Zivilrecht

Autokran als Arbeitsmaschine: Falsch angeschlagene Last begründet Haftung des Auftraggebers

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nach einem Baustellenunfall allein das Unternehmen zum Schadensersatz verurteilt, dessen Mitarbeiter eine Last fehlerhaft am Kran angeschlagen hatte. Ein Druckluftwasserkessel hatte sich beim Aufrichten aus einem Kettenhaken gelöst und eine abgestellte Zugmaschine beschädigt. Die Halterin des Autokrans, dessen Fahrer und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer hafteten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Eine straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung schied aus, weil der Kran im Unfallzeitpunkt ausschließlich als Arbeitsmaschine eingesetzt war. Ein schuldhafter Bedienungs- oder Materialfehler aufseiten des Kranunternehmens lag ebenfalls nicht vor. Die geschädigte Eigentümerin erhielt gegen das für den Anschläger verantwortliche Unternehmen 18.961,76 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen zugesprochen.

Redaktioneller Kernsatz

Autokran als Arbeitsmaschine: Falsch angeschlagene Last begründet Haftung des Auftraggebers

Redaktionelle Zusammenfassung · 869 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Haftung des Unternehmens des Anschlägers

Unfallablauf auf der Baustelle

Die Klägerin hatte ihre Zugmaschine an eine Spedition vermietet, die den Kessel zur Baustelle transportiert hatte. Dort hob der Kranführer den zunächst waagerecht liegenden Behälter mithilfe von Textilschlaufen vom Sattelauflieger und setzte ihn auf Kanthölzern ab. Für den späteren Einbau musste er anschließend aufgerichtet werden. Ein Mitarbeiter des beauftragenden Unternehmens entfernte dafür die Schlaufen und hängte die Kettenhaken in zwei Ösen am Deckel des Behälters ein. Der Kranführer blieb währenddessen in seiner Kabine und arbeitete nach Handzeichen. Beim Anheben kam es zunächst zu einem Ruck, dann löste sich in etwa eineinhalb bis zwei Metern Höhe eine Verbindung. Der Kessel geriet in Bewegung und rollte gegen die Zugmaschine.

Betrieb als Fahrzeug oder Arbeitsmaschine

Für die Haftung des Kranhalters kam es nicht schon darauf an, dass der Unfall auf einer privaten Baustelle geschah. Die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG kann grundsätzlich auch außerhalb öffentlicher Straßen eingreifen. Entscheidend war vielmehr, ob sich eine Gefahr aus dem Betrieb des Krans als Fortbewegungs- oder Transportmittel verwirklicht hatte. Der Autokran stand mit ausgefahrenen hydraulischen Stützen; der Fahrer bediente ihn aus einer gesonderten oberen Kabine. Nach der Beweisaufnahme verfügten Fahrgestell und Kranfunktion sogar über getrennte Motoren. Im Unfallgeschehen spielte die vorherige Anfahrt keine Rolle mehr. Verwirklicht hatten sich ausschließlich Risiken beim Anschlagen und Bewegen der Last durch den Kranarm.

Keine automatische Haftung aus dem Entladen

Auch der Hinweis auf einen Entladevorgang führte zu keinem anderen Ergebnis. Entladen wurde nicht der Autokran als schädigendes Fahrzeug, sondern der Sattelauflieger der Geschädigten. Der Senat verneinte deshalb den erforderlichen Zusammenhang mit der Transportfunktion des Krans. Davon unterschied er den versicherungsrechtlichen Begriff des Fahrzeuggebrauchs, der weiter reichen kann als der Betrieb im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Auch die Nutzung als Arbeitsmaschine kann grundsätzlich unter diesen Versicherungsbegriff fallen. Ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer hätte deshalb bei einer nachgewiesenen deliktischen Haftung des Kranfahrers oder Halters in Betracht kommen können. Gerade diese zugrunde liegende Haftung fehlte jedoch nach den Feststellungen des Gerichts.

