Zivilrecht
Elektroauto im Fernabsatz: BGH hebt Stuttgarter Rückzahlungsurteil auf
Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach einem privaten Elektroautokäufer am 11. März 2025 zunächst 66.170 Euro nebst Zinsen zu. Der Käufer hatte am 2. Mai 2022 online bestellt, das Fahrzeug am 11. November 2022 erhalten und erst am 25. September 2023 widerrufen. Das OLG hielt die Belehrung für fehlerhaft und den Widerruf deshalb für rechtzeitig. Dieser Erfolg blieb jedoch nicht bestehen: Der Bundesgerichtshof hob das Urteil am 9. September 2026 im Verfahren VIII ZR 61/25 im Kostenpunkt und zum Nachteil der Verkäuferin ergangenen Umfang auf. Er wies die Käuferberufung insgesamt zurück und stellte damit die erstinstanzliche Klageabweisung wieder her.
Redaktioneller Kernsatz
Elektroauto im Fernabsatz: BGH hebt Stuttgarter Rückzahlungsurteil auf
Redaktionelle Zusammenfassung · 938 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Stuttgarter Widerrufserfolg später aufgehoben
Wechsel vom Urkundenprozess zum ordentlichen Verfahren
Der Käufer hatte zunächst im Urkundenprozess geklagt, diesen besonderen Verfahrensweg aber in der Berufung verlassen. Der Senat hielt die Abstandnahme nach § 596 ZPO auch in zweiter Instanz für möglich. Entsprechend den Regeln zur Klageänderung genügte die Sachdienlichkeit, obwohl die Verkäuferin widersprochen hatte. Entscheidend war, dass die bestehenden Streitpunkte innerhalb desselben Prozesses geklärt und ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden konnten. Auf den bisherigen Prozessstoff ließ sich zurückgreifen; die erheblichen Tatsachen waren weitgehend unstreitig oder ohnehin zu berücksichtigen. Dadurch konnte das Gericht insbesondere die Ehefrau des Käufers als Zeugin zum umstrittenen Rücktransport anhören. Ihre Angaben wurden für die spätere Entscheidung über das Leistungsverweigerungsrecht wesentlich.
Nicht die Telefonnummer, sondern die Bedingung war entscheidend
Für den Vertrag galten die beim Abschluss im Mai 2022 maßgeblichen Vorschriften. Der ausschließlich online geschlossene Verbrauchsgüterkauf unterlag § 312g Abs. 1 BGB; ein Ausschlussgrund war nicht vorgetragen. Der Senat bestätigte zunächst, dass die fehlende Telefonnummer den geltend gemachten Belehrungsmangel nicht trug. Ausschlaggebend war vielmehr die einleitende Bedingung: Die Käufer wurden nur für den Fall ihrer Verbrauchereigenschaft und eines ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Vertrags über das Widerrufsrecht unterrichtet. Die Verkäuferin hatte keine unveränderte Musterbelehrung verwendet. Deshalb musste ihre eigene Formulierung unmittelbar an Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB gemessen werden. Die Kontrolle war trotz erst in der Berufung vertiefter rechtlicher Beanstandungen möglich, weil der Belehrungstext unstreitig feststand.
Historische Auslegung: konkrete Widerrufsberechtigung mitteilen
Nach der Auslegung des Senats muss der Unternehmer selbst prüfen, ob ein Widerrufsrecht besteht, und den Verbraucher eindeutig über das Ergebnis informieren. Die bloße Wiedergabe rechtlicher Voraussetzungen verlagere diese Prüfung auf einen regelmäßig rechtsunkundigen Käufer. Das Gericht leitete dies aus Wortlaut, Systematik und Zweck der nationalen Informationspflichten im Licht der Verbraucherrechterichtlinie ab. Auch das gesetzliche Muster spreche für eine konkrete Mitteilung der Berechtigung. Die Verkäuferin könne den Vertriebsweg organisatorisch erfassen und im Bestellprozess den Zweck des Erwerbs abfragen. Besondere Umstände, die eine solche Prüfung unzumutbar machten, seien nicht ersichtlich. Eine abschließende Entscheidung über denkbare Ausnahmefälle musste der Senat deshalb nicht treffen.
Unklarheiten beim Vertragsschluss und bei den Rücksendekosten
Die beanstandete Formulierung war nach Ansicht des Gerichts auch praktisch erheblich. Ein Verbraucher könne etwa unsicher bleiben, ob eine frühere Besichtigung oder ein bloßes Informationsgespräch das Widerrufsrecht ausschließe. Zudem müsse er ohne Erklärung zwischen privatem und überwiegend beruflichem Erwerbszweck unterscheiden. Ein weiterer Fehler betraf die Rücksendung: Die Belehrung legte deren unmittelbare Kosten dem Käufer auf, obwohl die Verkäuferin bei dem nicht normal per Post rücksendbaren Auto keine Angaben zur erwarteten Höhe gemacht hatte. Nach § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB in der angewandten Fassung traf die Kostentragungspflicht den Käufer dann gerade nicht. Der Senat sah in dieser widersprüchlichen Information ein zusätzliches Hindernis für den Fristbeginn.
