Zivilrecht

Dieselupdate: Verbleibende Motoröltemperatursteuerung verhindert Schadenskürzung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einem Dieselkäufer 4.000 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Der Betrag entsprach zehn Prozent des Kaufpreises und blieb trotz gezogener Nutzungen, vorhandenem Fahrzeugwert und einem vom KBA freigegebenen Softwareupdate ungekürzt. Für die Bewertung des Updates war eine Besonderheit entscheidend: Die Herstellerin hatte zwar erklärt, die bisher beanstandeten Steuerungen beseitigt zu haben. Nach einer vom Gericht herangezogenen Behördenauskunft blieb aber eine emissionswirksame Regelung anhand der Motoröltemperatur bestehen. Der Senat sah deshalb keine ausreichend belegte Verringerung des Risikos behördlicher Betriebsbeschränkungen. Ein ursprünglich auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gestützter Anspruch wurde zuletzt nicht mehr verfolgt; entschieden wurde über den verbleibenden Differenzschaden.

Redaktioneller Kernsatz

Dieselupdate: Verbleibende Motoröltemperatursteuerung verhindert Schadenskürzung

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Voller Differenzschaden trotz behaupteter Softwarebereinigung

Zwei unzulässige Einrichtungen bei Vertragsschluss

Das Fahrzeug war bei Erwerb nach den Feststellungen mit einem Thermofenster der Abgasrückführung und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet. Die Abgasrückführung wurde nach dem Herstellerinnenvortrag jedenfalls unterhalb von zehn Grad Außentemperatur auch bei betriebswarmem Motor eingeschränkt. Das lag nach gerichtlicher Bewertung innerhalb normal zu erwartender Betriebsbedingungen. Die Kühlmittelregelung verzögerte unter bestimmten Umständen die Erwärmung des Motors und ermöglichte dadurch länger höhere Abgasrückführungsraten. Ihre günstigere Emissionswirkung blieb jedoch auf einen begrenzten Betriebsbereich beschränkt. Beide Einrichtungen bewertete der Senat als unzulässig. Ob bereits beim Erwerb zusätzlich eine rechtswidrige Steuerung anhand der Motorstarttemperatur vorhanden war, musste er für das Ergebnis nicht abschließend entscheiden.

Motorschutz und Rechtsirrtum nicht ausreichend dargelegt

Die Herstellerin konnte die Einschränkungen nicht mit allgemeinen Hinweisen auf Ablagerungen, Verschleiß oder mögliche Folgeschäden rechtfertigen. Der Senat verlangte konkrete Angaben zu unmittelbaren Risiken für den Motor und zur fehlenden Verfügbarkeit anderer technischer Lösungen. Für die Haftung genügte jedenfalls das Verschulden im Zusammenhang mit der Kühlmittelregelung. Einen tatsächlichen Rechtsirrtum über deren Zulässigkeit hatte die Herstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die fehlende Kenntnis einzelner Personen, die Übereinstimmungsbescheinigungen ausstellten, ersetzte keine ordnungsgemäße interne Prüfung und Informationsweitergabe. Ob beim Thermofenster oder einer weiteren Abgasrückführungssteuerung ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag, ließ der Senat ausdrücklich offen. Eine Entlastung für sämtliche Einrichtungen stellte er somit nicht fest.

Schadensquote ohne automatische Vervielfachung

Den ersatzfähigen Minderwert schätzte das Gericht auf zehn Prozent des gezahlten Kaufpreises von 40.000 Euro. Es betrachtete den Fall insbesondere hinsichtlich des Risikos behördlicher Maßnahmen und des Gewichts des Verstoßes als durchschnittlich. Die Zahl möglicher Abschalteinrichtungen führte nach seiner Beurteilung nicht automatisch zu einer entsprechend höheren Quote. Auch bei unterstellter zusätzlicher Haftung wegen der Abgasrückführung hätte sich die Schätzung nicht verändert. Die spätere Nutzung des Fahrzeugs beseitigte ferner nicht die Annahme, dass der Käufer bei zutreffender Information einen geringeren Kaufpreis vereinbart hätte. Die Entscheidung, ein bereits erworbenes Fahrzeug weiterzufahren, beantwortete nicht zuverlässig, zu welchen Bedingungen er es ursprünglich gekauft hätte.

