Familienrecht

Versorgungsausgleich: Versehentliche Nullwerte bleiben trotz Rechtsmittelverzicht berichtigungsfähig

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte am 18. Juli 2025 die Berichtigung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Das Familiengericht hatte mehrere private Versorgungsanrechte des Ehemanns versehentlich mit dem Wert null in sein Berechnungsprogramm eingegeben, obwohl die Auskünfte der Versorgungsträger erhebliche Ausgleichswerte auswiesen. Der Ehemann wandte sich gegen die nachträgliche Korrektur. Seine sofortige Beschwerde blieb erfolglos: Soweit ihn die Änderungen nicht benachteiligten, war sie bereits unzulässig; hinsichtlich der zu seinen Lasten ausgeglichenen Anrechte war sie unbegründet. Entscheidend war, dass die Fehler aus dem zugänglichen Verfahrensstoff objektiv erkennbar waren und keine nachträgliche Änderung der rechtlichen Bewertung darstellten. Der Beschwerdeführer musste die Kosten tragen.

Redaktioneller Kernsatz

Versorgungsausgleich: Versehentliche Nullwerte bleiben trotz Rechtsmittelverzicht berichtigungsfähig

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berichtigung fehlerhaft eingegebener Versorgungswerte

Ausgangsentscheidung nach der Scheidung

Das Amtsgericht Aalen hatte die Ehe im Dezember 2024 geschieden und den Versorgungsausgleich für die Ehezeit von Juli 2010 bis September 2021 geregelt. Dabei wurden unter anderem gesetzliche Rentenanrechte beider Ehegatten sowie einzelne weitere Versorgungen geteilt. Unmittelbar nach der Verkündung verzichteten beide Ehegatten auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel gegen Scheidung und Folgesachen. Eine Versicherung erhielt den Beschluss später und wies im Januar 2025 darauf hin, dass die Feststellung fehlender ehezeitlicher Anrechte bei ihr falsch sei. Bereits ihre Auskunft von November 2021 hatte einen Ehezeitanteil von 19.766,77 Euro und einen Ausgleichswert von 9.758,39 Euro ausgewiesen. Sie bat um Korrektur und legte vorsorglich Rechtsmittel ein.

Entdeckung mehrerer Fehler

Daraufhin überprüfte das Familiengericht die Berechnung. Es teilte den Beteiligten mit, dass nicht nur dieses Anrecht, sondern auch weitere Positionen mit falschen Werten berücksichtigt worden seien, und übersandte eine neue Berechnung. Die Ehefrau befürwortete die Berichtigung; der Ehemann widersprach weitgehend. Der schließlich im Mai 2025 erlassene Berichtigungsbeschluss erfasste insbesondere vier erhebliche private Anrechte des Ehemanns. Neben dem genannten Wert von 9.758,39 Euro betraf dies 5.995,64 Euro, 4.892,26 Euro und 14.259,38 Euro. Anstelle dieser beauskunfteten Beträge war jeweils null eingegeben worden. Die Korrektur führte nun zur internen Teilung zugunsten der Ehefrau. Ein weiteres geringfügiges Anrecht wurde dagegen nicht ausgeglichen.

Rechtsmittelverzicht schließt Berichtigung nicht aus

Für die Korrektur einer Versorgungsausgleichsentscheidung gilt § 42 FamFG. Das bleibt auch dann so, wenn sie Teil eines Scheidungsverbundbeschlusses ist: Die verbundenen Verfahrensgegenstände behalten insoweit ihre eigenen Verfahrensregeln. Der zuvor erklärte Rechtsmittelverzicht stand deshalb weder einer Berichtigung noch einer sofortigen Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss entgegen. Das Gesetz sieht diese Korrektur gerade außerhalb des gewöhnlichen Rechtsmittelverfahrens vor. Auch ein Verfahrensfehler des Amtsgerichts hinderte das Oberlandesgericht nicht an seiner Entscheidung. Obwohl das Familiengericht die Beschwerde unmittelbar vorgelegt hatte, ohne zuvor über eine Abhilfe zu entscheiden, durfte der Senat in der Sache befinden. Die Prüfung endete also nicht bereits an diesen Verfahrensfragen.

