Zivilrecht

Vitruvianischer Mensch: Italienischer Kulturgüterschutz begründet hier kein weltweites Nutzungsverbot

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zugunsten zweier deutscher Unternehmen festgestellt, dass das italienische Kulturministerium und das verwahrende Museum ihnen die kommerzielle Nutzung des Vitruvianischen Menschen außerhalb Italiens nicht auf der geltend gemachten Grundlage untersagen können. Der Streit betraf Reproduktionen von Leonardo da Vincis Proportionsstudie und deren Bezeichnung auf Produkten, Internetseiten und sozialen Medien. Die Beklagten stützten sich auf das italienische Kulturgüterschutzgesetz. Nach der Beurteilung des Senats trug dieses Gesetz keinen Unterlassungsanspruch für die ausschließlich außerhalb Italiens streitige Nutzung. Anders behandelte das Gericht die Klage einer italienischen Vertriebsgesellschaft: Sie wurde mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Vitruvianischer Mensch: Italienischer Kulturgüterschutz begründet hier kein weltweites Nutzungsverbot

Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Kein weltweiter Unterlassungsanspruch aus italienischem Recht

Puzzlevertrieb und italienisches Eilverfahren

Die deutschen Klägerinnen gehörten zu einer international tätigen Unternehmensgruppe aus dem Spiele-, Puzzle- und Buchbereich. Eine Tochtergesellschaft vertrieb die Produkte ausschließlich in Italien. Zum Sortiment gehörte ein Puzzle mit dem bekannten Motiv. Das Museum, in dessen Besitz sich die Zeichnung befindet, hatte die Nutzung zunächst an den Abschluss eines Lizenzvertrags knüpfen wollen. Nachdem die Verhandlungen scheiterten, erwirkten die Beklagten im Oktober 2022 vor dem Zivilgericht Venedig eine einstweilige Entscheidung gegen die kommerzielle Verwendung im In- und Ausland. Die Unternehmen erhoben daraufhin in Stuttgart negative Feststellungsklage. Ihr Antrag nahm das italienische Staatsgebiet ausdrücklich aus. Das dortige Nutzungsverbot wollten sie mit dieser Klage nicht in der Sache klären lassen.

Staatliche Beteiligung ohne Immunität

Der Senat prüfte zunächst, ob überhaupt deutsche Gerichtsbarkeit bestand. Die Beklagten hatten den Schutz des nationalen Kulturerbes als hoheitliche Aufgabe eingeordnet und sich auf Staatenimmunität berufen. Das Gericht unterschied jedoch zwischen hoheitlichem Handeln und wirtschaftlicher oder privatrechtlicher Staatstätigkeit. Maßgeblich war für die Einordnung die Natur des konkreten Rechtsverhältnisses. Hier ging es um die Nutzung eines unstreitig gemeinfreien Kunstwerks außerhalb Italiens und um damit verbundene Konzessionsabgaben oder Gebühren. Diese Tätigkeit bewertete der Senat als nicht hoheitlich. Daran änderte für ihn auch nichts, dass die geltend gemachten Ansprüche auf einem italienischen Gesetz beruhten und mit dem öffentlichen Anliegen des Kulturgüterschutzes begründet wurden.

Unterschiedliche Zuständigkeit für die drei Unternehmen

Die internationale Zuständigkeit für die beiden deutschen Klägerinnen leitete das Gericht aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ab. Dieser kann auch für eine negative Feststellungsklage eröffnet sein. Die behaupteten Rechtsverletzungen bestanden in gewerblichen Nutzungen, die von Deutschland ausgingen; dort wurde das Puzzle vertrieben und von dort aus international angeboten. Für die italienische Tochtergesellschaft fehlte dieser Anknüpfungspunkt. Nach den maßgeblichen Feststellungen handelte sie ausschließlich in Italien. Eine bloß angesprochene Möglichkeit zukünftiger Auslandsaktivitäten war bestritten und nicht unter Beweis gestellt. Auch die gemeinsame Klage mit den deutschen Gesellschaften half nicht: Der besondere Gerichtsstand für Streitgenossen auf Beklagtenseite wurde nicht entsprechend auf mehrere Klägerinnen übertragen.

