Zivilrecht
Dieselschaden: Verkaufserlös über dem Marktwert mindert Anspruch nicht vollständig
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einem Fahrzeugkäufer 4.516,05 Euro Differenzschadensersatz nebst Zinsen zugesprochen. Die Herstellerin haftete wegen einer unzulässigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, während ein weitergehender Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheiterte. Besonders bedeutsam war die Berechnung nach dem Weiterverkauf: Der Käufer hatte 10.500 Euro erzielt, der vom Gericht ermittelte marktgerechte Restwert betrug aber nur 9.505 Euro. Den darüber hinausgehenden Erlös rechnete der Senat nicht zugunsten der Herstellerin an. Zusammen mit den Gebrauchsvorteilen blieb der maßgebliche Wert dadurch unter der Schwelle, ab der der Schaden gekürzt worden wäre. Die Berufung hatte somit nur hinsichtlich des hilfsweise verlangten Differenzschadens Erfolg.
Redaktioneller Kernsatz
Dieselschaden: Verkaufserlös über dem Marktwert mindert Anspruch nicht vollständig
Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Mehrerlös beim Verkauf bleibt teilweise außer Ansatz
Unzulässige Technik beweist noch keine vorsätzliche Täuschung
Der Kläger hatte zuletzt vorrangig einen kleinen Schadensersatzanspruch verfolgt, bei dem er das Fahrzeug beziehungsweise dessen Veräußerungsergebnis behalten und einen Minderwert ersetzt bekommen wollte. Dafür fehlte nach der gerichtlichen Prüfung ein tragfähiger Vortrag zu vorsätzlichem sittenwidrigem Verhalten. Der bloße Einsatz einer rechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung genügte nicht. Es mussten zusätzliche Umstände hinzutreten, die auf ein bewusst manipulatives Vorgehen schließen ließen. Der Senat verlangte vom Käufer zwar kein detailliertes Wissen über interne Entwicklungsvorgänge. Er vermisste aber greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die verantwortlichen Personen die Unzulässigkeit erkannt oder eine gezielte Überlistung der Genehmigungsbehörde betrieben hatten. Eine solche Kenntnis durfte nicht allein aus dem später festgestellten Rechtsverstoß abgeleitet werden.
Messwerte und Prüfstandserkennung sorgfältig getrennt
Das Gericht setzte sich ausführlich mit den hierfür angeführten Indizien auseinander. Höhere Emissionen im Straßenverkehr bewiesen aus seiner Sicht noch nicht, dass eine Steuerung zwischen Prüfstand und Straße gezielt unterschied. Auch eine Funktion zum Erkennen des Rollenprüfstands konnte anderen technischen Zwecken dienen. Für die behauptete Verbindung mit einer manipulierten Abgasreinigung fehlten ausreichende Anhaltspunkte. Die vorgelegten oder aus anderen Verfahren bekannten Gutachten beschrieben teilweise Betriebsparameter, die ebenso im normalen Fahrbetrieb vorkommen konnten. Dass die Kühlmittelregelung an Prüfbedingungen angelehnt war, setzte der Senat deshalb nicht mit einer ausschließlich dort wirksamen Täuschungsstrategie gleich. Auch Presseberichte reichten nach seiner Prüfung nicht weiter als die behördlichen Erkenntnisse, auf die sie sich bezogen.
Fahrlässige Haftung wegen der Kühlmittelregelung
Der Hilfsantrag auf Differenzschadensersatz war dagegen begründet. Der Senat stufte sowohl das Thermofenster der Abgasrückführung als auch die Kühlmittelregelung als unzulässig ein. Die Abgasrückführung wurde bereits außerhalb eines Temperaturbereichs von etwa vierzehn bis fünfunddreißig Grad eingeschränkt. Die Kühlmittelregelung verlängerte die kühlere Warmlaufphase und damit die Möglichkeit höherer Abgasrückführungsraten, blieb aber auf bestimmte Betriebsbedingungen begrenzt. Ein hinreichender Rechtfertigungsgrund war nicht dargelegt. Beim Thermofenster nahm der Senat aufgrund der damaligen Verwaltungspraxis einen unvermeidbaren Verbotsirrtum der Herstellerin an. Für die Kühlmittelregelung fehlte hingegen bereits eine überzeugende Darlegung eines tatsächlich bestehenden Rechtsirrtums. Deshalb griff insoweit die Haftung wegen schuldhaft ausgestellter unzutreffender Übereinstimmungsbescheinigung ein.
