Familienrecht

Schwere eheliche Gewalt kann den Versorgungsausgleich vollständig ausschließen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Scheidungsverfahren den Versorgungsausgleich zwischen den früheren Ehegatten vollständig ausgeschlossen. Maßgeblich waren langjährige schwere körperliche und psychische Misshandlungen der Ehefrau durch ihren Ehemann. Nach der Gesamtwürdigung des Senats wäre es grob unbillig gewesen, ihn an ihren während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten zu beteiligen. Der Beschluss betrifft damit die Verteilung der Altersversorgung im konkreten Scheidungsfall. Er spricht weder Schadensersatz noch eine zusätzliche strafrechtliche Sanktion zu. Auch eine lediglich zeitweise Begrenzung des Ausgleichs genügte dem Gericht angesichts des Gewichts und der Dauer der festgestellten Übergriffe nicht. Der Ausschluss erfasste den Versorgungsausgleich insgesamt und damit beide Ausgleichsrichtungen.

Redaktioneller Kernsatz

Schwere eheliche Gewalt kann den Versorgungsausgleich vollständig ausschließen

Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ergebnis

Versorgungsanrechte

Die Beteiligten hatten im September 2017 geheiratet und lebten seit September 2023 getrennt. Für den Versorgungsausgleich war die Ehezeit vom 1. September 2017 bis zum 30. November 2023 maßgeblich. Das Familiengericht hatte zunächst verschiedene gesetzliche und betriebliche Versorgungsanrechte ausgeglichen. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau sollten 5,0933 Entgeltpunkte zugunsten des Ehemanns übertragen werden; umgekehrt betraf die Teilung seiner gesetzlichen Rentenanrechte 2,2006 Entgeltpunkte zugunsten der Ehefrau. Hinzu kamen mehrere betriebliche Anrechte der Ehefrau. Diese unterschiedlichen Versorgungspositionen bildeten den Gegenstand ihrer Beschwerde. Die Ehefrau verlangte einen vollständigen Ausschluss wegen grober Unbilligkeit, während der Ehemann die Zurückweisung ihres Rechtsmittels beantragte.

Dokumentierte Übergriffe

Der Senat stützte seine Würdigung auf umfangreiche Nachrichten, polizeiliche Unterlagen, Aufzeichnungen und eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung. Die dokumentierte Kommunikation zeigte über Jahre massive Herabsetzungen, Drohungen und Einschüchterungen. Dazu gehörten Situationen, in denen die Ehefrau ausgesperrt war, Angst vor erneuten Schlägen äußerte oder wegen der Eskalation die Polizei verständigte. Die Äußerungen standen nach der Bewertung des Gerichts nicht vereinzelt neben einer ansonsten konfliktbelasteten Beziehung. Zusammen mit den nachgewiesenen Gewalttaten belegten sie ein länger andauerndes Muster körperlicher und psychischer Misshandlung. Das Gericht musste daher nicht ausschließlich zwischen widersprechenden nachträglichen Schilderungen der beiden Ehegatten entscheiden, sondern konnte mehrere unterschiedliche Erkenntnisquellen zusammenführen.

Strafrechtliche Feststellungen und Folgen

Ein rechtskräftiger Strafbefehl vom August 2024 verhängte gegen den Ehemann 130 Tagessätze wegen zweier Körperverletzungen, einer gefährlichen Körperverletzung und eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz. Zu den zugrunde liegenden Handlungen gehörten Schläge gegen den Körper der Ehefrau und das Werfen eines Messers in Richtung ihres Gesichts. Beim Abwehren erlitt sie eine Schnittverletzung am Arm. Bei einem weiteren Vorfall hielt der Ehemann sie auf dem Bett fest und schlug auf Kopf und Oberkörper ein. Außerdem missachtete er ein gerichtliches Kontaktverbot durch das Einlegen einer Puppe und eines Briefs in das gemeinsam benutzte Postfach. Die Ehefrau litt unter erheblichen psychischen Folgen einschließlich einer posttraumatischen Belastungsstörung und musste teilstationär behandelt werden.

