Zivilrecht
Dieselklage scheitert am korrigierten Verkaufserlös und den Nutzungsvorteilen
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit einem Dieselfahrzeug trotz festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen im Ergebnis abgewiesen. Der Senat bejahte zunächst eine Haftung der Herstellerin und bewertete den Differenzschaden mit zehn Prozent des Kaufpreises. Dieser Schaden wurde jedoch durch anzurechnende Nutzungsvorteile und einen korrigierten Verkaufswert vollständig aufgezehrt. Der Käufer hatte das Fahrzeug für 4.000 Euro in Zahlung gegeben, ohne nach Auffassung des Gerichts den Marktwert zuvor hinreichend abzuklären. Er musste sich deshalb so behandeln lassen, als habe er 7.122,60 Euro erzielt. Wegen der rechtlichen Maßstäbe für diesen Mitverschuldenseinwand ließ der Senat die Revision zu.
Redaktioneller Kernsatz
Dieselklage scheitert am korrigierten Verkaufserlös und den Nutzungsvorteilen
Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ergebnis trotz Haftung dem Grunde nach
Kauf und Weiterverkauf
Der Kläger hatte im Mai 2017 einen Mercedes-Benz E 250 CDI mit dem Motor OM 651 und einer Typgenehmigung nach Euro 5 für 20.000 Euro gekauft. Der Kilometerstand betrug damals 119.000. Im September 2020 gab er das Fahrzeug bei 205.000 Kilometern an ein Autohaus weiter. Unstreitig wies es normale Gebrauchsspuren und keinen Unfallschaden auf, obwohl der Weiterverkaufsvertrag einen solchen auswies. Zunächst hatte der Kläger weitergehenden Schadensersatz verlangt. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage vollständig abgewiesen und eine sittenwidrige Schädigung verneint. Im Berufungsverfahren beschränkte er sein Hauptbegehren schließlich auf den Differenzschaden von fünf bis fünfzehn Prozent des Kaufpreises. Die Herstellerin bestritt ihre Haftung und wandte unter anderem den zu niedrigen Verkaufspreis, ein Softwareupdate sowie Verjährung ein.
Unzulässige Technik und Verschulden
Der Senat stellte für den Kaufzeitpunkt drei unzulässige Abschalteinrichtungen fest: eine von der Außentemperatur abhängige Abgasrückführung, eine zusätzliche Steuerung nach der Motorstarttemperatur und eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Diese Einrichtungen reduzierten nach seiner Bewertung die Emissionskontrolle auch unter normalen Betriebsbedingungen. Den behaupteten Schutz des Motors hielt das Gericht nicht für ausreichend konkret dargelegt. Hinsichtlich der Kühlmittelregelung gelang der Herstellerin außerdem keine Entlastung durch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum. Bereits ein tatsächlicher Rechtsirrtum der zuständigen Mitarbeiter oder Repräsentanten war nicht ausreichend belegt. Ob bei den anderen Einrichtungen eine Entlastung möglich gewesen wäre, konnte deshalb offenbleiben. Für die Haftung wegen einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung genügte der festgestellte schuldhafte Verstoß.
Ausgangsschaden und Nutzungsberechnung
Als Ausgangsbetrag schätzte der Senat den Differenzschaden auf 2.000 Euro. Er betrachtete den Fall innerhalb der herangezogenen Bandbreite als durchschnittlich und sah keinen Anlass, die Zahl der Abschalteinrichtungen schlicht in einen höheren Prozentsatz umzusetzen. Davon getrennt prüfte er die Vorteilsausgleichung. Nutzungsvorteile und Restwert mindern den Differenzschaden nach dem angewandten Modell erst, soweit ihre Summe den Kaufpreis abzüglich des Ausgangsschadens übersteigt. Erreichen sie den gesamten Kaufpreis, bleibt kein Schaden. Für die tatsächlich gefahrenen 86.000 Kilometer setzte der Senat auf Grundlage einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern Nutzungsvorteile von 13.129,77 Euro an. Maßgeblich war dabei der ursprünglich gezahlte Kaufpreis.
