Zivilrecht

Affiliate-Testportal: Herabsetzende Aussagen über Gaming-Stühle im Eilverfahren untersagt

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im einstweiligen Rechtsschutz sämtliche beanstandeten Aussagen eines Testportals über einen Gaming-Stuhl untersagt. Die Herstellerin hatte sich gegen bestimmte Formulierungen in einem schriftlichen Testbericht und begleitenden Videos gewandt. Der Senat wertete sie im Gesamtzusammenhang als herabsetzende oder verunglimpfende vergleichende Werbung. Ausschlaggebend waren nicht allein scharfe Worte, sondern auch das Geschäftsmodell des Portals und die Empfehlung eines Konkurrenzprodukts über vergütete Affiliate-Verbindungen. Das Landgericht hatte zunächst nur einen Teil der Aussagen verboten. Auf die Berufung der Herstellerin wurde das Verbot erweitert; die gegenläufige Berufung der Portalbetreiber blieb erfolglos. Gegenstand war kein allgemeines Verbot kritischer Produkttests.

Redaktioneller Kernsatz

Affiliate-Testportal: Herabsetzende Aussagen über Gaming-Stühle im Eilverfahren untersagt

Redaktionelle Zusammenfassung · 827 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erweitertes Verbot im Eilverfahren

Bericht mit wirtschaftlicher Verbindung zur Konkurrenz

Die Antragstellerin stellte Gaming-Stühle her. Die Gegenseite veröffentlichte auf mehreren Portalen Tests solcher Sitzmöbel; für die Inhalte war neben dem Betreiberunternehmen eine weitere Person verantwortlich. Das Portal präsentierte sich als sachkundig und unabhängig und verwies auf zahlreiche bereits getestete Modelle. Zugleich bestanden Affiliate-Vereinbarungen mit Herstellern. Im beanstandeten Bericht wurde vom Kauf des Stuhls der Antragstellerin abgeraten und ein konkret benanntes Konkurrenzmodell als vorteilhafter empfohlen. Dieses war unmittelbar verlinkt. Nach der gerichtlichen Bewertung ging es damit nicht lediglich um eine beiläufige Auswirkung journalistischer Arbeit auf Kaufentscheidungen. Der konkrete Auftritt war wesentlich darauf gerichtet, den Absatz bestimmter Produkte zu fördern und daraus selbst wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

Mittelbarer Wettbewerb und geschäftliche Handlung

Dass Herstellerin und Testportal keine gleichartigen Leistungen anboten, stand dem wettbewerbsrechtlichen Anspruch nicht entgegen. Der Senat nahm ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis an: Das Portal förderte einen Anbieter, der mit der Antragstellerin unmittelbar um Käufer von Gaming-Stühlen konkurrierte. Auch die Berufung auf journalistische Tätigkeit schloss eine geschäftliche Handlung nicht aus. Maßgeblich war die Gesamtbetrachtung. Redaktioneller Test und provisionsbezogene Verlinkung waren hier nicht wie getrennte Werbung und Berichterstattung voneinander gelöst, sondern miteinander verbunden. Der Senat berücksichtigte zudem, dass die Betreiber als neutrale Experten auftraten, ohne die unterschiedlich engen wirtschaftlichen Beziehungen zu den empfohlenen Herstellern entsprechend offenzulegen. Die behauptete Unabhängigkeit passte deshalb nicht zur konkreten Absatzförderung.

Vergleichende Werbung und ihre Grenzen

Der Bericht stellte das Produkt der Antragstellerin und das empfohlene Konkurrenzprodukt erkennbar zueinander in Beziehung. Deshalb legte der Senat die besonderen Regeln für vergleichende Werbung zugrunde. Ein Produktvergleich darf grundsätzlich Nachteile herausarbeiten und ein anderes Angebot als besser darstellen. Auch pointierte Sprache, Humor oder Ironie sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo zusätzliche Umstände den Vergleich sachlich nicht gerechtfertigt abwertend oder verächtlich erscheinen lassen. Dabei können sowohl Tatsachenangaben als auch Werturteile betroffen sein. Entscheidend ist ihr Verständnis durch durchschnittlich informierte und verständige Leser im jeweiligen Zusammenhang. Der Senat prüfte die beanstandeten Formulierungen deshalb nicht als voneinander isolierte Einzelwörter.

