Zivilrecht

Architekt verweigert geschuldete Wohnflächenplanung: Kündigung und gekürztes Resthonorar

Ein Architekt durfte die Korrektur einer geschuldeten Wohnflächenplanung nicht von einem zusätzlichen Honorar abhängig machen. Seine beharrliche Weigerung rechtfertigte nach dem Oberlandesgericht Stuttgart die Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund. Damit entfiel die Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen. Bereits ausgeführte Planungsarbeiten blieben dagegen grundsätzlich zu bezahlen, allerdings mit einem Abzug wegen des Planungsmangels. Der Senat verurteilte den Bauherrn im Tenor zur Zahlung von 8.403,71 Euro nebst Zinsen und wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung des Bauherrn hatte daher teilweise Erfolg; vollständig von der Honorarzahlung befreite sie ihn nicht.

Redaktioneller Kernsatz

Architekt verweigert geschuldete Wohnflächenplanung: Kündigung und gekürztes Resthonorar

Redaktionelle Zusammenfassung · 851 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Architekt erhält nur einen Teil seines Honorars

Auftrag für einen vermietbaren Anbau

Der Bauherr wollte sein Mehrfamilienhaus in Heilbronn durch einen Anbau erweitern. Zunächst waren drei Wohneinheiten vorgesehen. Nachdem sich eine kritische Haltung der Baubehörde abzeichnete, passten die Parteien den Auftrag im Oktober 2020 an. Er umfasste zuletzt die Leistungsphasen eins bis vier für einen Anbau mit zwei Wohnungen, Teile der Ausführungsplanung für Rohbau, Dachstuhl und Bodenplatte sowie eine Entwässerungsplanung. Die Auftragsbestätigung schränkte ein Angebot des Architekten teilweise ein und war deshalb rechtlich ein neuer Antrag. Diesen nahm der Architekt durch die anschließende Leistungserbringung an. Der Umfang des Vertrags ergab sich somit aus der geänderten Vereinbarung und ihrer praktischen Durchführung.

Widerruf scheiterte an der zeitlichen Grenze

Der erst im Januar 2024 erklärte Widerruf half dem Bauherrn nicht. Ob die Voraussetzungen eines außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrags überhaupt vorlagen, musste der Senat nicht abschließend klären. Selbst bei fehlender Belehrung wäre ein entsprechendes Widerrufsrecht nach der angewandten Regelung spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss erloschen gewesen. Die anwaltlich erklärte fristlose Kündigung vom April 2021 war auch nicht als damaliger Widerruf auszulegen. Sie rügte Vertragsverletzungen und zielte auf die Beendigung einer unzumutbar gewordenen Zusammenarbeit. Aus ihr ergab sich kein eindeutiger Wille, die vertragliche Bindung von Anfang an aufzuheben.

Nicht jede Fehlplanung trug die Kündigung

Das Gericht unterschied die einzelnen Beanstandungen. Der Rat, zunächst eine Bauvoranfrage zu stellen, war nach sachverständiger Einschätzung sinnvoll. Wegen der besonderen örtlichen Planungsgrundlagen und der erforderlichen Einfügung des Vorhabens bestanden klärungsbedürftige Fragen. Die ursprüngliche Planung hielt zwar die Abstandsflächen nicht ein und führte zu einem ablehnenden Vorbescheid. Dieser Mangel allein zerstörte das Vertrauen aber noch nicht nachhaltig. Der Architekt war zunächst zur Korrektur bereit, und der Bauherr hatte ihn in Kenntnis der Ablehnung ausdrücklich mit einer Umplanung beauftragt. Der entscheidende Kündigungsgrund entstand erst bei der Auseinandersetzung darüber, was diese Planung leisten musste.

Wohnfläche war ein erkennbares Planungsziel

Obwohl die schriftlichen Vertragsunterlagen keine bestimmte Wohnfläche nannten, musste der Architekt nach der Bewertung des Senats möglichst viel vermietbaren Wohnraum schaffen. Der wirtschaftliche Zweck des Anbaus und die E-Mail-Kommunikation machten dieses Ziel erkennbar. Geschuldet war dabei keine objektiv perfekte Lösung unter allen denkbaren Varianten, wohl aber eine sachgerechte, brauchbare Planung innerhalb der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten. Der Architekt hatte die naheliegende Möglichkeit übergangen, im Untergeschoss zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und ihn durch eine Treppe mit der Erdgeschosswohnung zu verbinden. Dass diese Lösung möglich war, ergab sich auch aus seinem eigenen späteren Änderungsangebot.

