Zivilrecht
Onlinekauf eines konfigurierten Elektroautos: BGH hebt Widerrufserfolg auf
Das Oberlandesgericht Stuttgart ordnete am 11. März 2025 im Verfahren 6 U 57/24 zunächst die Rückabwicklung eines online abgeschlossenen Autokaufs an: 46.520 Euro nebst Zinsen nach Rückgabe und Rückübereignung, außerdem Feststellung des Annahmeverzugs. Der Käufer hatte am 25. Februar 2022 bestellt, das Elektroauto am 6. Dezember 2022 erhalten und am 21. Mai 2023 widerrufen. Die erstinstanzliche Klageabweisung wurde damit zunächst überwiegend geändert. Der Bundesgerichtshof hob diesen Erfolg jedoch am 7. Januar 2026 unter VIII ZR 62/25 wieder auf. Er wies die Käuferberufung insgesamt zurück und stellte die Klageabweisung wieder her. Maßgeblich war die bereits abgelaufene Widerrufsfrist.
Redaktioneller Kernsatz
Onlinekauf eines konfigurierten Elektroautos: BGH hebt Widerrufserfolg auf
Redaktionelle Zusammenfassung · 930 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Rückabwicklung nach Revision nicht mehr zugesprochen
Auswahl aus Ausstattungslisten genügt nicht für den Ausschluss
Die Verkäuferin hielt das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB für ausgeschlossen. Der Käufer habe Antrieb, Motorisierung, Lackierung, Innenausstattung, Felgen, Autopilot und Anhängerkupplung selbst ausgewählt. Der Senat wertete dies nicht als eine den Widerruf ausschließende individuelle Anfertigung. Er verlangte besondere wirtschaftliche Nachteile, die gerade auf der Herstellung nach spezifischen Kundenwünschen beruhen. Die Auswahl aus angebotenen Listen reiche grundsätzlich nicht. Im konkreten Fall waren nach unbestrittenem Vortrag vergleichbare Fahrzeuge mit dieser Ausstattung im Gebrauchtwagenhandel verbreitet. Auch die Zulassung auf den Käufer individualisierte das Auto nicht in einer Weise, die es für den Händler wirtschaftlich wertlos machte. Ein gewöhnlicher Wertverlust durch Zulassung oder Nutzung ersetzt diesen Ausschlussgrund nicht.
Telefonnummer war nicht der entscheidende Belehrungsfehler
Für den Beginn der Widerrufsfrist prüfte der Senat die Belehrung anhand der bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften. Die Beklagte hatte das gesetzliche Muster nicht übernommen und konnte sich daher nicht auf dessen Schutzwirkung berufen. Das Fehlen einer Telefonnummer genügte dem Gericht allerdings nicht, um die Belehrung zu beanstanden. Postanschrift und E-Mailadresse waren angegeben, die Telefonnummer zusätzlich über die Website erreichbar. Entscheidend war vielmehr, dass die Belehrung nur bedingt ein Widerrufsrecht beschrieb: Der Käufer musste selbst beurteilen, ob er Verbraucher war und der Vertrag ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden war. Die rechtliche Kontrolle dieser Formulierung nahm der Senat unabhängig davon vor, welche Argumente die Parteien hierzu zuerst vorgebracht hatten.
Historische OLG-Auslegung zur konkreten Information
Aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und der Verbraucherrechterichtlinie leitete das Gericht eine Pflicht zur konkreten Information über die Widerrufsberechtigung ab. Der Unternehmer müsse die Voraussetzungen grundsätzlich selbst prüfen. Den Vertriebsweg könne er in seinem Betrieb erfassen; den privaten oder beruflichen Erwerbszweck könne er im Bestellprozess abfragen. Die formularmäßige Verwendung von Rechtsbegriffen in allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaube keine Verkürzung dieser besonderen Informationspflicht. Auch das gesetzliche Muster verdeutliche, dass dem Verbraucher sein bestehendes Recht mitzuteilen sei. Ob besondere Umstände ausnahmsweise eine nur abstrakte Belehrung rechtfertigen könnten, ließ der Senat offen, weil dafür im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte bestanden.
Kostenhinweis und praktische Bedeutung der Unklarheiten
Als zusätzlichen Fehler sah der Senat den Hinweis, der Käufer müsse die unmittelbaren Rücksendekosten tragen. Für das nicht normal per Post rücksendbare Fahrzeug fehlte eine Information über deren Höhe. Damit traf den Verbraucher nach der angewandten Fassung des § 357 Abs. 6 BGB gerade keine entsprechende Kostenlast. Die Belehrung beschrieb seine Pflichten also unzutreffend. Der Senat prüfte außerdem, ob die Fehler die Ausübung des Widerrufsrechts beeinträchtigen konnten. Dies bejahte er: Der Käufer musste rechtliche Grenzfragen zu persönlichen Kontakten vor der Bestellung und zu gemischten Erwerbszwecken selbst lösen und zugleich unbekannte Rücktransportkosten einkalkulieren. Die reguläre Widerrufsfrist hatte daher nicht begonnen. Weitere gerügte Belehrungsmängel musste das Gericht nicht entscheiden.
