Zivilrecht
Scraping einer geschäftlich genutzten Mobilnummer: Kein belegter Kontrollverlust, aber Unterlassung
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einem von Scraping betroffenen Nutzer keinen immateriellen Schadensersatz zugesprochen, obwohl es Datenschutzverstöße der Plattform feststellte. Im konkreten Fall war nicht nachgewiesen, dass der Nutzer erst durch diesen Vorfall die Kontrolle über seine Mobilfunknummer verloren hatte. Er verwendete die Nummer auch geschäftlich und konnte eine frühere öffentliche Zugänglichkeit nicht ausschließen. Erfolg hatte jedoch ein Unterlassungsantrag gegen die Verarbeitung der Telefonnummer auf Grundlage einer unzureichend informierten Einwilligung. Der unterschiedliche Ausgang verdeutlicht, dass ein fehlender Schadensnachweis nicht jede andere datenschutzbezogene Rechtsposition beseitigt. Die erstinstanzlich weitergehende Verurteilung wurde in der Berufung überwiegend zugunsten der Plattform abgeändert.
Redaktioneller Kernsatz
Scraping einer geschäftlich genutzten Mobilnummer: Kein belegter Kontrollverlust, aber Unterlassung
Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Unterlassung ohne Geldentschädigung
Verfahren und reduziertes Begehren
Der Kläger unterhielt ein Konto bei einem sozialen Netzwerk. Sein Konto war unstreitig von dem Datenabgriff betroffen, der 2021 öffentlich bekannt geworden war. Das Landgericht hatte ihm zunächst Schadensersatz, Unterlassung und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen sowie die Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden festgestellt. Beide Parteien legten Berufung ein. Im weiteren Verfahren nahm der Kläger einen Teil des Zahlungsbegehrens und gesonderte Anträge wegen einer Datenauskunft mit Zustimmung der Beklagten zurück. Zuletzt verlangte er für den Datenvorfall mindestens 1.000 Euro, die Feststellung künftiger Ersatzpflicht und zwei neu gefasste Unterlassungsgebote. Der Senat hatte diese verschiedenen Ansprüche jeweils nach ihren eigenen Voraussetzungen zu prüfen.
Datenschutzverstöße blieben festgestellt
Für den Datenabgriff legte das Gericht das Jahr 2019 zugrunde. Dies war nach den Feststellungen der ersten Instanz zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Der neue Hinweis der Beklagten auf einen möglicherweise früheren Beginn des gesamten Scraping-Geschehens änderte daran nichts. In der Sache beanstandete der Senat unzureichende Sicherheitsmaßnahmen des früheren Kontaktimportwerkzeugs. Durch massenhaft hochgeladene Telefonnummern konnten Nutzerprofile und weitere Angaben zugeordnet werden. Außerdem widersprach die standardmäßige Suchbarkeit über die Rufnummer durch alle Nutzer der gebotenen Datenminimierung. Eine wirksame Einwilligung oder eine andere ausreichende Rechtsgrundlage für diese konkrete Verarbeitung hatte die Beklagte nicht dargelegt. Ihre Verantwortlichkeit für die Pflichtverletzungen war ebenfalls nicht ausgeräumt.
Entscheidende Angaben zur früheren Nutzung
Die private Mobilfunknummer des Klägers war durch den Vorfall mit seinem vollständigen Namen verknüpft veröffentlicht worden. Für einen ersatzfähigen Kontrollverlust genügte das dem Senat hier trotzdem nicht. Die Beklagte verwies auf eine Internetseite des Unternehmens, für das der Kläger als Handelsvertreter tätig war. Dort waren unter anderem Name, Anschrift und Telefonnummern aufgeführt. Der Kläger erklärte zwar, dieser Internetauftritt bestehe erst seit Mai 2021. Er war jedoch zuvor bereits im Telefonbuch verzeichnet und konnte nicht ausschließen, dass auch seine Mobilfunknummer dort stand. Zudem hatte er angegeben, die Nummer wegen ihrer geschäftlichen Nutzung überall anzugeben. Daher blieb offen, ob er sie beim Scraping überhaupt noch kontrolliert hatte.
