Zivilrecht

Leasingnehmerin und Bürge gemeinsam verklagt: Zusätzlicher Gerichtsstand bindet nicht beide

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestimmte für eine beabsichtigte gemeinsame Klage gegen eine Gesellschaft als Leasingnehmerin und deren Geschäftsführer als Bürgen das Landgericht am satzungsmäßigen Sitz der Schuldnerin. Dem Wunsch des klagenden Leasingunternehmens, den Rechtsstreit am eigenen Sitz in Stuttgart führen zu können, folgte es nicht. Die mit der Hauptschuldnerin vereinbarte Zuständigkeit war lediglich zusätzlich eröffnet und band den Bürgen nicht. Der Beschluss vom 1. April 2025 entscheidet damit ausschließlich, welches Gericht den gemeinsamen Prozess führen soll. Ob die behauptete Restschuld tatsächlich besteht und ob der Geschäftsführer aus seiner Bürgschaft dafür einstehen muss, wurde in diesem Verfahren nicht entschieden.

Redaktioneller Kernsatz

Leasingnehmerin und Bürge gemeinsam verklagt: Zusätzlicher Gerichtsstand bindet nicht beide

Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Gemeinsames Gericht am Sitz der Leasingnehmerin

Zwei Anspruchsgegner mit verschiedenen Gerichtsständen

Das Leasingunternehmen wollte eine Restschuld aus einem gekündigten Kraftfahrzeugleasingvertrag geltend machen. Gegenüber der Leasingnehmerin stützte es sich auf den Leasingvertrag, gegenüber deren Geschäftsführer auf eine Bürgschaft für die Forderungen gegen die Gesellschaft. Die Gesellschaft hatte ihren Sitz nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug in einem anderen Landgerichtsbezirk als der Geschäftsführer seinen Wohnsitz. Damit bestand gerade nicht schon wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verbindung derselbe allgemeine Gerichtsstand. Die vorgesehene gemeinsame Klage betraf zusammenhängende Ansprüche gegen zwei rechtlich verschiedene Personen. Eine Bezifferung der Restschuld, Einzelheiten der Vertragskündigung oder konkrete Einwendungen gegen die Bürgschaft enthält der veröffentlichte Beschluss nicht.

Was die Gerichtsstandsklausel tatsächlich regelte

Nach dem Vortrag des Leasingunternehmens waren in den Vertrag mit der Gesellschaft Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen worden. Diese enthielten eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Landgerichts Stuttgart. Die Vereinbarung war jedoch nicht ausschließlich: Sie eröffnete einen zusätzlichen Gerichtsstand, ohne die anderen zuständigen Gerichte zu verdrängen. Das Leasingunternehmen berief sich dennoch auf diese Klausel, um auch den Prozess gegen den Bürgen nach Stuttgart zu ziehen. Beide Antragsgegner äußerten sich im Bestimmungsverfahren nicht. Der Senat behandelte dieses Schweigen nicht als zusätzliche Vereinbarung, mit der sich auch der Bürge dem gewünschten Gericht unterworfen hätte. Maßgeblich blieb der festgestellte begrenzte personelle Umfang der Klausel.

Voraussetzungen der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung

Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts war nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 ZPO zulässig. Die Vorschrift ermöglicht die gemeinsame Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen, wenn diese ihre allgemeinen Gerichtsstände bei verschiedenen Gerichten haben und kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht. Der Senat hielt es für ausreichend, dass die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft schlüssig dargelegt waren. Eine abschließende Prüfung der materiellen Haftung war dafür nicht erforderlich. Da die Klage noch nicht erhoben war, gab es außerdem noch kein bereits mit dem Sachstreit befasstes Gericht. Zuständig für das Bestimmungsverfahren war deshalb das Oberlandesgericht, das mit diesem Antrag zuerst angerufen worden war.

Die Vereinbarung erfasste den Bürgen nicht

Eine zentrale Unterscheidung betraf die Reichweite der Gerichtsstandsklausel. Die Vereinbarung mit der Hauptschuldnerin wirkte nach dem Beschluss nicht zugleich für den Geschäftsführer als Bürgen. Dass seine Haftung wirtschaftlich an die Forderung gegen die Gesellschaft anknüpfte, ließ daher keinen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand in Stuttgart entstehen. Die gemeinsame Klage setzte eine gerichtliche Bestimmung voraus. Zugleich stand auch kein vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand dieser Bestimmung entgegen, weil die konkrete Klausel gerade nicht ausschließlich war. Der Senat trennte somit zwei Fragen: ob das Bestimmungsverfahren eröffnet war und ob innerhalb dieses Verfahrens gerade das von der Antragstellerin gewünschte Gericht ausgewählt werden durfte.

