Zivilrecht
Rechtsschutz im Dieselfall: Kein bindender Stichentscheid ohne gesonderten Auftrag
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 13. März 2025 die zunächst weitgehend erfolgreiche Deckungsklage eines Fahrzeugkäufers vollständig abgewiesen. Der Kläger verlangte Versicherungsschutz für ein außergerichtliches und erstinstanzliches Vorgehen gegen den Fahrzeughersteller wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen. Zusätzlich sollte ihn das beklagte Schadenabwicklungsunternehmen von den Kosten einer anwaltlichen Stellungnahme freistellen, die als Stichentscheid bezeichnet worden war. Der Senat verneinte sowohl eine bindende Entscheidung zugunsten des Versicherten als auch ausreichende Erfolgsaussichten des geplanten Herstellerprozesses. Die Kosten beider Instanzen wurden dem Kläger auferlegt; die Revision ließ das Gericht nicht zu. Gegenstand war die Versicherungsdeckung, keine bereits erhobene Schadensersatzklage gegen den Hersteller.
Redaktioneller Kernsatz
Rechtsschutz im Dieselfall: Kein bindender Stichentscheid ohne gesonderten Auftrag
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Deckungsklage scheitert in der Berufung
Fahrzeugerwerb und verzögerte Anspruchsverfolgung
Der Kläger hatte am 12. Februar 2014 einen gebrauchten Wagen mit einem Motor des Typs N 57 für 16.800 Euro erworben. Das Fahrzeug erfüllte die Euro-5-Norm und war nicht von einem amtlichen Rückruf betroffen. Im Juli 2019 erteilte der Käufer einer Kanzlei Vollmacht zur Anspruchsdurchsetzung im Zusammenhang mit dem Abgasskandal. Im August 2019 wurde Deckung angefragt, im Oktober 2019 wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Versicherung verwies dabei auf die Möglichkeit eines Stichentscheids. Eine entsprechend überschriebene Stellungnahme anderer Rechtsanwälte folgte erst im März 2022. Eine weitere Anfrage im April 2023 unter Hinweis auf zwischenzeitliche europäische Rechtsprechung änderte die ablehnende Haltung des Versicherers nicht.
Bestimmter Feststellungsantrag trotz Einwänden
Die Klage scheiterte nicht an ihrer Zulässigkeit. Der Antrag war nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er zusammen mit dem Klagevortrag ausgelegt wurde. Fahrzeug, Hersteller, behauptete Manipulation und beabsichtigtes Schadensersatzbegehren ließen sich daraus identifizieren. Auch der grundsätzlich mögliche Leistungsantrag verdrängte die Feststellungsklage nach § 256 ZPO nicht. Der Senat erwartete, dass das beklagte Schadenabwicklungsunternehmen ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erfüllen werde, ohne dass ein weiterer Zahlungsprozess notwendig würde. Die Passivlegitimation folgte aus § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG. Ebenso wenig stand die ordnungsgemäße Bevollmächtigung für den laufenden Deckungsprozess infrage. Diese Prozessvollmacht beantwortete allerdings nicht die davon getrennte Frage nach dem Auftrag zur Erstellung des Stichentscheids.
Stichentscheid setzt eine eigene Entscheidung des Mandanten voraus
Nach § 18 Abs. 2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen konnte der Versicherte einen Rechtsanwalt mit einer begründeten Stellungnahme zu Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit beauftragen. Das Ergebnis konnte beide Vertragsseiten binden, sofern es nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abwich. Daraus leitete der Senat die Notwendigkeit eines gesonderten Entschlusses des Versicherten ab. Ein Stichentscheid ist nur eine Möglichkeit nach einer Deckungsablehnung; alternativ kann unmittelbar Deckungsklage erhoben werden. Zudem unterscheidet sich die neutrale Prüfung einschließlich der Gegenargumente des Versicherers von der bloßen Interessenvertretung und löst eigene Gebühren aus. Ein allgemeiner Auftrag, Versicherungsdeckung einzuholen, enthält daher ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch keinen Auftrag für dieses besondere Verfahren.
