Familienrecht
Ehevertrag und Kinderbetreuung: Nachweisbare Kompensation erhält den Versorgungsausschluss
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Scheidung eines seit mehreren Jahren getrennt lebenden Ehepaars bestätigt und zugleich den ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bestehen lassen. Der Ehemann wollte die Scheidung unter Berufung auf die Belastungen der gemeinsamen Kinder verhindern. Die Ehefrau verlangte dagegen eine Teilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte. Beide Beschwerden blieben erfolglos. Für die Scheidung unterschied das Gericht zwischen Folgen der bereits vollzogenen Trennung und besonderen zusätzlichen Folgen des Scheidungsausspruchs. Beim Versorgungsausgleich kam es darauf an, ob die spätere Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau trotz des ursprünglich wirksamen Vertrags einen nicht ausgeglichenen Nachteil hinterlassen hatte.
Redaktioneller Kernsatz
Ehevertrag und Kinderbetreuung: Nachweisbare Kompensation erhält den Versorgungsausschluss
Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beide Beschwerden erfolglos
Lebensplanung und tatsächliche Entwicklung
Die Ehegatten hatten 2011 geheiratet und kurz zuvor einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Dieser schloss den Zugewinnausgleich bei Scheidung, den nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts sowie den Versorgungsausgleich aus. Der Ehemann arbeitete als Oberarzt, die Ehefrau als Krankenschwester mit einer Teilzeitquote von 60 Prozent. Beide wünschten sich Kinder und planten, dass sie auch danach berufstätig bleiben sollte. Tatsächlich arbeitete die Ehefrau ab Mai 2015 bis zur Trennung im Juli 2021 nicht mehr, sondern betreute die gemeinsamen Kinder. Seit der Trennung war sie wieder in Teilzeit tätig. Zwischen 2016 und 2021 hatte der Ehemann ihr unstreitig mindestens 94.000 Euro als Ausgleich für den beruflichen Verzicht überwiesen.
Kinderbelastung und Scheidungsausspruch
Die Ehefrau stellte 2023 den Scheidungsantrag. Der Ehemann berief sich gegen die Scheidung auf erhebliche psychische Auffälligkeiten der Kinder, insbesondere der Tochter, sowie auf deren Wunsch nach Wiederherstellung der Familie. Er befürchtete neue gesundheitliche und seelische Störungen, wenn durch eine rechtskräftige Scheidung die letzte Hoffnung auf ein Zusammenleben entfiele. Der Senat erkannte jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für gerade durch den Scheidungsausspruch verursachte zusätzliche Störungen. Die geschilderten Auffälligkeiten waren bereits nach der Trennung aufgetreten. Die Ehefrau lehnte eine Wiederherstellung der Gemeinschaft eindeutig ab. Eine Fortdauer des rechtlichen Ehebandes hätte deshalb auch nach Einschätzung des Gerichts nicht zur gewünschten Wiedervereinigung der Familie geführt.
Enge Voraussetzungen der Kinderschutzklausel
Nach mehr als drei Jahren unstreitiger Trennung war das Scheitern der Ehe gesetzlich unwiderlegbar zu vermuten. Die Kinderschutzklausel des § 1568 BGB ermöglicht zwar ausnahmsweise, eine gescheiterte Ehe im Interesse minderjähriger gemeinsamer Kinder vorerst aufrechtzuerhalten. Dafür müssen aber besondere, atypische Folgen der Scheidung selbst vorliegen. Belastungen, die schon aus der Trennung oder dem Scheitern der Ehe entstehen, genügen diesem Maßstab nicht. Der Senat bezog auch ein, dass die Kinder die seit Jahren bestehenden getrennten Lebensverhältnisse und die neue Partnerschaft der Mutter kannten. Die Entscheidung bestritt damit nicht die vorhandenen Belastungen. Sie verneinte die besonderen Voraussetzungen, unter denen gerade der Scheidungsausspruch unterbleiben müsste.