Warum der Klägerwunsch nicht ausschlaggebend war

Bei der Auswahl stellte der Senat auf Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit ab. Regelmäßig kommt danach der allgemeine Gerichtsstand eines der gemeinsam zu verklagenden Beteiligten in Betracht. Eine Abweichung verlangt sachlich vorrangige Gründe. Für den hier nur zusätzlich vereinbarten Gerichtsstand am Sitz der Klägerin sah das Gericht solche Gründe nicht. Das Leasingunternehmen konnte weiterhin an einem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Der Bürge musste sich dagegen einen ausschließlich mit der anderen Partei vereinbarten Gerichtsstand am Sitz des Gläubigers nicht aufdrängen lassen. Die Klausel im Vertrag mit der Gesellschaft ersetzte damit keine eigene Bindung des Bürgen an Stuttgart. Der Antrag führte zu einer Zuständigkeitsbestimmung, aber nicht zur gewünschten Ortswahl.

Keine pauschale Aussage zu ausschließlichen Klauseln

Der Beschluss erwähnt zugleich eine andere mögliche Konstellation: Bei einem ausschließlich vereinbarten Gerichtsstand könne eine Bestimmung außerhalb der allgemeinen Gerichtsstände erwogen werden, wenn dies dem anderen Streitgenossen zumutbar sei. Daneben kann eine Ausschließlichkeitsvereinbarung bereits für die Zulässigkeit des Bestimmungsverfahrens Bedeutung haben. Der Senat entschied diese Fragen hier nicht anhand einer tatsächlich ausschließlichen Klausel. Seine konkrete Ablehnung von Stuttgart beruht gerade auf dem nur fakultativen Charakter der vorgelegten Vereinbarung. Aus dem Beschluss folgt deshalb weder, dass sämtliche Gerichtsstandsklauseln gegenüber Mitbeklagten wirkungslos seien, noch, dass eine ausschließliche Vereinbarung automatisch jeden weiteren Anspruchsgegner an das ausgewählte Gericht bindet.

Satzungsmäßiger Sitz und abweichende Geschäftsanschrift

Als gemeinsamen Gerichtsstand bestimmte der Senat das anonymisiert als Landgericht G. bezeichnete Gericht. Dort hatte die Leasingnehmerin ihren allgemeinen Gerichtsstand. Für eine GmbH ist hierfür vorrangig der satzungsmäßig festgelegte und im Handelsregister angegebene Sitz maßgeblich. Der vorgelegte Registerauszug wies diesen Sitz in J. aus. Auch die Vertragsangaben und das Impressum der Gesellschaft nannten dort eine Erreichbarkeit. Eine daneben im Handelsregister angemeldete andere inländische Geschäftsanschrift führte nach der Begründung nicht zu einer anderen Bewertung: Sie muss keinen Bezug zum Satzungs- oder Verwaltungssitz haben. Dem Geschäftsführer war es schließlich zumutbar, den gemeinsamen Prozess am Sitz der von ihm vertretenen Gesellschaft zu führen. Damit war der gemeinsame Prozess an einem Ort möglich, der bereits für einen der beiden Gegner gesetzlich vorgesehen war und dem zweiten wegen seiner Geschäftsführerstellung zugemutet werden konnte.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Wer Hauptschuldner und Bürgen gemeinsam in Anspruch nehmen will, sollte die Gerichtsstandsklauseln für beide Rechtsverhältnisse getrennt prüfen. Eine im Leasingvertrag vereinbarte zusätzliche Zuständigkeit schafft noch keinen entsprechenden Gerichtsstand für die Bürgschaft. Hier waren außerdem der Satzungssitz der GmbH und eine abweichende Geschäftsanschrift auseinanderzuhalten. Für einen Bestimmungsantrag kommt es daher auf den genauen Klauselwortlaut, die jeweiligen Beteiligten und belastbare Registerangaben an. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Forderungen kann die gemeinsame Klage ermöglichen, ersetzt aber keine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit. Über die Berechtigung der Leasingforderung oder der Bürgschaft sagt die gerichtliche Ortsbestimmung selbst nichts aus.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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