Eilentscheidung sperrte die Hauptsache nicht

Das vorangegangene Verfahren in Venedig hinderte die deutsche Entscheidung nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht. Das italienische Eilverfahren war bereits abgeschlossen, als die deutsche Klage anhängig wurde. Außerdem verfolgen einstweiliger Rechtsschutz und ein Hauptsacheverfahren unterschiedliche Zwecke: Die Eilentscheidung sichert oder regelt vorläufig, während das Hauptsacheverfahren den Anspruch abschließend klärt. Deshalb nahm das Oberlandesgericht keine Sperre wegen desselben bereits anderweitig anhängigen Anspruchs an. Das italienische Hauptsacheverfahren war erst später eingeleitet worden. Über eine dort möglicherweise erforderliche Aussetzung hatte das italienische Gericht zu befinden. Eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hielt der Senat angesichts der von ihm herangezogenen bestehenden Rechtsprechung nicht für notwendig.

Keine Überprüfung des italienischen Beschlusses

Auch das unionsrechtliche Verbot, eine ausländische Entscheidung im Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren inhaltlich nachzuprüfen, stand dem Urteil nach seiner Begründung nicht entgegen. Die deutsche Feststellungsklage war kein Rechtsmittel gegen den venezianischen Eilbeschluss. Ihr Ziel war vielmehr eine eigenständige Entscheidung in der Hauptsache über das Bestehen des behaupteten Unterlassungsanspruchs außerhalb Italiens. Diese Unterscheidung ist für das Ergebnis wesentlich. Das Oberlandesgericht erklärte den italienischen Beschluss weder zum nichtigen Rechtsakt noch entschied es über dessen Vollstreckung in einem gesonderten Anerkennungsverfahren. Es beantwortete die bei ihm anhängige Anspruchsfrage für die beiden Gesellschaften, für deren Klagen es international zuständig war.

Schutzland und behauptetes Schutzrecht

Für die sachliche Prüfung stellte der Senat auf das jeweils anwendbare Recht ab. Er behandelte den geltend gemachten Schutz als ein außervertragliches Recht des geistigen Eigentums im Sinne der Rom-II-Verordnung. Dieser Begriff reichte nach seiner Auslegung über das klassische Urheberrecht hinaus und umfasste auch den beanspruchten Schutz kulturellen Erbes. Damit griff nach seiner Begründung das Schutzlandprinzip: Erforderlich war eine Rechtsgrundlage in dem Staat, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wurde. Die italienischen Regelungen über Genehmigung und Vergütung der Reproduktion genügten dafür bei einer ausschließlich außerhalb Italiens vorgenommenen Nutzung nicht. Entsprechende Anspruchsgrundlagen anderer Staaten waren von den Beklagten nicht dargelegt worden und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.

Begrenzte Reichweite des Ergebnisses

Die Berufung der Beklagten hatte deshalb nur hinsichtlich der italienischen Klägerin Erfolg. Für die beiden deutschen Unternehmen blieb es bei der Feststellung, dass der behauptete Unterlassungsanspruch außerhalb Italiens nicht bestand. Der Senat entschied damit weder über die Zulässigkeit einer Nutzung innerhalb Italiens noch umfassend über sämtliche denkbaren Rechte an konkreten Reproduktionen. Insbesondere brauchte das Ergebnis nicht auf eine allgemeine Unionsrechtswidrigkeit des italienischen Kulturgüterschutzgesetzes gestützt zu werden. Die Kosten wurden entsprechend dem unterschiedlichen Erfolg der drei Klägerinnen verteilt; der Berufungsstreitwert betrug 200.000 Euro. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Ein späteres höchstrichterliches Ergebnis wird durch diese Entscheidung nicht belegt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für Verlage und andere Anbieter von Produkten mit historischen Kunstmotiven ist der territoriale Zuschnitt des behaupteten Schutzrechts entscheidend. Gemeinfreiheit allein beantwortet nicht jede Frage zu Museumsbeständen, Nutzungsbedingungen oder besonderen nationalen Vorschriften. Zugleich lässt sich aus einem ausländischen Kulturgüterschutzgesetz nicht ohne Prüfung der anwendbaren Rechtsordnung ein weltweites Verbot ableiten. Bei mehreren Konzerngesellschaften sind deren konkrete Vertriebshandlungen und die internationale Zuständigkeit gesondert zu betrachten. Der Fall zeigt außerdem, warum ein ausländischer Eilbeschluss und eine anschließende Hauptsacheentscheidung verfahrensrechtlich sorgfältig auseinandergehalten werden müssen. Eine Nutzung in Italien war ausdrücklich nicht Gegenstand des erfolgreichen Feststellungsbegehrens.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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