Vorwurf gezielter Kundentäuschung

Der Bericht war nach der Würdigung des Gerichts durch wiederkehrende Vorwürfe geprägt, die Herstellerin täusche ihre Kunden bewusst. Schon Überschrift und Inhaltsverzeichnis stellten diesen Eindruck heraus; das Fazit griff ihn erneut auf und verband ihn mit der Empfehlung des verlinkten Konkurrenzstuhls. Die eigentliche Beschreibung der Funktionen war demgegenüber über weite Strecken sachlicher. Die zentrale Kritik betraf vor allem den Umfang eigener Entwicklungsarbeit, die Garantie und die Bezeichnung der Einstellmöglichkeiten der Armlehnen. Nach Ansicht des Senats vermittelte die Häufung abwertender Begriffe nicht bloß eine zugespitzte Einzelmeinung, sondern das Bild eines insgesamt unehrlichen Marktauftritts. Für diese weitreichende Abwertung sah er im konkreten Bericht keinen tragfähigen sachlichen Grund.

Entwicklung, Garantie und Armlehnen

Bei der Entwicklung ließ das Gericht ausdrücklich offen, in welchem Umfang die Herstellerin den übernommenen Stuhl selbst weiterentwickelt hatte. Unstreitig hatte sie die Rechte an der fremden Entwicklung erworben. Die Darstellung konnte gleichwohl den Eindruck einer unberechtigten Aneignung fremder Leistungen hervorrufen und ging damit nach der Bewertung des Senats über sachliche Kritik hinaus. Bei der Garantie berücksichtigte er ihren Charakter als freiwillige Zusatzleistung neben gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Hinsichtlich der Armlehnen behaupteten die Betreiber nicht, dass eine beworbene Einstellmöglichkeit tatsächlich fehlte. Sie beanstandeten vielmehr deren gesonderte Zählung gegenüber anderen Herstellern. Eine verbindliche Regel für diese Bezeichnung war weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch insoweit trug die Grundlage nach Auffassung des Gerichts nicht die pauschalen Täuschungsvorwürfe.

Insolvenzbehauptungen und Gesamtzusammenhang

Zusätzlich hatten die Betreiber auf die Insolvenz eines anderen Unternehmens mit verwandtem Namen hingewiesen und daraus Zweifel an der künftigen Durchsetzbarkeit von Garantieansprüchen abgeleitet. Zwar wurde erwähnt, dass nicht die Stuhlherstellerin selbst Insolvenz angemeldet hatte. Diese Klarstellung wurde jedoch sogleich durch die Behauptung eines allgemeinen Zusammenhangs relativiert. Tatsachen oder konkrete Anhaltspunkte dafür waren nicht benannt. Der Senat bewertete solche Aussagen als besonders geschäftsschädigend, weil sie Interessenten vom Vertragsschluss abhalten konnten. Zusammen mit den übrigen Vorwürfen entstand für ihn der Eindruck, die Betreiber hätten sich auf die Herstellerin festgelegt. Einen erkennbar nicht ernst gemeinten humoristischen Kontext, der die Aussagen anders erscheinen ließe, sah er nicht.

Reichweite und Verfahrensabschluss

Das Verbot bezog sich auf die konkret beanstandeten Äußerungen in den bezeichneten Berichten und Videos. Der Senat untersagte weder die gesamte Tätigkeit des Portals noch jeden Vergleich mit dem betroffenen Stuhl. Die Herstellerin hatte Verfügungsanspruch und Eilbedürftigkeit nach der gerichtlichen Prüfung ausreichend glaubhaft gemacht. Wegen der verweigerten Unterlassungserklärung bestand Wiederholungsgefahr. Für Verstöße wurden Ordnungsmittel angedroht; die Portalbetreiber hatten die Kosten beider Instanzen zu tragen. Der Berufungsstreitwert lag bei bis zu 80.000 Euro. Als Berufungsurteil über eine einstweilige Verfügung unterlag die Entscheidung keinem weiteren Rechtsmittel. Das bleibt eine Entscheidung im Eilverfahren und ist nicht mit einem Urteil in einem gesonderten Hauptsacheprozess gleichzusetzen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Testportale mit Affiliate-Einnahmen sollten den Zusammenhang zwischen Bewertung, Kaufempfehlung und Vergütung sorgfältig prüfen. Eine Provisionsverbindung macht sachliche Kritik nicht automatisch unzulässig, kann aber die wettbewerbsrechtliche Einordnung maßgeblich beeinflussen. Besonders riskant sind pauschale Vorwürfe bewusster Täuschung, wenn die tatsächliche Grundlage nur einzelne Produktangaben betrifft. Auch Informationen über wirtschaftliche Schwierigkeiten anderer Unternehmen verlangen eine präzise Zuordnung. Für die redaktionelle Arbeit empfiehlt sich, überprüfbare Beobachtungen, Wertungen und wirtschaftliche Beziehungen klar auseinanderzuhalten. Das Urteil zeigt, dass ein Gericht die Gesamtwirkung eines Berichts berücksichtigt und eine Formulierung nicht allein deshalb akzeptiert, weil sie als Ironie oder persönliche Meinung bezeichnet wird.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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