Familienrecht
Versorgungsausgleich trotz Trennung, privatem Verzicht und kleiner Auslandsrente
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Antrag einer geschiedenen Ehefrau zurückgewiesen, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Sie berief sich auf die lange Trennung, eine vermeintlich fehlende Mitwirkung ihres früheren Ehemanns, eine frühere schriftliche Verzichtserklärung und seine österreichischen Pensionsanrechte. Keiner dieser Gesichtspunkte rechtfertigte nach Auffassung des Senats den begehrten Ausschluss. Maßgeblich waren insbesondere die fast 33 Jahre des ehelichen Zusammenlebens, das Fehlen einer formwirksamen Vereinbarung und das vergleichsweise geringe ausländische Anrecht. Dass der Ehemann im Beschwerdeverfahren keinen Antrag stellte und nicht anwaltlich vertreten war, führte ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Gericht musste die Voraussetzungen vielmehr selbstständig prüfen.
Redaktioneller Kernsatz
Versorgungsausgleich trotz Trennung, privatem Verzicht und kleiner Auslandsrente
Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kein Ausschluss wegen Unbilligkeit
Lange Verfahrensgeschichte
Die Ehe war 1980 geschlossen worden. Seit März 2013 lebten die Beteiligten getrennt; der Scheidungsantrag wurde dem damals unbekannt verzogenen Ehemann im November 2017 öffentlich zugestellt. Die Scheidung erfolgte 2018, während das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt blieb. Erst 2022 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Familiengericht eine österreichische Anschrift des Ehemanns mit. Im später fortgeführten Verfahren ordnete das Amtsgericht 2024 die interne Teilung der beiderseitigen deutschen Rentenanrechte an. Aus den Anrechten der Ehefrau waren 9,9824 Entgeltpunkte, aus denen des Ehemanns 4,2278 Entgeltpunkte auf das jeweils andere Versicherungskonto zu übertragen. Ausgleichsansprüche hinsichtlich des österreichischen Anrechts blieben einer späteren Durchführung vorbehalten.
Vorwurf fehlender Mitwirkung
Die Ehefrau meinte, die Verzögerung beruhe auf der fehlenden Beteiligung des Ehemanns am Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren. Der Senat stellte zunächst klar, dass eine Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten den materiellen Versorgungsausgleich nicht schon grob unbillig macht. Hinzu kam, dass eine solche Pflichtverletzung im konkreten Fall nicht feststellbar war. Der Ehemann hatte wegen seines unbekannten Aufenthalts zunächst keine Kenntnis vom Scheidungsverfahren. Nachdem seine Anschrift bekannt geworden war, nahm er an der familiengerichtlichen Verhandlung per Video teil. Seine deutsche Rentenauskunft beruhte auf einem geklärten Versicherungskonto. Lücken im Versicherungsverlauf oder eine hierfür ursächliche mangelnde Mitwirkung waren für das Oberlandesgericht nicht ersichtlich.
Trennung im Verhältnis zur gemeinsamen Ehezeit
Auch die Trennungsdauer trug den begehrten Ausschluss nicht. Die Ehefrau stellte auf das seit 2013 getrennte Leben ab. Für den Versorgungsausgleich war jedoch das gesetzliche Ehezeitende im Oktober 2017 maßgeblich. Innerhalb der auszugleichenden Ehezeit entfielen damit ungefähr viereinhalb Jahre auf die Trennung. Diesen Zeitraum setzte der Senat zu den vorherigen fast 33 Jahren ehelichen Zusammenlebens ins Verhältnis. Eine lange Trennung kann zwar unter besonderen Umständen zur groben Unbilligkeit beitragen. Nach dem angewandten Maßstab muss sie aber zur Dauer der ehelichen Gemeinschaft in keinem angemessenen Verhältnis mehr stehen. Hier überwog die gemeinsame Lebenszeit die maßgebliche Trennungsphase deutlich. Die spätere Dauer des ausgesetzten Verfahrens änderte dieses Verhältnis nicht.