Nutzung und Restwert erreichten die Kürzungsschwelle nicht

Bei der Vorteilsanrechnung verwendete der Senat eine geschätzte Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern. Aus den maßgeblichen Fahrleistungen ergab sich ein Gebrauchsvorteil von 12.823,98 Euro. Der aktuelle Kilometerstand betrug 92.036. Den noch beim Käufer vorhandenen Fahrzeugwert bestimmte das Gericht anhand einer DAT-Abfrage unter Verwendung der konkreten Fahrzeugdaten mit 22.480 Euro. Maßgeblich war der Händlereinkaufspreis; gegen den eingeführten Wert erhoben die Parteien keine Einwendungen. Beide Vorteile zusammen erreichten nicht den um den Differenzschaden verminderten Erwerbswert von 36.000 Euro. Deshalb wurde der Anspruch nicht gekürzt. Ein tatsächlicher Verkauf war für die Berücksichtigung des im Vermögen verbliebenen Restwerts nicht erforderlich.

Neuer Vortrag zum Update war zulässig

Der Käufer wollte die erst im Berufungsverfahren näher erläuterten Auswirkungen des Softwareupdates als verspätet zurückweisen lassen. Damit hatte er keinen Erfolg. Der Senat berücksichtigte, dass die konkrete Ausgestaltung des Updates für den zuvor verfolgten Rückabwicklungsanspruch nicht dieselbe Bedeutung hatte wie für den später eingeführten Differenzschaden. Erst die zwischenzeitliche höchstrichterliche Rechtsprechung hatte diese Relevanz verdeutlicht. Die späte Erläuterung beruhte deshalb nach seiner Bewertung nicht auf einer prozessual vorwerfbaren Nachlässigkeit. Das half der Herstellerin aber inhaltlich nicht weiter: Wer das Update als schadensmindernden Vorteil einwendet, muss darlegen, dass es das maßgebliche Risiko tatsächlich in ausreichendem Umfang verringert. Die Zulässigkeit des Vortrags ersetzte diesen Nachweis nicht.

Behördenauskunft zeigte eine verbleibende Regelung

Die Herstellerin erklärte, nach dem Update erfolgten keine emissionswirksamen Eingriffe mehr durch die Kühlmittelregelung oder eine außen- beziehungsweise motorstarttemperaturabhängige Reduzierung. Der Senat wies jedoch auf eine KBA-Auskunft vom 25. März 2025 aus einem Parallelverfahren hin. Danach wurde die Abgasrückführungsrate bei einem vergleichbaren Fahrzeug weiterhin während des Warmlaufs anhand der Motoröltemperatur gesteuert. Die Herstellerin räumte die Übertragbarkeit der Auskunft ein und trat diesem Punkt nicht entgegen. Deshalb fehlte bereits eine ausreichende Darstellung, dass das konkret betroffene Fahrzeug nach dem Update frei von unzulässigen Einrichtungen war. Weitere behauptete Drehzahl-, Beschleunigungs- oder Luftdrucksteuerungen musste das Gericht nicht abschließend beurteilen. Auch über die Zulässigkeit eines umfassenden Bestreitens mit Nichtwissen entschied es insoweit nicht.

Verjährungseinwand erfolglos, Zinsen erst nach Umstellung

Mangels ausreichend vorgetragener früher Kenntnis des Käufers von der Kühlmittelregelung griff die Verjährungseinrede nicht durch. Die bereits 2022 erhobene Klage hemmte die Verjährung auch für den später konkretisierten Differenzschaden. Den Zinsbeginn behandelte der Senat gesondert: Erst die konkrete Geltendmachung dieser Berechnungsweise im Januar 2025 löste die zugesprochenen Prozesszinsen aus. Der Tenor nennt den 11. Januar 2025. Weil der Käufer von weitergehenden ursprünglichen Anträgen abgerückt war und nur teilweise obsiegte, trug er trotz des Zahlungserfolgs den überwiegenden Teil der Kosten beider Instanzen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil gewährt damit einen begrenzten Ersatzbetrag, ohne eine Rückabwicklung oder einen nachgewiesenen vorsätzlichen Betrug festzustellen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein Softwareupdate sollte im Prozess anhand seiner konkreten verbleibenden Steuerungen beurteilt werden. Die Aussage, bestimmte bekannte Funktionen seien entfernt, beantwortet noch nicht, ob andere emissionswirksame Einschränkungen fortbestehen. Hier war die übertragbare Behördenauskunft zur Motoröltemperatur entscheidend. Zugleich zeigt das Verfahren, dass neuer Vortrag nach einer Änderung der rechtlichen Anspruchsgrundlage zulässig sein kann, ohne bereits inhaltlich zu überzeugen. Für die Anspruchshöhe sind zusätzlich die aktuellen Fahrzeugdaten und der Restwert aufzubereiten. Verjährungshemmung und Zinsbeginn sollten getrennt geprüft werden, weil der Senat der früheren Klage hinsichtlich dieser beiden Fragen unterschiedliche Wirkungen beimaß.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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