Fehler beim Einhängen statt Materialbruch

Die Beweisaufnahme ergab nach Überzeugung des Senats keinen Bruch eines tragenden Kettenhakens. Abgerissen war lediglich die Sicherung an dessen Öffnung. Diese sollte ein unbeabsichtigtes Herausrutschen verhindern, war aber nicht zum Tragen der gesamten Last bestimmt. Der Anschläger hatte mindestens einen Haken so eingesetzt, dass dessen Öffnung nach innen zeigte. Beim Anheben verlagerte sich die Last dadurch gegen die Sicherung, die dem Druck nicht standhielt. Die Öse konnte herausrutschen und der Kessel geriet in Drehbewegung. Das Gericht stützte diese Rekonstruktion auf Fotos und die Aussagen der Beteiligten. Es sah die technischen Zusammenhänge als hinreichend nachvollziehbar an und hielt ein zusätzliches Sachverständigengutachten nicht für erforderlich.

Kein Fehlverhalten des Kranführers

Der Kranführer hatte den ersten Ruck bemerkt und den Hebevorgang zunächst gestoppt. Erst nach erneuter Freigabe durch den Anschläger setzte er die Bewegung fort. Als sich der Haken löste, hielt er wiederum an und ließ die Last ab. Ein Bedienungsfehler ließ sich daraus nach Auffassung des Senats nicht ableiten. Das Anschlagmaterial war regelmäßig geprüft worden; entsprechende Prüfunterlagen lagen vor. Auch war die Sicherung vor dem Vorfall noch vorhanden gewesen. Das Gericht traf damit eine positive Feststellung zur Unfallursache und wies die Ansprüche nicht bloß wegen unzureichender Beweise der Klägerin ab. Nach dem Krangestellungsvertrag gehörte das Anschlagen zudem nicht zu den vom Kranunternehmen geschuldeten Leistungen.

Verantwortung für Auswahl und Schulung

Verantwortlich war dagegen das Unternehmen, bei dem der Anschläger beschäftigt war. Dieser hätte bei gehöriger Sorgfalt erkennen können, dass die gewählte Hakenstellung ein Herausrutschen ermöglichte. Für die Haftung genügte insoweit bereits leichte Fahrlässigkeit. Das Unternehmen haftete nach §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Tätigkeit seines Verrichtungsgehilfen. Der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB blieb aus; bereits Vortrag zur sorgfältigen Auswahl fehlte. Der Mitarbeiter war ausgebildeter Maurergeselle und als Obermonteur tätig. Lasten schlug er nach seiner Aussage nur gelegentlich an. Der Senat sah deshalb auch nicht als gewährleistet an, dass das Unternehmen einen für diese gefahrgeneigte Aufgabe ausreichend ausgebildeten oder geschulten Anschläger eingesetzt hatte.

Schadensumfang und Kostenfolge

Die zugesprochenen 18.961,76 Euro umfassten die geltend gemachten Schadenspositionen einschließlich Reparatur, Begutachtung, Kostenpauschale und Wertminderung. Hinzu kamen 1.021 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die anwaltliche Einschaltung war angesichts der unklaren Haftungssituation erforderlich gewesen. Die Hauptforderung war nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB seit dem 15. November 2023 zu verzinsen, dem Tag nach der endgültigen Zurückweisung durch den Haftpflichtversicherer. Für die Anwaltskosten begannen die Prozesszinsen nach § 291 BGB am 8. Februar 2024, dem Tag nach Klagezustellung. Trotz des Erfolgs gegen dieses Unternehmen musste die Klägerin wegen ihres Unterliegens gegenüber den drei anderen Beklagten drei Viertel der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der drei übrigen Beklagten tragen. Das Urteil zeigt damit auch die Kostenfolgen einer Klage gegen mehrere mögliche Verantwortliche. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Kranunfällen sollte früh geklärt werden, wer die Last angeschlagen hat, welche Leistungen der Gestellungsvertrag umfasst und welche Funktion das Fahrzeug im konkreten Moment erfüllte. Die bloße Beteiligung eines zugelassenen Autokrans beantwortet die Haftungsfrage nicht. Fotos der Hakenstellung, Prüfunterlagen und eine genaue Beschreibung der Handzeichen können für die Rekonstruktion entscheidend sein. Unternehmen, die eigenes Personal als Anschläger einsetzen, sollten dessen Eignung und Schulung nachvollziehbar sicherstellen. Der Fall verdeutlicht außerdem, dass eine technisch zutreffende Zuordnung des Fehlers die Auswahl der Anspruchsgegner beeinflusst und damit erhebliche Auswirkungen auf die spätere Kostenverteilung haben kann.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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