liquidator jedoch bereits in Hamburg an. Das widerlegte den behaupteten durchgehenden Auslandsaufenthalt. Um die Beobachtung auch durch den zweiten Mitarbeiter abzusichern, durfte der Einsatz noch bis mittags fortgesetzt werden.

Unwirtschaftliche Fortsetzung

Für die weitere Überwachung bis 15 Uhr und eine zusätzliche Fahrzeugrecherche erkannte der Senat keinen Bezug zum Vertragsziel. Entscheidend war, dass sich die Person in Hamburg aufhielt, nicht weshalb sie dort war oder welchen Tätigkeiten sie nachging. Das dem Detektivbüro eingeräumte pflichtgemäße Ermessen erlaubte die fachliche Ausgestaltung des Auftrags, ermächtigte aber nicht zur Erweiterung seines Gegenstands. Erst in der Berufungsverhandlung behauptete das Büro, die Auftraggeberin habe telefonisch zusätzliche Ermittlungen angeordnet. Diese bestritt das. Das neue Vorbringen wurde wegen Verspätung nicht berücksichtigt. Die Kürzung beruhte deshalb auf dem ursprünglich belegten Auftrag, nicht auf einer generellen Beschränkung zulässiger Observationsdauer.

Rechtlicher Ansatz der Stundenkürzung

Bei einer vereinbarten Stundenvergütung gehört die Erforderlichkeit jeder Arbeitsstunde nach der Entscheidung nicht bereits zu den Voraussetzungen des Honoraranspruchs. Der Auftragnehmer muss seine Tätigkeit aber als vertragliche Nebenpflicht wirtschaftlich organisieren. Verletzt er diese Pflicht, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1 BGB zustehen, der ihn von der Vergütung des unnötigen Aufwands freistellt. Auf diesem Weg entfielen hier die überflüssigen Stunden. Der Senat übertrug diese Grundsätze ausdrücklich auch auf den vorliegenden Dienstvertrag. Die tatsächliche Ableistung der Stunden stand dabei nicht zur Diskussion. Ein verspäteter Einwand der Auftraggeberin gegen die Stundendokumentation war bereits erstinstanzlich zurückgewiesen worden und blieb ausgeschlossen.

Fahrtzeiten und Inhaltskontrolle

Davon getrennt prüfte das Gericht die vertraglichen Zuschläge. Echte Abreden über den Preis der Hauptleistung unterliegen grundsätzlich keiner inhaltlichen Preiskontrolle. Kontrollfähig können dagegen Preisnebenabreden sein, die von gesetzlichen Regeln oder dem Vertragsleitbild abweichen. So behandelte der Senat die zusätzliche Berechnung jeweils einer vollen Stunde für Anfahrt und Rückfahrt jedes Mitarbeiters. Sie konnte selbst bei kurzen Wegen eine Vergütung ohne entsprechende Arbeitsleistung erzeugen und nach der maßgeblichen Auslegung Fahrtzeiten doppelt erfassen. Auch die Aufrundung angefangener Stunden benachteiligte die Auftraggeberin. Die Unternehmereigenschaft schloss diese Bewertung nicht aus, weil auch eine gewerbliche Kundin den besonderen Ermittlungsaufwand regelmäßig nicht aus eigener Fachkenntnis beurteilen kann. Eine Reduzierung der unwirksamen Aufrundungsregel auf eine möglicherweise noch angemessene Zeiteinheit lehnte das Gericht ausdrücklich ab.

Kilometer, Spesen und Verwaltungsaufwand

Die Kilometerregelung garantierte zwanzig Kilometer je Einsatzwagen und Stunde, ließ aber zusätzlich die Abrechnung darüber hinausgehender Fahrten zu. Nach Auffassung des Gerichts verband sie damit einseitig die Vorteile einer Pauschale mit denen einer Aufwandsabrechnung. Einen vergleichbaren Effekt hatte die nachweisfreie Spesenpauschale von acht Euro je Mitarbeiter und angefangener Stunde, zu der bei höheren Kosten weitere belegte Aufwendungen hinzutreten konnten. Ein besonderer Ermittlungsalltag rechtfertigte keinen garantierten Sockelbetrag unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Auch den zwanzigprozentigen Zuschlag für Einsatzleitung, Berichterstattung, Planung, Kommunikation und Nachbereitung beanstandete der Senat. Diese Tätigkeiten ermöglichten beziehungsweise erfüllten die ohnehin geschuldete Hauptleistung; ihnen stand keine eigenständige zusätzliche Kundenleistung gegenüber.

Gesamtgestaltung und verbleibendes Honorar

Zusätzlich bewertete das Gericht das Zusammenspiel der Vergütungsregelungen als intransparent. Hervorgehobenen Preisen von 79 Euro je Detektivstunde und 1,60 Euro je Fahrzeugkilometer folgten über mehrere Absätze verteilte Mindestansätze und Zuschläge. Diese erhöhten die tatsächliche Belastung erheblich und waren teilweise schwer voneinander abzugrenzen. Der Kunde konnte deshalb das Preisgefüge nicht hinreichend zuverlässig erfassen. Das Transparenzgebot galt auch im Verhältnis zweier Unternehmen. Berechtigt blieben achtzehn Observationsstunden zum vereinbarten Stundensatz sowie vier zuschlagspflichtige Stunden mit jeweils 39,50 Euro netto. Zusammen ergaben sie 1.580 Euro netto beziehungsweise 1.880,20 Euro brutto. Die Rechnungskürzung bedeutete somit nicht, dass die gesamte ordnungsgemäß ausgeführte Detektivleistung unentgeltlich blieb.

Begrenzte Revisionszulassung

Die Kosten des Berufungsverfahrens trug das Detektivbüro. Die Revision ließ der Senat ausschließlich hinsichtlich der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Er verwies auf unterschiedliche instanzgerichtliche Bewertungen, den bundesweiten Einsatz der Klauseln und offene Fragen zur Abgrenzung von Hauptpreis und Preisnebenabrede. Auch die Übertragung der Rechtsprechung zu pauschaler Stundenaufrundung auf Unternehmerverträge ohne gesetzliche Vergütungsvorgaben hielt er für klärungsbedürftig. Die Kürzung wegen unnötiger und unwirtschaftlicher Ermittlungsmaßnahmen erfasste die Zulassung dagegen ausdrücklich nicht. Die Zulassung eröffnet damit eine weitere gerichtliche Kontrolle dieses abgegrenzten Komplexes; ein Ergebnis eines solchen Rechtsmittelverfahrens ergibt sich aus dem hier besprochenen Urteil nicht.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall verlangt zwei getrennte Prüfungen: Welche Ermittlungen deckte der konkrete Auftrag, und auf welcher wirksamen Grundlage wurden deren Kosten berechnet? Eine präzise Ausgangsfrage kann die abrechenbare Tätigkeit deutlich begrenzen, sobald der benötigte Beweis gesichert ist. Auftragserweiterungen sollten deshalb zeitnah und nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei der Rechnungsprüfung genügt der auffällige Stundensatz nicht; Mindestzeiten, Fahrtansätze und aufeinander aufbauende Zuschläge können die eigentliche Belastung bestimmen. Für Vertragsgestalter ist außerdem die begrenzte Revisionszulassung relevant: Die im Urteil vertretene AGB-Bewertung darf ohne weiteren Nachweis nicht als höchstrichterlich abschließend bestätigt dargestellt werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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