Bauherr durfte zwischen Fläche und Gestaltung entscheiden

Der Architekt wandte ein, eine zusätzliche Treppe beeinträchtige den Erdgeschossgrundriss und möglicherweise die Attraktivität der Wohnung. Darüber durfte er jedoch nicht allein entscheiden. Die Abwägung zwischen größerer vermietbarer Fläche und gestalterischer Ausgewogenheit stand dem Bauherrn nach entsprechender Information zu. Dessen Zustimmung zu früheren Plänen beseitigte den Mangel ebenfalls nicht: Eine ausreichend konkrete Aufklärung über zusätzlichen Wohnraum im Untergeschoss war nicht dargelegt. Zudem musste die ohnehin nicht genehmigungsfähige Ausgangsplanung unentgeltlich korrigiert werden. Die verlangte Einbindung des Untergeschosses war deshalb keine zusätzlich zu vergütende Änderung des Vertragsziels, sondern die Umsetzung des bereits geschuldeten Ziels.

Zusatzforderung machte die Fortsetzung unzumutbar

Der Architekt hielt gleichwohl an einer zusätzlichen Vergütung fest und stellte in der Korrespondenz eine Vertragsauflösung beziehungsweise den Wechsel zu einem anderen Planer in Aussicht. Auch nach anwaltlicher Aufforderung und Fristsetzung lenkte er nicht ein. Die bis zum 27. April 2021 gesetzte Abhilfefrist verstrich, woraufhin am 29. April gekündigt wurde. Diese beharrliche Erfüllungsverweigerung trug die außerordentliche Kündigung. Das baurechtliche Kooperationsgebot verpflichtete den Bauherrn nicht, eine unberechtigte Mehrforderung zu akzeptieren. Eine unbezahlte Abschlagsrechnung änderte das Ergebnis ebenfalls nicht: Auf sie hatte der Architekt seine Verweigerung nicht gestützt, und der Bauherr hatte wegen der Planungsmängel ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht.

Erbrachte Leistungen blieben teilweise werthaltig

Für den noch nicht ausgeführten Auftragsteil stand dem Architekten kein entgangener Gewinn zu. Die bereits erbrachte Planung war aber nicht nachweislich vollständig wertlos. Der Bauherr hatte nicht ausreichend erläutert, warum ein anderer Architekt sie nicht hätte nachbessern oder verwerten können. Dass der Nachfolgearchitekt ein anders dimensioniertes Gebäude mit größerer Wohnfläche genehmigt bekam, genügte dafür nicht. Seine Lösung setzte nach den Feststellungen Befreiungen und behördliches Ermessen voraus. Der Senat kürzte das Honorar für die erbrachten Leistungen wegen des Mangels um 1.911,74 Euro. Er orientierte die Schätzung an dem Betrag, den der Kläger selbst zunächst für die Änderung verlangt hatte.

Abrechnung, Zinsen und Grenzen des Ergebnisses

Die Kündigung und die endgültige Abkehr von einer weiteren Zusammenarbeit führten hier zu einem Abrechnungsverhältnis. Deshalb war für die Fälligkeit keine Abnahme mehr erforderlich; eine prüffähige Schlussrechnung lag vor. Vorgerichtliche Anwaltskosten erhielt der Architekt nicht, weil bei dem maßgeblichen frühen Anwaltsschreiben noch kein Verzug mit der Schlussforderung bestand. Eine spätere Mahnung nach Ablauf der Prüffrist begründete dagegen Zinsen ab dem 13. Juli 2021. Die Kosten beider Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Ergebnis hängt sowohl von der erkennbaren konkreten Planungsaufgabe als auch von der verweigerten Nachbesserung und der verbleibenden Verwertbarkeit der Arbeiten ab.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für Architektenverträge lohnt eine präzise Dokumentation der wirtschaftlichen Planungsziele. Auch ohne feste Quadratmeterzahl kann die erkennbare Absicht, möglichst viel vermietbaren Wohnraum zu schaffen, den Leistungsumfang bestimmen. Vor einem Zusatzangebot sollte deshalb geprüft werden, ob tatsächlich eine neue Bauherrenanforderung oder die Beseitigung eines Planungsdefizits vorliegt. Auf Auftraggeberseite bleiben Fristsetzung und nachvollziehbare Abgrenzung der Mängel wesentlich. Eine berechtigte Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche bereits erbrachten Leistungen unbezahlt bleiben.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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