Beschwer muss für die angegriffene Änderung bestehen

Allerdings durfte der Ehemann nicht jede Änderung allein deshalb angreifen, weil sie im Berichtigungsbeschluss enthalten war. Auch die sofortige Beschwerde verlangt eine eigene nachteilige Betroffenheit. Für mehrere angegriffene Absätze fehlte diese. Insoweit verwarf der Senat das Rechtsmittel als unzulässig, ohne die Berechtigung der jeweiligen Berichtigung inhaltlich prüfen zu müssen. Anders lag es bei den vier zusätzlich zu Lasten des Ehemanns geteilten privaten Anrechten. Hier bestand eine Beschwer, sodass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen der Berichtigung prüfte. Diese Aufteilung des Ergebnisses ist wesentlich: Der Beschluss bestätigt nicht unterschiedslos sämtliche Änderungen durch eine umfassende Sachprüfung, sondern trennt fehlende Zulässigkeit und unbegründete Angriffe.

Offenbare Unrichtigkeit oder neue Sachentscheidung

§ 42 FamFG erlaubt die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern sowie vergleichbaren offenbaren Unrichtigkeiten. Es muss sich um eine versehentliche Abweichung zwischen dem vom Gericht Gewollten und dem tatsächlich Erklärten handeln. Hat das Gericht hingegen einen falschen rechtlichen Schluss gezogen oder seinen Entscheidungswillen fehlerhaft gebildet, lässt sich das nicht auf diesem Weg nachträglich ändern. Auch ein Computerfehler ist deshalb nicht automatisch berichtigungsfähig. Ein lediglich intern gebliebenes Versehen, das sich erst durch zusätzliche Beweiserhebung aufklären ließe, genügt nicht. Die Beteiligten müssen die Unrichtigkeit vielmehr aus dem ihnen zugänglichen Inhalt des Verfahrens erkennen können. Maßgeblich ist eine objektive Erkennbarkeit, nicht die spätere bloße Erklärung des Gerichts.

Warum die Nullwerte hier erkennbar falsch waren

Für diese Erkennbarkeit durfte der Senat den gesamten Verfahrensinhalt heranziehen. Die Fehler mussten weder unmittelbar aus dem Tenor hervorgehen noch auf den ersten Blick auffallen. Im konkreten Fall enthielt die Unterakte zum Versorgungsausgleich die Auskünfte der Versicherungen mit den maßgeblichen, nicht geringfügigen Werten. Ihnen standen die durchgehend mit null angesetzten privaten Anrechte im verwendeten WinFam-Programm gegenüber. Aus diesem Zusammenhang ergab sich die Unrichtigkeit nach Auffassung des Oberlandesgerichts eindeutig. Es handelte sich um unachtsame Eingaben, die nicht mit dem rechtlichen Denkprozess der Entscheidungsfindung zusammenhingen. Die nachträgliche Teilung korrigierte somit die technische Umsetzung der vorhandenen Entscheidungsgrundlagen und stellte keine neu vorgenommene Rechtsanwendung dar.

Folgen der erfolglosen Beschwerde

Der Senat beließ es daher bei der Korrektur der vier streitigen Ausgleichswerte. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass die wirtschaftliche Tragweite einer Berichtigung deren Zulässigkeit nicht allein bestimmt. Auch erhebliche Beträge können betroffen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit vorliegen. Umgekehrt eröffnet ein niedrig angesetztes oder vergessenes Anrecht nicht schon für sich die Möglichkeit, eine abgeschlossene Entscheidung neu zu bewerten. Hier trugen die konkreten Versicherungsauskünfte und die dokumentierten Nulleingaben die Abgrenzung. Die Rechtsbeschwerde wurde nach dem veröffentlichten Entscheidungsvermerk nicht zugelassen; dort wird die Entscheidung als rechtskräftig bezeichnet. Neben den Verfahrenskosten fiel dem Ehemann die Gebühr für die erfolglose Beschwerde zur Last.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer auffälligen Versorgungsausgleichsentscheidung sollten Tenor, Berechnung und Versorgungsträgerauskünfte zusammen gelesen werden. Nur so lässt sich unterscheiden, ob ein Wert rechtlich anders beurteilt oder lediglich falsch in die Berechnung übernommen wurde. Die Berichtigung ersetzt kein versäumtes Rechtsmittel gegen eine Sachentscheidung. Sie kann aber auch nach einem Rechtsmittelverzicht offenstehen, wenn ein objektiv erkennbarer Übertragungsfehler vorliegt. Für eine Beschwerde muss zusätzlich jede angegriffene Änderung auf ihre eigene nachteilige Wirkung geprüft werden. Im vorliegenden Fall war gerade die durchgehende Eingabe null trotz vorhandener erheblicher Ausgleichswerte ausschlaggebend, nicht allein die spätere Unzufriedenheit eines Ehegatten mit dem Ergebnis.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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