Widerruf innerhalb der Höchstfrist und kein Rechtsmissbrauch
Das Gericht behandelte nicht jede formale Unvollständigkeit als ausreichend. Es verlangte, dass der Fehler die Einschätzung der Verbraucherrechte oder deren Ausübung unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen beeinträchtigen kann. Diese Schwelle sah es bei beiden beanstandeten Punkten überschritten. Die vierzehntägige Frist hatte deshalb nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB noch nicht begonnen. Auch die Höchstfrist von zwölf Monaten und vierzehn Tagen seit Warenerhalt war beim Widerruf nicht abgelaufen. Ob eine noch ausstehende Einparkhilfe zusätzlich als Teillieferung einzustufen war, blieb offen. Den Einwand rechtsmissbräuchlicher Ausübung wies der Senat zurück, weil die festgestellten Belehrungsfehler gerade die zuverlässige Einschätzung der Rechte und Pflichten beeinträchtigten.
Versendung durch die Ehefrau genügte im konkreten Fall
Die Verkäuferin durfte den Kaufpreis nicht bis zum tatsächlichen Rückerhalt des Fahrzeugs zurückhalten. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass die Ehefrau das Auto im Auftrag des Klägers zum Auslieferungszentrum gebracht hatte, die Annahme dort aber verweigert worden war. Das Gericht wertete bereits die Übergabe an die Ehefrau zur Ausführung dieses Auftrags als Versendung im Sinne von § 357 Abs. 4 BGB. Ein gewerbliches Transportunternehmen war nicht erforderlich. Die per E-Mail übermittelte Übernahmebestätigung erbrachte den Nachweis. Der fortbestehende Besitz des Käufers nach der verweigerten Annahme ließ das entfallene Leistungsverweigerungsrecht nicht wiederaufleben. Ein zusätzliches Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB lehnte der Senat wegen der abschließenden Sonderregelung ab.
Kein aufrechenbarer Wertersatz, aber auch keine Anwaltskostenerstattung
Die hilfsweise Aufrechnung mit 31.470 Euro für den Wertverlust vor dem Widerruf scheiterte an der unzureichenden Belehrung. Der Senat verlangte für den Wertersatz nach § 357 Abs. 7 BGB in der anwendbaren Fassung eine ordnungsgemäße Unterrichtung, nicht lediglich irgendeinen Hinweis auf das Widerrufsrecht. Eine zusätzlich angeführte Gegenforderung wegen späterer Nutzung war unbeziffert und konnte die Aufrechnung ebenfalls nicht tragen. Damit blieb es nach dem später aufgehobenen OLG-Urteil bei der vollständigen Kaufpreisrückzahlung. Verzugszinsen wurden ab dem 10. Oktober 2023 zugesprochen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erhielt der Käufer dagegen nicht, weil er den Zeitpunkt der Mandatierung und damit einen erst durch Verzug entstandenen Kostenschaden nicht schlüssig dargelegt hatte.
BGH: Widerrufsfrist war bereits abgelaufen
Der Bundesgerichtshof ließ die abstrakte Anknüpfung an Verbrauchereigenschaft und Fernkommunikation genügen. Eine konkrete rechtliche Einordnung jedes Käufers schuldet der Unternehmer danach nicht. Die fehlende Angabe zur Höhe der Rücksendekosten beseitigt zwar die entsprechende Kostenpflicht, hindert aber nicht den Beginn der Widerrufsfrist. Auch vorab zugesandte Zulassungspapiere und ein unterstelltes späteres Softwareupdate für die Einparkhilfe machten die Fahrzeugübergabe nicht zur Teillieferung. Eine fehlende einzelne Funktion könnte allenfalls Sachmängelrechte auslösen. Die vierzehntägige Frist begann deshalb am 11. November 2022; der Widerruf im September 2023 war verspätet. Der BGH entschied selbst und verwies die Sache nicht zurück. Die historischen OLG-Ausführungen zu Rücktransport und Wertersatz tragen daher keinen Rückzahlungsanspruch in diesem Verfahren mehr.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für diesen konkreten Autokauf ist die spätere BGH-Entscheidung ausschlaggebend. Die vom OLG beanstandete abstrakte Belehrung und die fehlende Rücksendekostenschätzung verlängerten die Widerrufsfrist nach der Revision gerade nicht. Das ältere Urteil darf deshalb nicht als fortbestehender Beleg für einen späten Widerruf verwendet werden. Vertragsdatum, Fahrzeugübergabe und tatsächlicher Belehrungstext bleiben sorgfältig festzustellen. Eine fehlende Fahrzeugfunktion betrifft zudem eine andere Anspruchsgrundlage: Aus möglichen Sachmängelrechten folgt kein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht. Die historischen Ausführungen zum Rücktransport ersetzen die zuerst zu klärende Frage eines wirksamen Widerrufs nicht.