Maßstab der Härteklausel

Rechtlicher Ausgangspunkt war § 27 VersAusglG. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Entscheidend ist, ob die gesamten Umstände eine Abweichung von der grundsätzlich vorgesehenen hälftigen Teilhabe rechtfertigen. Der Senat stellte heraus, dass schwere Straftaten gegen den anderen Ehegatten einen Ausschluss tragen können, wenn insbesondere die körperlichen und psychischen Folgen eine Beteiligung an dessen Altersversorgung unerträglich erscheinen lassen. Das kann auch Anrechte erfassen, die schon vor einzelnen Gewalttaten innerhalb der Ehe erworben wurden. Die Prüfung beschränkt sich deshalb nicht auf eine rechnerische Abgrenzung der Monate nach dem letzten Übergriff. Sie verlangt eine Gesamtbewertung des ehelichen Geschehens und seiner Folgen.

Gesamtwürdigung und Beweisgrundlage

Diese hohe Schwelle sah das Oberlandesgericht hier überschritten. Es bewertete die über mehrere Jahre nachgewiesenen Handlungen als rechtswidrige und schuldhafte Misshandlung von erheblicher Intensität. Belastungen des Ehemanns aus seiner eigenen Kindheit und spätere persönliche Probleme änderten daran nichts. Selbst seine Darstellung bot dem Senat keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit oder eine Rechtfertigung der Übergriffe. Zwei Ton- und Bildaufzeichnungen durfte das Gericht nach einer auf die besonderen Umstände bezogenen Interessenabwägung berücksichtigen; ihr Inhalt war zwischen den Beteiligten nicht streitig. Daraus folgt keine allgemeine Aussage über die Zulässigkeit privater Aufzeichnungen in anderen Familienverfahren. Tragend war das Zusammenwirken dieser konkreten Beweismittel mit den weiteren Unterlagen und den strafrechtlichen Feststellungen.

Versöhnungsversuche und wirtschaftliche Verhältnisse

Dass die Ehefrau dem Ehemann zwischenzeitlich verziehen und eine Versöhnung versucht hatte, hinderte den Ausschluss nicht. Der Senat maß diesen Umständen keine Wirkung bei, durch die die schweren Übergriffe für den Versorgungsausgleich unbeachtlich geworden wären. Ebenso wenig überzeugte ihn eine Einordnung als bloß übliche Auseinandersetzungen innerhalb einer krisenhaften Ehe. Die Folgen für die Ehefrau und die Intensität der gegen sie gerichteten Handlungen blieben ausschlaggebend. Auch Unterschiede bei den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen rechtfertigten keinen teilweisen Ausgleich. Die unterschiedlichen beruflichen Entwicklungen der Beteiligten ließen angesichts der festgestellten Misshandlungen die vollständige Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz nicht ihrerseits als unangemessen erscheinen. Eine pauschale Einkommensgrenze oder allgemeine Ausschlussregel entwickelte das Gericht daraus nicht.

Verfahrensabschluss

Einen erneuten Erörterungstermin hielt der Senat nicht für erforderlich. Ein solcher Termin hatte bereits in erster Instanz stattgefunden; zusätzliche Erkenntnisse durch eine Wiederholung waren nach seiner Einschätzung nicht zu erwarten. Auf diese beabsichtigte Vorgehensweise hatte das Gericht zuvor hingewiesen. Es entschied deshalb auf der vorhandenen Tatsachen- und Beweisgrundlage und änderte den Versorgungsausgleich dahin ab, dass er vollständig unterbleibt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens musste der Ehemann tragen. Der Verfahrenswert wurde auf 9.900 Euro festgesetzt; die Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu. Für die Einordnung des Beschlusses bleibt wesentlich, dass die Ausnahme auf der belegten außergewöhnlichen Schwere dieses Falls und nicht schon auf dem Scheitern der Ehe beruhte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss zeigt, welche Bedeutung eine nachvollziehbare Dokumentation schwerer ehelicher Gewalt für den Versorgungsausgleich haben kann. Strafentscheidungen, ärztlich dokumentierte Folgen und zeitnah entstandene Nachrichten können eine Gesamtwürdigung ermöglichen, die über die Gegenüberstellung späterer Parteidarstellungen hinausgeht. Versöhnungsversuche schließen eine Berufung auf die Härteklausel dabei nicht automatisch aus. In der Beratung sollten die betroffenen Versorgungsanrechte und die tatsächlichen Belastungen gemeinsam geprüft werden. Ein vollständiger Ausschluss bleibt eine Ausnahme und verlangt eine fallbezogene Begründung. Aus der hier erfolgten Verwertung von Aufzeichnungen lässt sich zudem keine allgemeine Erlaubnis ableiten, Gespräche vorsorglich aufzuzeichnen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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