Keine ausreichend zugeordneten weiteren Schäden
Der Senat verneinte damit nicht grundsätzlich, dass schon der Kontrollverlust selbst einen immateriellen Schaden bilden kann. Er verlangte vielmehr dessen Nachweis im Einzelfall. Andere behauptete Beeinträchtigungen ließen sich ebenfalls nicht hinreichend sicher auf diesen Vorfall zurückführen. Die geschilderten unerwünschten Anrufe und Nachrichten konnten auch andere Ursachen haben; nach Erinnerung des Klägers hatten die Belästigungen zudem bereits 2020 und damit vor der Veröffentlichung der abgegriffenen Daten begonnen. Zusätzlichen Vortrag zu weiteren betroffenen Daten ließ das Gericht als neuen streitigen Berufungsvortrag nicht zu. Auch den Feststellungsantrag für künftige Schäden hielt es mangels ausreichenden Feststellungsinteresses für unzulässig: Eine gerade diesem Datenabgriff zuordenbare spätere Schadensentwicklung erschien ihm unter den konkreten Umständen nur theoretisch.
Früheres Kontaktimportwerkzeug nicht mehr vorhanden
Der erste Unterlassungsantrag richtete sich gegen die durch Voreinstellungen ermöglichte Zugänglichmachung von Daten an nicht berechtigte Dritte über die Kontaktimportsoftware. Durch den Bezug auf die konkrete Verletzungshandlung hielt ihn der Senat für ausreichend bestimmt. In der Sache fehlte es aber an Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hatte das Werkzeug so verändert, dass es in der damaligen technischen Form nicht mehr bestand und der konkret beanstandete Angriff auf diesem Weg nicht erneut möglich war. Dass künftig ein Datenabgriff auf andere Weise erfolgen könnte, genügte für dieses spezielle Verbot nicht. Ein solcher Vorgang wäre nach der gerichtlichen Bewertung gegebenenfalls ein neuer, nicht im Kern identischer Vertragsverstoß.
Andere Verwendungen der Rufnummer blieben untersagt
Anders lag es beim zweiten Unterlassungsbegehren. Dieses betraf die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung, bei der die Informationen über die Verwendung der Nummer unübersichtlich und unvollständig gewesen waren. Unter Einbeziehung des Klagevortrags verstand der Senat den Antrag als Verbot einer Verarbeitung jenseits der erforderlichen Zwei-Faktor-Authentifizierung. Eine Wiederholungsgefahr bestand insoweit fort, weil die Plattform weiterhin andere mögliche Zwecke beschrieb, darunter personalisierte Werbung, ohne deren Rechtmäßigkeit ausreichend zu erläutern. Der Nutzer musste die Nummer nicht selbst entfernen und dadurch auf die zusätzliche Anmeldesicherung verzichten. Auch eine eingeschränkte Suchbarkeit verhinderte nicht notwendig andere Verwendungen. Grundlage des zugesprochenen Verbots waren die vertraglichen Nebenpflichten aus dem Nutzungsverhältnis.
Anwaltskosten und abschließende Einordnung
Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nicht erstattet. Der Kläger hatte den für eine gesonderte Geschäftsgebühr erforderlichen außergerichtlichen Mandatsumfang nicht ausreichend dargelegt. Zudem sah der Senat Einigungsversuche angesichts der bereits bekannten Ablehnung vergleichbarer Ansprüche als von vornherein aussichtslos an. Der Kläger musste 85 Prozent der Kosten beider Instanzen tragen, die Beklagte fünfzehn Prozent. Der Streitwert wurde auf 5.500 Euro festgesetzt; die Revision ließ das Gericht nicht zu. Das Ergebnis ist damit eng an den Vortrag zur früheren Nutzung der Mobilfunknummer gebunden. Aus ihm folgt keine allgemeine Erlaubnis, öffentlich bekannte Kontaktdaten ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten, und auch kein grundsätzlicher Ausschluss von Unterlassungsansprüchen bei geschäftlich verwendeten Rufnummern.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer wegen eines Datenabgriffs Schadensersatz verlangt, sollte die vorherige Nutzung und Zugänglichkeit der betroffenen Telefonnummer möglichst genau darstellen. Eine erst später angelegte geschäftliche Webseite beantwortet die Frage nach früheren Telefonbucheinträgen oder anderen Veröffentlichungen noch nicht. Ebenso sollten zusätzliche Belästigungen zeitlich und sachlich eingeordnet werden, statt allein ihr Auftreten mit dem Vorfall gleichzusetzen. Der Erfolg des Unterlassungsantrags bleibt dabei eigenständig zu prüfen: Auch wenn ein neuer Kontrollverlust nicht nachgewiesen ist, darf die Plattform ihre Verarbeitung nicht beliebig auf eine unzureichend informierte Einwilligung stützen. Unterschiedliche Anträge benötigen deshalb unterschiedliche Tatsachengrundlagen und eine präzise Formulierung.