Zivilrecht
Widerruf eines Online-Autokaufs begründet hier keinen Gerichtsstand am Käuferwohnsitz
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einen Rechtsstreit über die Rückzahlung des Kaufpreises für ein online gekauftes Elektroauto an das Landgericht Berlin II verwiesen. Der Käufer hatte zunächst an seinem Wohnort im Bezirk des Landgerichts Rottweil geklagt. Dieses Gericht war nach der Entscheidung jedoch örtlich nicht zuständig. Weder der Standort des Fahrzeugs noch die Möglichkeit seiner Rückgabe in einem örtlichen Auslieferungszentrum begründeten dort einen gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückabwicklung nach Widerruf. Die Berufung blieb hinsichtlich der behaupteten Zuständigkeit erfolglos. Gleichwohl hob der Senat das erstinstanzliche Urteil auf, weil der Käufer nun hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt hatte.
Redaktioneller Kernsatz
Widerruf eines Online-Autokaufs begründet hier keinen Gerichtsstand am Käuferwohnsitz
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Verweisung an den Sitz der Verkäuferin
Onlinekauf und späterer Widerruf
Der Kläger hatte das Elektroauto im März 2022 über den Onlineshop der Beklagten bestellt. Er zahlte 43.970 Euro; die Übergabe erfolgte im Dezember desselben Jahres. Im November 2023 widerrief er seine Vertragserklärung und verlangte den Kaufpreis zurück. Das Fahrzeug befand sich weiterhin bei ihm. Seine beim Landgericht Rottweil im Urkundenprozess erhobene Klage umfasste außerdem Zinsen und 1.877,11 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Verkäuferin bestritt sowohl die örtliche Zuständigkeit als auch das Fortbestehen eines Widerrufsrechts. Zusätzlich berief sie sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht bis zur Rückgewähr und machte hilfsweise einen Wertverlust des Fahrzeugs geltend. Diese sachlichen Streitpunkte waren jedoch nicht Gegenstand der abschließenden Zuständigkeitsentscheidung.
Kein allgemeiner Wohnsitzgerichtsstand im Fernabsatz
Der Käufer argumentierte, für die Rückabwicklung liege der maßgebliche Erfüllungsort dort, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befinde, also bei ihm. Das Oberlandesgericht prüfte zunächst einen besonderen Verbrauchergerichtsstand. Die herangezogene Regelung des § 29c ZPO erfasste nach seiner Begründung Haustürgeschäfte und konnte mangels planwidriger Regelungslücke nicht auf den hier vorliegenden Fernabsatzvertrag übertragen werden. Allein die Verbrauchereigenschaft und der Onlineabschluss eröffneten somit im konkreten innerstaatlichen Verfahren keinen Gerichtsstand am Wohnort des Käufers. Die Beklagte hatte ihren allgemeinen Gerichtsstand vielmehr an ihrem Sitz in Berlin. Ein davon abweichender besonderer Gerichtsstand musste sich aus einer zusätzlichen gesetzlichen Grundlage ergeben.
Leistungsort der Geldforderung
Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO führte nicht nach Rottweil. Maßgeblich ist dafür, wo der Schuldner seine konkrete Verpflichtung nach materiellem Recht erfüllen muss. Ohne besondere Vereinbarung oder abweichende Umstände liegt dieser Ort grundsätzlich beim Schuldner, bei einer Gesellschaft also an deren Sitz. Der Senat betonte, dass dies für jede Verpflichtung gesondert zu prüfen ist. Auch bei einer Geldschuld verlagert sich der Leistungsort nicht allein deshalb zum Gläubiger, weil das Geld dort ankommen soll. Für die verlangte Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten war deshalb der Sitz der Verkäuferin maßgeblich.