Wirksamkeit des ursprünglichen Vertrags
Den Ausschluss des Versorgungsausgleichs überprüfte das Gericht zunächst anhand der Verhältnisse bei Vertragsschluss. Es sah keine Sittenwidrigkeit. Nach der damaligen gemeinsamen Planung sollte die Ehefrau auch nach der Geburt von Kindern weiter arbeiten und eigene Altersversorgung aufbauen können. Sie war bei Abschluss weder schwanger noch nach den Feststellungen in einer Zwangslage oder wirtschaftlich abhängig. Ein Vertragsentwurf war ihr vorab bekannt. Für die Behauptung, sie habe den Versorgungsausschluss nicht verstanden oder übersehen, fand der Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dass die geplante Arztpraxis des Ehemanns ein wesentlicher Anlass des Vertrags gewesen sein dürfte, beschränkte dessen ausdrücklich geregelten Inhalt nicht auf den Schutz dieser Praxis.
Spätere Änderung verlangt eigene Prüfung
Mit dieser anfänglichen Wirksamkeit war die Prüfung nicht beendet. Das Gericht untersuchte zusätzlich, ob sich der Ehemann beim Scheitern der Ehe nach Treu und Glauben weiterhin auf den Ausschluss berufen durfte. Die tatsächliche Lebensgestaltung war wesentlich von der ursprünglichen Planung abgewichen: Die Ehefrau hatte ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung für mehrere Jahre aufgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht einvernehmlich geschehen war, bestanden nicht. Dadurch waren ihr Nachteile bei der Altersversorgung entstanden. Solche Nachteile dürfen nach dem angewandten Maßstab nicht ohne Ausgleich allein bei einem Ehegatten verbleiben. Der Senat musste deshalb konkret prüfen, ob die Zahlungen während der Ehe eine ausreichende Kompensation ermöglicht hatten.
Entscheidende Auswertung der Kontobewegungen
Die Ehefrau wandte ein, die erhaltenen Beträge vollständig für Familienausgaben benötigt zu haben. Zunächst bezifferte sie diese Ausgaben auf annähernd 100.000 Euro. Nach Vorlage der Kontoauszüge ergaben sich aus ihrem eigenen neuen Vortrag jedoch erheblich niedrigere Beträge. Für den untersuchten Zeitraum standen Gesamteinnahmen von 129.318,94 Euro nunmehr Gesamtausgaben von 39.925,39 Euro auf dem Girokonto und 11.572,40 Euro auf dem Kreditkartenkonto gegenüber. Der Senat errechnete daraus einen verfügbaren Restbetrag von 77.821,15 Euro. Dieser hätte nach seiner Würdigung für zusätzliche Altersvorsorge eingesetzt werden können. Die bereits tatsächlich aufgebaute private Versicherung reichte für sich genommen nicht aus; entscheidend war die darüber hinaus bestehende finanzielle Möglichkeit zum weiteren Vorsorgeaufbau.
Kompensation und Abschluss
Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte sich nach der Berechnung des Gerichts ein Ausgleich nach Kapitalwerten von 50.040,01 Euro zugunsten der Ehefrau ergeben. Angesichts der geleisteten, ausdrücklich als Ausgleich gedachten Zahlungen und des verfügbaren Restbetrags sah der Senat ihre ehebedingten Nachteile als kompensiert an. Der Ehemann handelte deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, indem er sich auf den vereinbarten Ausschluss berief. Eine Vertragsanpassung war nicht erforderlich. Nach entsprechenden Hinweisen entschied das Gericht ohne erneute mündliche Verhandlung, weil von einer weiteren persönlichen Anhörung keine neuen erheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Die Entscheidung macht deutlich, warum Ehevertrag und tatsächliche Lebensgestaltung gemeinsam betrachtet werden müssen. Eine ursprünglich tragfähige Planung kann sich durch jahrelange Kinderbetreuung grundlegend verändern. Dann kommt es nicht nur auf den Wortlaut des Vertrags, sondern auch auf belegbare Kompensationen an. Wer Ausgleichszahlungen vereinbart oder erhält, sollte Zweck, Höhe und verbleibende Vorsorgemöglichkeiten nachvollziehbar dokumentieren. Pauschale Angaben zu Familienausgaben können eine konkrete Kontenauswertung nicht ersetzen. Die Prüfung der Kinderschutzklausel folgt einem anderen Maßstab: Erforderlich sind besondere Folgen gerade der Scheidung; vorhandene Belastungen durch Trennung und Elternkonflikte beantworten diese Frage noch nicht.