Widerruf fristgerecht und Rückgabe am Auslieferungszentrum ausreichend
Der Widerruf erfolgte innerhalb der Höchstfrist von zwölf Monaten und vierzehn Tagen nach Übergabe. Die behauptete fehlende Funktion der Einparkhilfe hinderte den Erhalt des Fahrzeugs als Fristanknüpfung nicht. Einen Rechtsmissbrauch verneinte der Senat angesichts der erheblichen Informationsmängel. Für die Durchsetzbarkeit der Rückzahlung war sodann der Rückgabeversuch vom 26. Mai 2023 maßgeblich. Der Käufer hatte das Fahrzeug gegen 17 Uhr während der Öffnungszeiten im Auslieferungszentrum Holzgerlingen angeboten; die Verkäuferin nahm es nicht an. Dieser Ablauf war in der Berufungsinstanz unstreitig. Eine vorherige Terminvereinbarung verlangte das Gericht nicht. Die Belehrung selbst eröffnete die Rückgabe im örtlichen Auslieferungszentrum, sodass das Angebot auch am richtigen Ort erfolgt war.
Antrag begrenzt Zahlungsanspruch und Gewährleistung bleibt getrennt
Wegen des Annahmeverzugs sprach der Senat die Zahlung entsprechend § 322 Abs. 2 BGB nach Empfang der Gegenleistung zu. Ob der Käufer sogar eine uneingeschränkte Rückzahlung hätte verlangen können, blieb ausdrücklich offen. Sein Antrag enthielt bereits die Einschränkung, an die das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden war. Die Feststellung des Annahmeverzugs wurde daneben zugesprochen. Soweit der Käufer zunächst auch Sachmängelrechte verfolgt hatte, verstand das Gericht die Berufung als darauf nicht erstreckt. Anderenfalls hätte zu diesem eigenständigen Streitgegenstand eine ausreichende Berufungsbegründung gefehlt. Die zugesprochene Rückabwicklung beruhte deshalb auf dem Widerruf und nicht auf einer Feststellung, dass die beanstandete Einparkhilfe einen Rücktritt rechtfertigte.
Wertersatz und Rechtsanwaltskosten blieben erfolglos
Die Verkäuferin konnte mit dem verlangten Wertersatz von 15.020 Euro nicht aufrechnen. Nach § 357 Abs. 7 BGB in der maßgeblichen Fassung setzte dieser Anspruch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraus. Eine unbezifferte Forderung wegen späterer Nutzung trug die Aufrechnung ebenfalls nicht. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Käufers scheiterten dagegen an seinem eigenen Vortrag: Er hatte trotz Einwands der Gegenseite nicht ausreichend erläutert, ob bereits ein unbedingter Klageauftrag bestand. Dann wäre die vorherige Korrespondenz von der Verfahrensgebühr erfasst. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und divergierender Rechtsprechung zugelassen. Diese damalige Beurteilung ist hinsichtlich des Rückabwicklungserfolgs durch die spätere Revisionsentscheidung überholt.
BGH: abstrakte Belehrung genügte im konkreten Fall
Der Bundesgerichtshof beanstandete beide tragenden Belehrungserwägungen. Jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie genügt es, die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts zu benennen. Die Verkäuferin musste den Käufer nicht individuell als Verbraucher einordnen und den Vertriebsweg rechtlich für ihn bewerten. Auch die fehlende Angabe zur Höhe der Rücksendekosten verhinderte den Fristbeginn nicht. Die gesetzliche Folge besteht insoweit darin, dass der Käufer diese Kosten nicht tragen muss. Die vierzehntägige Frist begann mit dem Fahrzeugerhalt am 6. Dezember 2022 und war beim Widerruf im Mai 2023 abgelaufen. Der BGH entschied selbst; es gab keine Zurückverweisung. Er stützte die Klageabweisung nicht auf eine Einstufung der gewählten Serienausstattung als widerrufsausschließende Sonderanfertigung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Konfiguration eines Fahrzeugs und die Rechtzeitigkeit eines Widerrufs sind getrennte Fragen. In diesem Verfahren scheiterte der Käufer vor dem BGH an der abgelaufenen Frist, nicht an einer höchstrichterlichen Einstufung seiner Ausstattung als Sonderanfertigung. Der ursprüngliche OLG-Erfolg und die daran anschließenden Ausführungen zu Rückgabe und Wertersatz dürfen deshalb nicht als weiterhin geltendes Ergebnis verwendet werden. Für die Prüfung bleiben Vertragsdatum, Warenerhalt und vollständiger Belehrungstext entscheidend. Mängelrechte und Anwaltskosten benötigen eigene Voraussetzungen; sie ersetzen einen verspäteten Widerruf nicht.