Rückgabeoption regelte nur die Käuferpflicht
Die Widerrufsbelehrung erlaubte dem Käufer, das Fahrzeug entweder am Sitz der Verkäuferin in Berlin oder bei einem örtlichen Auslieferungszentrum abzugeben. Darin sah das Gericht ausschließlich eine Regelung seiner Rückgabeverpflichtung. Eine Vereinbarung darüber, wo die Verkäuferin den Kaufpreis zurückzahlen musste, enthielt diese Klausel nicht. Auch als Allgemeine Geschäftsbedingung betrachtet war sie nach der Auslegung des Senats insoweit eindeutig; eine Unklarheit zugunsten des Käufers bestand nicht. Weder der übrige Belehrungstext noch die weiteren Vertragsbedingungen boten Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Erfüllungsort aller Rückgewährpflichten. Die praktische Möglichkeit einer wohnortnahen Fahrzeugabgabe begründete damit keinen entsprechenden Prozessort für die Geldforderung.
Bedeutung des Zurückbehaltungsrechts
Für seine weitere Begründung bezog sich der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2025 zum Aktenzeichen X ARZ 38/25. Danach fehlt bei der seit Juni 2014 geltenden gesetzlichen Rückabwicklung nach Widerruf die frühere Verknüpfung der Rückgewährpflichten Zug um Zug. Der Unternehmer darf die Rückzahlung grundsätzlich verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder deren Absendung nachgewiesen ist. Damit entfällt eine wesentliche Grundlage für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsorts. Zwar betraf der zitierte BGH-Fall verbundene Verträge. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts beruhte die maßgebliche Erwägung aber auf den allgemeinen Widerrufsfolgen und war deshalb auch hier einschlägig.
Verweisungsantrag erst in der Berufung
Das Landgericht hatte seine Zuständigkeit folglich zu Recht verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Trotzdem konnte der Kläger noch im Berufungsverfahren eine Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz erreichen. Dafür benötigte er nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung keinen besonderen Zulassungsgrund für neues Vorbringen. Sein äußerst hilfsweise gestellter Antrag benannte das Landgericht Berlin II. Auf dieser Grundlage wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit dorthin verwiesen. Die Aufhebung bedeutete somit keine nachträgliche Anerkennung der Rottweiler Zuständigkeit und auch keinen Erfolg mit dem Zahlungsanspruch. Sie ermöglichte die Fortsetzung des Verfahrens vor dem richtigen Gericht.
Offene Sachfragen und Kosten
Ob der im November 2023 erklärte Widerruf wirksam und noch rechtzeitig war, musste das zuständige Gericht weiter prüfen. Dasselbe galt für die sonstigen Einwendungen, den gewählten Urkundenprozess und etwaige Ansprüche wegen des Fahrzeugwertverlusts. Der Senat sprach dem Käufer weder den Kaufpreis noch vorgerichtliche Kosten zu. Er legte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auf, unabhängig vom späteren sachlichen Ausgang des Rechtsstreits. Über die übrigen Prozesskosten sollte das Landgericht Berlin II entscheiden. Der Senat entschied mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren, nachdem er ihnen eine abschließende Frist für weitere Schriftsätze eingeräumt hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Für die Einordnung des Urteils bleibt deshalb entscheidend: Verfahrensfortsetzung durch Verweisung und Erfolg mit einem Rückzahlungsanspruch sind unterschiedliche Ergebnisse, von denen hier nur das erste erreicht wurde.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Rückabwicklung eines online geschlossenen Fahrzeugkaufs sollte die örtliche Zuständigkeit vor Klageerhebung getrennt von der Wirksamkeit des Widerrufs geprüft werden. Eine Rückgabeadresse in der Nähe des Käufers regelt nicht automatisch den Leistungsort der Kaufpreiserstattung. Der Fall zeigt zugleich den Nutzen eines klaren hilfsweisen Verweisungsantrags: Er kann die sachliche Weiterverfolgung ermöglichen, obwohl das zunächst angerufene Gericht unzuständig ist. Die bereits entstandenen Berufungskosten bleiben davon jedoch unberührt. Vertragsunterlagen, Belehrung und konkrete Antragsfassung sind deshalb gemeinsam auszuwerten, bevor aus einer praktischen Rückgabeoption ein vermeintlicher Gerichtsstand abgeleitet wird.