Schriftlicher Verzicht genügte nicht
Bereits kurz vor der Trennung hatten beide Ehegatten schriftlich erklärt, auf den Versorgungsausgleich verzichten zu wollen. Diese private Vereinbarung erfüllte jedoch nicht die erforderliche notarielle Form. In der Verhandlung von 2024 verständigten sich die Beteiligten darauf, eine notarielle Vereinbarung vorzubereiten, die der Ehemann anschließend in Österreich genehmigen sollte. Ein entsprechendes Dokument wurde erstellt, die notwendige Genehmigung blieb aber aus. Der Senat sah auch in der zuvor erklärten Bereitschaft keinen wirksamen Ausschluss. Bis zum formgerechten Abschluss durfte jeder Beteiligte seine Entscheidung ändern. Aus dem Abstandnehmen von der geplanten Vereinbarung konnten deshalb keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden, mit denen sich die gesetzliche Formanforderung mittelbar umgehen ließe.
Österreichische Pension und deutsche Teilung
Der Ehemann hatte während der Ehezeit zeitweise in Österreich gearbeitet und dort auch Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezogen. Weitere österreichische Versicherungszeiten lagen nach dem Ende der maßgeblichen Ehezeit. Das ausländische Anrecht konnte im Wertausgleich bei der Scheidung nicht unmittelbar geteilt werden. Der Senat prüfte deshalb zusätzlich, ob es unbillig wäre, die deutschen Anrechte der Ehefrau sofort auszugleichen, während sie selbst wegen des österreichischen Anrechts auf spätere Ansprüche verwiesen blieb. Eine solche Schieflage kann insbesondere bei erheblichen ausländischen Versorgungen entstehen. Hier lag nach der überschlägigen Bewertung des Gerichts jedoch nur ein vergleichsweise kleiner möglicher monatlicher Ausgleich zugunsten der Ehefrau vor. Eine genaue Festsetzung dieses Ausgleichs erfolgte nicht.
Späterer Ausgleich bleibt eigener Verfahrensgegenstand
Das Gericht schätzte den möglichen Ausgleichswert des österreichischen Anrechts auf ungefähr 19,50 Euro monatlich. Dieser Betrag erreichte bei Weitem nicht den Wert des jetzt geteilten deutschen Anrechts der Ehefrau. Zudem befand sich der Ehemann bereits im Rentenbezug, während dieser bei der Ehefrau unmittelbar bevorstand oder bereits begonnen hatte. Ein späterer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich konnte deshalb zeitnah in Betracht kommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ließ er sich allerdings nicht erstmals verlangen. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war nur der Wertausgleich bei der Scheidung. Der für einen weitergehenden Ausgleich erforderliche erstinstanzliche Antrag war nicht gestellt worden und konnte nach der Beurteilung des Senats hier nicht nachgeholt werden.
Amtsermittlung und Ergebnis
Der Senat überprüfte die Billigkeit eigenverantwortlich. Im Versorgungsausgleich gelten auch im Beschwerdeverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz und gerichtliche Hinweispflichten. Aus dem Schweigen des Ehemanns durfte deshalb nicht auf die Richtigkeit der Einwendungen oder einen wirksamen Verzicht geschlossen werden. Eine erneute mündliche Erörterung hielt das Gericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs nicht für erforderlich, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt war und die entscheidende Frage die rechtliche Bewertung der behaupteten Unbilligkeit betraf. Die Beschwerde blieb insgesamt erfolglos. Die Ehefrau musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen; dessen Wert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde ließ das Oberlandesgericht nicht zu.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall verlangt eine saubere Trennung mehrerer Fragen: Eine private Verzichtserklärung ersetzt keinen formgerechten Versorgungsausgleichsvertrag, eine lange Verfahrensdauer verlängert nicht die gesetzliche Ehezeit, und ein ausländisches Anrecht blockiert die Teilung deutscher Rentenanrechte nicht automatisch. In der Beratung sollten deshalb die zeitlichen Grenzen, die tatsächliche Höhe ausländischer Versorgungen und der Stand einer geplanten Vereinbarung früh geklärt werden. Für einen späteren schuldrechtlichen Ausgleich ist außerdem der passende Verfahrensantrag erforderlich. Die überschlägige Bewertung eines ausländischen Anrechts im Rahmen einer Billigkeitsprüfung darf dabei nicht mit einer bereits verbindlich zugesprochenen monatlichen Zahlung verwechselt werden.