Zivilrecht

Online-Autokauf widerrufen: Rückgabezentrum schafft keinen gemeinsamen Gerichtsstand

Ein Käufer, der nach einem behaupteten Widerruf den Kaufpreis für ein online bestelltes Elektroauto zurückverlangte, konnte die Verkäuferin nach diesem Urteil nicht beim Landgericht Stuttgart verklagen. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte, dass dort kein örtlicher Gerichtsstand bestand. Auf einen erst im Berufungsverfahren gestellten Antrag verwies es den Rechtsstreit jedoch an das zuständige Landgericht Berlin II. Die auf Kaufpreisrückzahlung gerichtete Klage war damit nicht endgültig in der Sache gescheitert. Der Senat entschied weder, ob der Widerruf wirksam war, noch, ob der Käufer tatsächlich einen Rückzahlungsanspruch hatte. Die Zuständigkeitsfrage wurde von diesen materiellen Streitpunkten getrennt behandelt. Die Kosten seines erfolglosen Berufungsverfahrens musste der Käufer selbst tragen.

Redaktioneller Kernsatz

Online-Autokauf widerrufen: Rückgabezentrum schafft keinen gemeinsamen Gerichtsstand

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Klage musste nach Berlin verwiesen werden

Onlinebestellung und umstrittener Rückgabeversuch

Der in Leinfelden-Echterdingen wohnende Kläger hatte im März 2022 über den Onlineshop der Verkäuferin ein Elektroauto gekauft und 48.220 Euro bezahlt. Das Fahrzeug wurde ihm im Dezember 2022 übergeben. Ein Jahr später erklärte er den Widerruf. Er berief sich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und eine angeblich noch unvollständige Lieferung wegen fehlender Einparkhilfe. Außerdem behauptete er, ein Beauftragter habe das Auto bei einem Auslieferungszentrum abgeben wollen, die Verkäuferin habe die Annahme jedoch verweigert. Er erhob beim Landgericht Stuttgart Klage im Urkundenprozess auf Kaufpreiserstattung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten. Im Berufungsverfahren verlangte er zusätzlich Transportkosten nach einer späteren Ablieferung durch ein Transportunternehmen.

Wohnort allein begründete keine Zuständigkeit

Die Verkäuferin hatte ihren allgemeinen Gerichtsstand an ihrem Sitz in Berlin. Der Käufer benötigte deshalb einen besonderen Gerichtsstand, um sie in Stuttgart zu verklagen. Sein Verbraucherstatus genügte dafür nach dem Urteil nicht. Die Zivilprozessordnung sieht zwar für bestimmte außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge eine besondere Zuständigkeitsregelung am Wohnsitz des Verbrauchers vor. Diese Regelung übertrug der Senat aber nicht entsprechend auf den hier geltend gemachten Fernabsatzvertrag. Es fehle an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Das Urteil behandelt damit keine grenzüberschreitende Verbraucherzuständigkeit, sondern die örtliche Zuständigkeit innerhalb dieses inländischen Rechtsstreits. Allein der Onlinekauf eröffnete hier keinen allgemeinen Wahlgerichtsstand am Wohnort des Käufers.

Rückgabeort und Zahlungsort waren zu unterscheiden

Auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts half dem Käufer nicht. Nach den vom Senat erläuterten Grundsätzen ist für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen, wo sie zu erfüllen ist. Die Geldforderung auf Rückzahlung des Kaufpreises war grundsätzlich am Sitz der Verkäuferin zu erfüllen. Eine davon abweichende Vereinbarung war nicht getroffen worden. Die Widerrufsbelehrung erlaubte zwar eine Rückgabe des Fahrzeugs bei einem örtlichen Auslieferungszentrum. Diese Regelung betraf aber nur die Rückgabepflicht des Käufers, nicht die Zahlungspflicht der Verkäuferin. Der Senat erkannte darin auch keine unklare Klausel, die zugunsten des Käufers als Vereinbarung eines gemeinsamen Leistungsorts verstanden werden konnte.

Besonderheiten der Rückabwicklung nach Widerruf

Der Kläger hatte sich auf Rechtsprechung zu einem einheitlichen Leistungsort bei anderen Formen der Rückabwicklung berufen. Der Senat hielt dies für nicht übertragbar. Nach dem gesetzlichen Konzept des Fernabsatzwiderrufs muss der Verbraucher die Ware grundsätzlich zurücksenden; der Verkäufer muss sie nicht ohne besondere Vereinbarung beim Käufer abholen. Außerdem besteht grundsätzlich kein gleichzeitiger Leistungsaustausch. Die Verkäuferin darf die Rückzahlung bis zum Rückerhalt der Ware oder bis zum Nachweis ihrer Absendung verweigern. Nach diesem Konzept befindet sich die Ware regelmäßig nicht mehr beim Käufer, wenn dieser die Rückzahlung durchsetzen will. Dass das Fahrzeug zuvor dort stand, rechtfertigte deshalb nach Auffassung des Senats keinen gemeinsamen Erfüllungsort am Käuferwohnsitz.