Vollmachtskette bewies den erforderlichen Auftrag nicht
Die ursprüngliche Vollmacht aus Juli 2019 erfasste nach der gerichtlichen Auslegung lediglich die Einholung der Deckung. Eine ausdrückliche oder durch Auslegung feststellbare Beauftragung zum Stichentscheid enthielt sie nicht. Zwar umfasste eine später vorgelegte Untervollmacht ausdrücklich auch eine solche Stellungnahme und verwies auf eine frühere digitale Erteilung. Der Hauptbevollmächtigte war seinerseits jedoch nicht entsprechend beauftragt gewesen und konnte deshalb diese Befugnis nicht wirksam weitergeben. Auch eine weitere Vollmacht des Klägers aus Oktober 2022 schloss die Lücke nicht. Die darin enthaltene Erweiterung des Auftrags wirkte nach Auffassung des Senats für die Zukunft und bestätigte keinen bereits 2019 bestehenden Auftrag. Eine Genehmigung der vorausgegangenen Tätigkeit enthielt die betreffende Formulierung ebenfalls nicht.
Spätere Entwicklung konnte die Erfolgsaussichten beseitigen
Mangels wirksamen Stichentscheids prüfte das Gericht die Erfolgsaussichten selbst nach den Maßstäben des § 114 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich ist die Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs maßgeblich. Der Senat hielt spätere ungünstige Entwicklungen aber jedenfalls dann für berücksichtigungsfähig, wenn der Versicherte noch kein schutzwürdiges Vertrauen betätigt und keine berechtigten kostenauslösenden Maßnahmen ergriffen hat. Hier war die Herstellerklage noch nicht eingereicht und der Kläger auch keinem sonstigen entsprechenden Kostenrisiko ausgesetzt. Deshalb stellte das Gericht auf die letzte mündliche Berufungsverhandlung ab. Es begründete dies auch mit der Funktion der Deckungsklage: Sie soll Versicherungsschutz für die beabsichtigte Rechtsverfolgung klären, nicht lediglich nachträglich die Rechtmäßigkeit einer früheren Ablehnung untersuchen. Die Übertragung der Prozesskostenhilfemaßstäbe beruht dabei auf einer wirtschaftlichen Betrachtung: Eine vollständig selbst zahlende Partei würde einen inzwischen eindeutig aussichtslosen Prozess nicht allein deshalb beginnen, weil er früher Erfolg versprach. Bereits berechtigt eingegangene Kosten können dagegen eine andere Schutzbedürftigkeit begründen. Der Senat behandelte diese Einschränkung ausdrücklich und verneinte sie für den vorliegenden Sachverhalt. Deshalb ist der Entscheidungszeitpunkt hier keine unterschiedslos für jeden Deckungsstreit aufgestellte Regel, sondern Ergebnis der konkret festgestellten fehlenden Vertrauensbetätigung.
Verjährung und Kosten des vermeintlichen Stichentscheids
Zu diesem späteren Zeitpunkt waren etwaige Herstelleransprüche nach der Beurteilung des Senats verjährt. Die regelmäßige Frist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB lief spätestens seit Ende 2019, weil Beauftragung und Deckungsanfrage die erforderliche Kenntnis belegten; sie endete mit Ablauf 2022. Das galt sowohl für die ursprüngliche Rückabwicklungsforderung als auch für einen Differenzschaden. Zusätzlich war die zehnjährige Frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB seit dem Kauf am 12. Februar 2014 abgelaufen. Hemmungstatsachen waren nicht vorgetragen. Auch die Kostenfreistellung scheiterte: Zwar übernimmt der Versicherer nach § 18 Abs. 3 ARB grundsätzlich die Stichentscheidkosten unabhängig von dessen inhaltlicher Güte. Ohne entsprechenden Auftrag lag jedoch schon kein bedingungsgemäßer Stichentscheid und damit kein freizustellender Gebührenanspruch vor.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Bearbeitung von Deckungsstreitigkeiten zeigt das Urteil zwei getrennte Dokumentationsaufgaben: Der Auftrag zum Stichentscheid muss sich aus dem Mandatsverhältnis nachvollziehbar ergeben; eine allgemeine Deckungsvollmacht genügte hier nicht. Zugleich darf die Auseinandersetzung mit dem Versicherer die Verjährung des eigentlichen Haftungsanspruchs nicht aus dem Blick geraten lassen. Die Entscheidung betrifft eine noch nicht eingereichte Herstellerklage ohne festgestellte schutzwürdige Kostenbelastung. Ihre Aussagen zur späteren ungünstigen Entwicklung sollten deshalb nicht ohne Prüfung auf bereits finanzierte Verfahren übertragen werden.