Warum der tatsächliche Erlös nicht genügte
Bei einem Weiterverkauf tritt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Erlös an die Stelle des Restwerts. Einen höheren Betrag durfte das Gericht daher nicht allein deshalb verwenden, weil sich nachträglich ein günstigerer Verkauf vorstellen ließ. Erforderlich war eine vorwerfbare Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit. Der Senat verlangte hierfür einen nicht marktgerechten Preis und eine für den Verkäufer bei zumutbaren Bemühungen erkennbare Unterbewertung. Als geeignete Abklärung nannte er beispielsweise mehrere Händlerangebote. Die primäre Darlegungs- und Beweislast lag bei der Herstellerin. Weil diese keine eigenen Kenntnisse über die Verkaufsbemühungen des Klägers hatte, musste dieser jedoch konkret erläutern, welche Marktprüfung er vorgenommen hatte.
Fehlende Angaben und Sicherheitsabschlag
Der Kläger benannte lediglich einen weiteren Autohandel, ohne Zeitpunkt, Ansprechpartner und Angebot ausreichend zu konkretisieren. Auch nach einem gerichtlichen Hinweis genügte das den Anforderungen an seine ergänzende Darlegung nicht. Die Behauptung einer unzureichenden Marktpreisabklärung galt damit als unstreitig. Eine DAT-Abfrage ergab zum Verkaufszeitpunkt einen durchschnittlichen Händlereinkaufspreis von 7.914 Euro. Der Senat verwendete bewusst weder bloße Inseratspreise noch den Händlerverkaufspreis mit dessen Gewinnspanne. Zugleich berücksichtigte er, dass auch ordnungsgemäß eingeholte Angebote unter einem Durchschnittswert liegen können. Deshalb rechnete er nur neunzig Prozent des ermittelten Werts an, also 7.122,60 Euro. Zusammen mit den Nutzungsvorteilen überstieg dieser Betrag den ursprünglichen Kaufpreis; ein ersatzfähiger Restschaden verblieb nicht.
Softwareupdate und Verjährung
Das bereits vor dem Weiterverkauf aufgespielte Softwareupdate trug dieses Ergebnis dagegen nicht. Der Senat behandelte diese Frage ergänzend, obwohl die zuvor vorgenommene Vorteilsanrechnung schon ausreichte. Die Herstellerin hatte nicht nachgewiesen, dass das Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen erheblich reduzierte. Eine temperaturbedingte Einschränkung der Abgasrückführung blieb bestehen; die Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt ersetzte insoweit nicht die eigene zivilgerichtliche Prüfung. Auch die Verjährungseinrede griff nicht durch. Die Herstellerin hatte keinen Zeitpunkt ausreichend dargelegt, zu dem der Kläger die konkret maßgebliche Kühlmittelregelung und die Betroffenheit seines Fahrzeugs kannte. Die ursprünglich weitergehende Klage hatte zudem auch die Verjährung des später verlangten Differenzschadens gehemmt.
Verfahrensstand und Reichweite
Die verlangten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten wurden ebenfalls nicht zugesprochen. Nach der Begründung des Senats fehlte es für diesen Schaden am Schutzbereich der herangezogenen Vorschriften über die Übereinstimmungsbescheinigung; eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung war nicht festgestellt. Die Berufung blieb damit erfolglos und der Kläger trug die Kosten. Die Revision ließ das Gericht ausdrücklich beschränkt auf den Mitverschuldenseinwand wegen eines Verkaufs unter Marktwert zu. Es verwies auf unterschiedliche obergerichtliche Bewertungen und fehlende höchstrichterliche Klärung. Die im Fall angewandte Neunzigprozentberechnung ist deshalb als begründete Bewertung dieses Senats einzuordnen. Aus dem Urteil ergibt sich keine bereits bestätigte allgemeine Mindestverkaufspreisregel und kein späteres Ergebnis eines Revisionsverfahrens.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer während eines Dieselverfahrens das Fahrzeug verkauft oder in Zahlung gibt, sollte die Preisermittlung ebenso sorgfältig dokumentieren wie Kaufpreis und Kilometerstand. Mehrere nachvollziehbare Angebote mit Datum, Ansprechpartner und Fahrzeugzustand können später entscheidend sein. Die Revisionszulassung zeigt zugleich, dass die genaue rechtliche Behandlung eines Mindererlöses in diesem Verfahren gerade überprüfungsbedürftig erschien. Für die Anspruchsberechnung müssen Ausgangsschaden, Nutzungsvorteile und Verkaufserlös getrennt betrachtet werden. Ein festgestellter Verstoß der Herstellerin garantiert deshalb keinen verbleibenden Zahlungsanspruch. Umgekehrt rechtfertigt ein niedriger Preis allein noch nicht ohne Prüfung der konkreten Verkaufsumstände eine Korrektur.