Annahmeverweigerung änderte den Zahlungsort nicht

Der behauptete fehlgeschlagene Rückgabeversuch führte zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Absendung nachgewiesen und die Annahme verweigert worden war, betraf dies zunächst das Leistungsverweigerungsrecht der Verkäuferin. Dessen Wegfall konnte den Zahlungsanspruch durchsetzbar machen, ohne den Ort zu verändern, an dem die Geldschuld zu erfüllen war. Die wechselseitigen Pflichten wurden dadurch nicht nachträglich zu einem einheitlich am Wohnort des Käufers abzuwickelnden Leistungsaustausch. Für die Zuständigkeitsentscheidung musste der Senat deshalb nicht abschließend klären, ob der behauptete Rückgabeversuch genauso stattgefunden hatte. Auch die unterstellte Annahmeverweigerung trug die vom Käufer beanspruchte Zuständigkeit nicht. Prozessökonomische Erwägungen ersetzten die fehlende gesetzliche Grundlage ebenfalls nicht.

Ein Servicezentrum war keine nachgewiesene Niederlassung

Der Kläger konnte die Zuständigkeit auch nicht auf eine selbständige Niederlassung der Verkäuferin im Stuttgarter Gerichtsbezirk stützen. Entgegen seinem Berufungsvorbringen war deren Bestehen nicht unstreitig, sondern vom Landgericht als streitig und unbewiesen behandelt worden. Daran knüpfte die Beweiswirkung des Urteilstatbestands an. Das angeführte Servicezentrum in Weinstadt war nach dem unstreitigen Sachverhalt außerdem nicht als entsprechender Standort im gesetzlichen Impressum genannt. Es gab auch keine Anhaltspunkte, dass dort Fahrzeugbestellungen entgegengenommen und Vertragsangebote angenommen wurden. Die Verträge wurden vielmehr ausschließlich über die Website geschlossen. Der Senat verneinte deshalb sowohl einen nachgewiesenen Niederlassungsgerichtsstand als auch einen zurechenbar erweckten entsprechenden Anschein.

Verweisung trotz erfolgloser Berufung

Der erstmals in der Berufung gestellte hilfsweise Verweisungsantrag war dennoch zulässig. Dafür musste der Kläger keinen besonderen Zulassungsgrund für neues Tatsachenvorbringen darlegen. Hat die erste Instanz ihre Zuständigkeit zutreffend verneint, kann das Berufungsgericht das Urteil auf einen solchen Antrag aufheben und den Rechtsstreit an das zuständige erstinstanzliche Gericht verweisen. Genau dies geschah hier zugunsten des Landgerichts Berlin II. Die Aufhebung bedeutete daher nicht, dass die Stuttgarter Zuständigkeitsentscheidung falsch gewesen wäre. Die Berufungskosten blieben beim Käufer; über die weiteren Kosten sollte das Berliner Gericht entscheiden. Eine Revision ließ der Senat trotz unterschiedlicher obergerichtlicher Auffassungen zur Zuständigkeit nicht zu, weil dieser Zuständigkeitsangriff revisionsrechtlich nicht eröffnet war.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei der Rückabwicklung eines Onlinekaufs müssen Rückgabeort, Zahlungsort und Gerichtsstand getrennt geprüft werden. Ein lokales Auslieferungszentrum erleichtert möglicherweise die Fahrzeugrückgabe, begründet aber nicht automatisch einen Gerichtsstand für den Rückzahlungsanspruch. Auch ein behaupteter Annahmeverzug beantwortet die Zuständigkeitsfrage nicht. Wer sich auf eine Niederlassung beruft, benötigt konkrete Tatsachen zu deren selbständiger Tätigkeit und Bezug zum Vertrag. Der Fall zeigt außerdem die Bedeutung eines hilfsweisen Verweisungsantrags: Er kann eine Fortsetzung vor dem zuständigen Gericht ermöglichen, beseitigt jedoch nicht ohne Weiteres die bereits verursachten Berufungskosten. Die eigentliche Wirksamkeit des Widerrufs ist anschließend gesondert zu prüfen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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