Zehn Prozent als Ausgangsschätzung
Den Differenzschaden schätzte das Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls auf zehn Prozent des Kaufpreises. Daraus ergaben sich 4.516,05 Euro. Es stellte insbesondere auf das Risiko behördlicher Maßnahmen, das Gewicht des Verstoßes und den Verschuldensgrad ab. Ein möglicher zusätzlicher Haftungsgrund wegen des Thermofensters hätte nach seiner Bewertung keine höhere Quote gerechtfertigt, weil das Stilllegungsrisiko nicht proportional mit der Zahl der Einrichtungen anwuchs. Dass der Käufer das Fahrzeug trotz der öffentlichen Dieseldiskussion weiterbenutzt hatte, widerlegte auch nicht die Annahme, er hätte bei Kenntnis der Risiken einen niedrigeren Preis verlangt. Die Entscheidung zur weiteren Nutzung eines vorhandenen Autos war nicht mit der ursprünglichen Kaufpreisentscheidung gleichzusetzen.
Marktwert begrenzte die Anrechnung des Verkaufserlöses
Bei der Vorteilsanrechnung berücksichtigte der Senat die Nutzung bis zum Verkauf bei 170.000 Kilometern mit rund 30.709 Euro. Für den Restwert zog er eine DAT-Abfrage anhand der konkreten Fahrzeugdaten heran. Maßgeblich war der Händlereinkaufspreis von 9.505 Euro, nicht ein Händlerverkaufspreis einschließlich Gewinnspanne oder bloße Angebotspreise im Internet. Obwohl tatsächlich 10.500 Euro erzielt worden waren, ließ das Gericht nur den marktgerechten Betrag als auszugleichenden Vorteil zu. Der Mehrerlös beruhte nach seiner wertenden Betrachtung entweder auf besonderen Verkaufsbemühungen oder auf einem besonderen Erwerbsinteresse des Drittkäufers. Er entsprach deshalb nicht demselben Vermögensnachteil, den der Differenzschadensersatz ausgleichen sollte. Seine Anrechnung hätte die Herstellerin unangemessen begünstigt.
Softwareupdate beseitigte den Schaden nicht
Auch durch das von der Herstellerin entwickelte und behördlich freigegebene Softwareupdate sah der Senat keinen auszugleichenden Vorteil. Dafür hätte die Gefahr von Betriebsbeschränkungen erheblich vermindert sein müssen. Nach dem Herstellerinnenvortrag blieb jedoch ein Thermofenster bestehen; eine uneingeschränkte Abgasrückführung war nicht für sämtliche normalen Betriebsbedingungen dargelegt. Die Freigabe des Updates band das Zivilgericht hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit dieser verbleibenden Technik nach seiner Beurteilung nicht. Auch der für das ursprüngliche Thermofenster angenommene Verbotsirrtum änderte nichts am objektiven Risiko späterer behördlicher Maßnahmen. Die Entfernung der Kühlmittelregelung allein genügte dem Senat deshalb im konkreten Fall nicht, um eine erhebliche Risikominderung anzunehmen.
Verjährung und Zinsbeginn getrennt beurteilt
Die Herstellerin legte keine so frühe Kenntnis des Käufers von der Kühlmittelregelung und der Betroffenheit seines Fahrzeugs dar, dass der Anspruch verjährt gewesen wäre. Die bereits 2018 erhobene Klage hemmte die Verjährung auch für die später verlangte Berechnung als Differenzschaden. Zinsen sprach das Gericht gleichwohl erst ab dem 12. November 2024 zu, nachdem diese Schadensberechnung konkret geltend gemacht worden war. Das frühere Verlangen nach Rückabwicklung genügte hierfür nach seiner Auffassung nicht. Wegen des weitgehenden Unterliegens und der teilweisen Rücknahme früherer Berufungsanträge trug der Kläger erhebliche Kostenanteile. Eine Revision ließ der Senat nicht zu. Der zuerkannte Betrag blieb trotz des Weiterverkaufs vollständig erhalten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Schadensberechnung nach einem Fahrzeugverkauf sollten tatsächlicher Erlös und objektiv ermittelter Marktwert getrennt dokumentiert werden. Diese Entscheidung berücksichtigt einen höheren Verkaufserlös gerade nicht automatisch vollständig zugunsten des Herstellers. Ausschlaggebend war die vom Senat vorgenommene Zuordnung des Mehrerlöses zu besonderen Verkaufsbemühungen oder einem besonderen Käuferinteresse. Daneben zeigt der Fall die Bedeutung einer präzisen Anspruchsbegründung: Fehlende Anhaltspunkte für vorsätzliche Täuschung schließen eine fahrlässige Haftung wegen einer bestimmten Abschalteinrichtung nicht aus. Für Zinsforderungen kann zudem der Zeitpunkt wichtig sein, zu dem die passende Schadensberechnung erstmals konkret verlangt wurde. Die dargestellte Bewertung bleibt auf den geprüften Sachverhalt bezogen.